Konkurrentenschutz im Hochschulbereich
Die Verwaltungsgerichte befassen sich zunehmend auch mit Konkurrentenstreitigkeiten im Zusammenhang mit Berufungsverfahren, also bei der Vergabe von Professuren und anderen Stellen im Hochschulbereich.
An der Fachhochschule in Hamburg kam es vor etwa 20 Jahren zu Streit, der die Tagespresse beschäftigte und Anlass zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gab, die in NVwZ 2004, 1109 abgedruckt ist.
Die ganz besondere Bedeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag vielleicht darin, dass sogenannte Bleibeverhandlungen einem beamtenrechtlichen Konkurrentenverhältnis gleich gestellt wurden.
Ein Aufsatz von Sascha Sven Noack, "Neues zur Konkurrentenmitteilung", NVwZ 2018, 1190 ff., befasst sich sehr gekonnt mit Diskrepanzen in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere NVwZ-RR 2014, 785 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere NVwZ-RR 2017, 736 ff.), die für die Ausgestaltung und Abwicklung entsprechender Fälle von entscheidender Bedeutung sein können.
Aus dem Jahr 2018 hier die Leitsätze einer Entscheidung, die grundsätzlich auf das beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren "verweist", aber auch einige Unterschiede aufzeigt.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.18 - 2 B 10742/18 -
Leitsatz
1. Die für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen.
2. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zurückgenommen ist; der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers zu.
3. Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht.
4. Einer erhöhten Begründungspflicht im Hinblick auf ihre Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Professur unterliegt die Hochschule für den Fall einer sog. Hausberufung.
Leitsatz
1. Die für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen.
2. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte zurückgenommen ist; der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers zu.
3. Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht.
4. Einer erhöhten Begründungspflicht im Hinblick auf ihre Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Professur unterliegt die Hochschule für den Fall einer sog. Hausberufung.
Zu der im Beamtenrecht üblichen Orientierung an den Vorgaben von Art. 33 II GG tritt im Hochschulbereich der Aspekt der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 GG hinzu.
Art. 33 II GG wird auch dadurch zurück gedrängt, dass es kaum möglich sein wird, eine Bestenauslese auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. An deren Stelle treten andere Erkenntnismittel, etwa die Veröffentlichungen der jeweiligen Bewerber.
Sehr von Interesse sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen in einem Aufsatz von Prof. Dr. Veith Mehde, "Die Bestenauslese bei Professorenstellen zwischen Rechtsschutzgarantie und handlungsfähiger Selbstverwaltung", in ZBR 2018, 373 ff.
Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu einmal wie folgt Stellung bezogen:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.16 - BVerwG 2 C 30.15 -
RN 20
Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79 <133 f.>). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährt sie jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - BVerfGE 43, 242 <267 ff.>). Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (BVerwG, Urteil vom 09.05.1985 - 2 C 16.83 -). Dementsprechend kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht.
RN 21
Es begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einem Probevortrag einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorträge - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.03.14 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 20 für den Fall der Verbindung des Vorschlagsrechts der Hochschule mit dem staatlichen Berufungsrecht).
RN 20
Das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist deshalb mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79 <133 f.>). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, der Wissenschaft, Forschung und Lehre für frei erklärt, ist eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Zugleich gewährt sie jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. - BVerfGE 43, 242 <267 ff.>). Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (BVerwG, Urteil vom 09.05.1985 - 2 C 16.83 -). Dementsprechend kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht.
RN 21
Es begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG keinen Bedenken, wenn eine Universität die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einem Probevortrag einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorträge - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.03.14 - 1 BvR 3606/13 - NVwZ 2014, 785 Rn. 20 für den Fall der Verbindung des Vorschlagsrechts der Hochschule mit dem staatlichen Berufungsrecht).
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.16 enthält weitere unbedingt zu beachtende Hinweise auch zu dem für den abgelehnten Bewerber gebotenen prozessualen Vorgehen. In diesem Zusammenhang sollten Sie sich unseres Erachtens anwaltlichen Rat holen, und zwar möglichst im Rahmen eines persönlichen Gesprächs.
Recht interessant auch eine neuere Entscheidung aus Baden-Württemberg, die sozusagen die "Wissenschaftsfreiheit" betont.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.20 - 4 S
2583/20 -
Zum Auswahlkriterium „qualitativ hochwertige Promotion“ bei der Ausschreibung einer Professur für Straf- und Strafverfahrensrecht
Leitsatz
1. Eine Hochschule darf in einem mehrstufigen Berufungsverfahren die Auswahlkriterien „qualitativ hochwertige Promotion“ und „hinreichende Lehrerfahrung im Fachgebiet der ausgeschriebenen Professur“ heranziehen, um aus einem größeren Bewerberfeld diejenigen Kandidaten auszuwählen, die zu Probevorlesungen eingeladen werden.
2. Haben sich Bewerber mit qualitativ hochwertigen Promotionen beworben, muss die Hochschule bei einem nicht promovierten Bewerber dessen besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nicht gewissermaßen vorab in einem gesonderten Verfahren überprüfen. Dies gilt jedenfalls, sofern nicht offensichtlich ist, dass eine besondere wissenschaftliche Leistung eines Bewerbers einer Dissertation gleichsteht.
3. Eine Einengung der gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 LHG (juris: HSchulG BW) im Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung unterliegt rechtlichen Zweifeln.
Zum Auswahlkriterium „qualitativ hochwertige Promotion“ bei der Ausschreibung einer Professur für Straf- und Strafverfahrensrecht
Leitsatz
1. Eine Hochschule darf in einem mehrstufigen Berufungsverfahren die Auswahlkriterien „qualitativ hochwertige Promotion“ und „hinreichende Lehrerfahrung im Fachgebiet der ausgeschriebenen Professur“ heranziehen, um aus einem größeren Bewerberfeld diejenigen Kandidaten auszuwählen, die zu Probevorlesungen eingeladen werden.
2. Haben sich Bewerber mit qualitativ hochwertigen Promotionen beworben, muss die Hochschule bei einem nicht promovierten Bewerber dessen besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nicht gewissermaßen vorab in einem gesonderten Verfahren überprüfen. Dies gilt jedenfalls, sofern nicht offensichtlich ist, dass eine besondere wissenschaftliche Leistung eines Bewerbers einer Dissertation gleichsteht.
3. Eine Einengung der gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 LHG (juris: HSchulG BW) im Anforderungsprofil einer Stellenausschreibung unterliegt rechtlichen Zweifeln.
Im Vordergrund der Prüfung steht letztlich in diesen Fällen nicht Art. 33 II GG ("Bestenauslese"), sondern Art. 19 IV GG, also letztlich die Suche nach Verfahrensfehlern.
Die Verwaltungsgerichte entscheiden im Eilverfahren, sie wählen nicht den / die Beste(n) aus.
Der Anspruch muss zeitnah durch einen Antrag auf Erlass einer einstw. Anordnung gesichert werden
Wichtig ist auch bei dieser Konstellation ein Vorgehen ohne zu großes Zögern.Ein Anlass für eine Anrufung des Gerichts dürfte gegeben sein, wenn die Ablehnung einer Bewerbung mitgeteilt wird:
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 11.05.20 - 12 B 9/20 -
"... ist zugunsten der Antragstellerin ... ein Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit zu bejahen, weil ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Die Ernennung des Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin als unterlegener Bewerberin lässt sich nur vor der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle in der Regel erledigt. Auf die Ruferteilung an den Bewerber kommt es nicht an, vielmehr ist ein gerichtlicher Rechtschutz ab der Konkurrentenmitteilung einzuholen (BVerwG, Urteil vom 20.10.16 – 2 C 30/15 –, Rn. 33)."
"... ist zugunsten der Antragstellerin ... ein Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit zu bejahen, weil ihr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Die Ernennung des Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin als unterlegener Bewerberin lässt sich nur vor der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle in der Regel erledigt. Auf die Ruferteilung an den Bewerber kommt es nicht an, vielmehr ist ein gerichtlicher Rechtschutz ab der Konkurrentenmitteilung einzuholen (BVerwG, Urteil vom 20.10.16 – 2 C 30/15 –, Rn. 33)."