Beförderungsauswahl und Bewerberverfahrensanspruch
Die grundlegenden Prinzipien haben wir bereits dargelegt:
1. Das Prinzip der Bestenauslese
Für jede Beförderung soll der jeweils am besten geeignete Beamte ausgewählt werden.Die Auswahlkriterien finden sich im Grundgesetz und in allen Beamtengesetzen:
"Eignung, Befähigung und fachliche Leistung". Vergleichen Sie nur Artikel 33 GG oder § 9 BBG.
Die Bindung an Leistungsgesichtspunkte soll verhindern, dass Parteizugehörigkeit, familiäre Beziehungen oder andere sachfremde Umstände (Geschlecht, Rasse, religiöse Anschauung) Einfluss gewinnen.
[Der Begriff der Rasse, der u. a. im Grundgesetz verwandt wird, ist bekanntlich nicht unumstritten. Wir orientieren uns an den gesetzlichen Regelungen und Begrifflichkeiten.]
2. Das Auswahlverfahren muss fair sein: Darauf richtet sich der Bewerberverfahrensanspruch
Die Juristen sprechen nicht von einem Anspruch auf Beförderung, sondern von einem Verfahrensanspruch (Bewerbungsverfahrensanspruch oder Bewerber:innenverfahrensanspruch).Denn der verfolgbare und einklagbare Anspruch des / der Abgelehnten, der / die eine Auswahlentscheidung anfechten möchte, richtet sich in erster Linie auf eine Überprüfung des Auswahlverfahrens:
Eine ermessensfehlerfreie, an der Verfassung und dem Gesetz orientierte Entscheidung darüber, welcher Beamte zu befördern ist, kann verlangt werden.
Das Auswahlverfahren muss fair und ohne Verfahrensfehler durchgeführt werden.
Hier gerät für die Juristen zusätzlich zu Art. 33 II GG besonders Art. 19 IV GG Grundgesetz ins Blickfeld .
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit beschreibt den Inhalt des Bewerberverfahrensanspruchs mit immer gleichen Formulierungen.
Die Überprüfung der Verfahrensabläufe anhand der Akten ist von zentraler Bedeutung.
Die Analyse beginnt mit einer kritischen Bewertung der Ausschreibung, welche die Auswahlkriterien benennt und damit das ganze Verfahren steuert, etwa indem sie bestimmte Bewerber von Vornherein ausschließt oder ihnen eine Bewerbung aussichtslos erscheinen lässt, weil sie einzelnen Kritierien nicht erfüllen.Wir fragen dann zum Beispiel ob die Kriterien überhaupt aufgestellt werden durften.
Bisweilen ist die Bedeutung der Bewerbungsfrist im Streit, oft stellt sich die Frage, ob das Auswahlverfahren in rechtmäßiger Weise dokumentiert ist.
Ist der Verlauf von Auswahlgesprächen zu protokollieren, ggf. in welcher Form?
Wie ist die Entscheidung des Dienstherrn mitzuteilen, ist sie sofort schriftlich zu begründen?
Vieles zu prüfen. Sie finden eine Checkliste in dem ganz hervorragenden Buch "Beamtenrecht in der Praxis" von Schnellenbach/Bodanowitz, 10. Auflage 2020 (Band 40 der Schriftenreihe NJW-Praxis), S. 80, RN 83 ff.
Wir widmen uns einigen Fragen auf den folgenden Seiten. Das grundsätzlich eine Ausschreibungspflicht besteht, bedarf keiner großen Erörterung mehr.
Aber ob die Ausschreibung rechtmäßig vorgenommen wurde oder man sie auf eine Person zugeschnitten hat und / oder unzulässige Kriterien im Anforderungsprofil enthalten sind, das bietet oft Anlass zu Streit.