Der / die Beigeladene im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren
Mit dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren will der abgelehnte Beamte die Beförderung des ausgewählten Bewerbers
verhindern. Er ist im Eilverfahren Antragsteller. |
Der Dienstherr ist Antragsgegner. Der Antragsgegner verteidigt seine Auswahlentscheidung, legt dem Gericht die Akten des Auswahlverfahrens vor und wendet sich gegen den Antrag. | |
In dem Streit geht es aber auch um die Interessen des ausgewählten Beamten. Denn er hofft nach dem Auswahlverfahren auf seine Beförderung, die der Antragsteller verhindern möchte. Er kann sich an dem Eilverfahren als Beigeladener beteiligen, um seine Position zu verteidigen. § 65 Verwaltungsgerichtsordnung
(1) Das Gericht kann ... von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. |
Die Beiladung erfolgt durch das Verwaltungsgericht
Meistens wird dem ausgewählten Beamten vom Gericht ein entsprechender Beschluss zugestellt: er sei beigeladen, weil seine rechtlichen Interessen berührt seien.Darauf muss der ausgewählte Beamte nicht reagieren, er kann sich aber, sofern er das möchte - mit Hilfe eines Anwalts oder in der ersten Instanz auch ohne Anwalt - aktiv an dem Verfahren beteiligen.
Nicht immer ist eine aktive Beteiligung des Beigeladenen am Verfahren notwendig.
Bisweilen ist diese Frage aber schwer zu entscheiden.
Auf keinen Fall sollten Sie sich in das Verfahren ohne Anwalt einmischen, sofern Sie nicht über ganz besonders gute Kenntnisse der Abläufe verfügen.
Insbesondere bei sog. Massenbeförderungen kann es Verfahren mit sehr vielen Beigeladenen geben.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat das in einem Beschluss vom 20.08.12 - 2 B 10673/12.OVG - (in: DÖD 2013, 35 ff.) wie folgt ausgedrückt:
"1. Wird in einem besamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren vom unterlegenen Bewerber das angewandte Beförderungssystem als solches mit substantiierten und schlüssigen Gründen in Zweifel gezogen oder will er ausdrücklich mit sämtlichen Mitbewerbern verglichen werden, so sind grundsätzlich alle zur Beförderung vorgesehenen Beamten beizuladen."
Aus einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30.08.17 - 11 B 32/17 -:
RN 15
Der Antrag ist gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass die vorläufige Untersagung der Besetzung beider ausgeschriebenen Beförderungsstellen begehrt wird. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen tatsächlich wirksamen Rechtsschutz. Das bedeutet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, dass der Beamte bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Er hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Das gilt unabhängig davon, dass der Beamte für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag des Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift (BVerwG, Beschluss vom 22.11.12 – 2 VR 5/12, Rn. 20 -). Dies zugrunde gelegt, lässt sich dem Antrag eine Beschränkung auf eine Stelle nicht entnehmen. Zwar ist der Antrag nicht eindeutig formuliert. Dennoch entspricht es dem Rechtsschutzbegehren, dass die Antragstellerin sich gegen beide Beförderungen wendet. Zwar wird wörtlich beantragt, „die“ Stelle nicht zu besetzen, allerdings bezieht sich das bezeichnete Datum auf beide ausgeschriebenen Stellen und die Begründung stellt ebenfalls darauf ab, dass zwei Beförderungsstellen mit Mitbewerben besetzt werden sollen. Im Übrigen ergäben sich Abgrenzungsprobleme, weil nicht klar ist, welche Stelle vorläufig freigehalten werden soll.
Im Jahr 2021 hat dann das oben zitierte OVG Rheinland-Pfalz seine Meinung wie folgt modifiziert:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.08.21 - 2 B 10820/21 -:
Leitsatz
1. Um den Bewerbungsverfahrensanspruch des in einer Bewerberkonkurrenz unterlegenen Beamten im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichern, reicht die vorläufige Freihaltung nur einer Planstelle regelmäßig aus. Die exklusive Freihaltung einer weiteren Stelle für den unterlegenen Bewerber führt zum Wegfall eines Anordnungsgrundes hinsichtlich weiterer Freihaltungen von Beförderungsstellen, weil sie dem Bewerber eine hinreichend sichere Rechtsposition vermittelt und damit die Gefahr der Vereitelung von Primärrechtsschutz beseitigt.
2. Ein auf vorläufige Unterlassung der Beförderung sämtlicher Mitbewerber gerichteter Rechtsschutzantrag stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Beförderung sämtlicher Mitbewerber den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Der Angriff auf eine größere Zahl von beabsichtigten Ernennungen von Mitbewerbern dient in einem solchen Fall ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des nicht ausgewählten Beamten, sondern soll erkennbar Druck auf den Dienstherrn ausüben (im Anschluss an BVerwGE 145, 112).
Die Rolle des / der Beigeladenen
"Beigeladen" bedeutet nicht unbedingt, dass Sie zu einer Verhandlung eingeladen werden.Fast immer ergehen die gerichtlichen Entscheidungen in Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung.
Der Begriff "Beigeladener / Beigeladene" wird für den / die verwandt, der / die sich am Verfahren beteiligen kann und ähnliche Rechte hat wie Antragsteller und Antragsgegner.
So kann der Beigeladene zum Beispiel Schriftsätze einreichen, Anträge stellen oder Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheben. Oder ganz einfach den Gang der Dinge verfolgen, ohne sich zu äußern.