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Leistungsprinzip / Prinzip der Bestenauslese und Beförderung


Das Prinzip der Bestenauslese gemäß Art. 33 II GG

Bei der Beförderung von Beamten gilt nach Artikel 33 II GG das Leistungsprinzip bzw. das Prinzip der Bestenauslese.
Jeder Mitbewerber bzw. jeder Beamte, der für die beabsichtigte Beförderung in Betracht kommt, hat einen Anspruch auf Beachtung der Auswahlkriterien des Art 33 Absatz 2 Grundgesetz:

"Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte."

Dieser Anspruch kann mit Hilfe der Verwaltungsgerichte durchgesetzt werden. Es handelt sich nicht um einen Anspruch auf Beförderung, sondern um einen Abwehranspruch gegen die Beförderung eines weniger geeigneten Mitbewerbers. Zugleich besteht ein Anspruch auf Beachtung bestimmter Verfahrensgrundsätze bei der Auswahl.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundlagen immer wieder dargestellt.

Eine gesetzliche Verankerung des Leistungsprinzips (bzw. des Prinzips der Bestenauslese) findet sich außer im Grundgesetz, Artikel 33 GG, in vielen Beamtengesetzen, unter anderem in dem Beamtenstatusgesetz, das im April 2009 in Kraft getreten ist und den Ländern den Rahmen vorgibt:

§ 9 Beamtenstatusgesetz: Kriterien der Ernennung

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.


Dem entspricht § 9 Bundesbeamtengesetz, unmittelbar geltend für die Bundesbeamten:
§ 9 Bundesbeamtengesetz: Auswahlkriterien

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.


Vergleichen Sie auch § 3 Soldatengesetz:
§ 3 Soldatengesetz: Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

Einschränkungen des Leistungsprinzip sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, vergleichen Sie dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.07.19 - 2 BvR 612/19 -, abgedruckt z. B. in NVwZ 2019, 1760 ff.
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz, das in Absatz 3 erwähnt wird, finden Sie im Internet.

Die Eignungs- und Leistungskriterien sind näher zu bestimmen.

Eine etwas genauere Definition der Leistungskriterien findet sich in der Bundeslaufbahnverordnung:
§ 2 BLV: Begriffsbestimmungen

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses
(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.
...

Teils werden auch zur Konkretisierung dieser gesetzlichen Vorschriften Beförderungsrichtlinien erlassen, welche präzisere Regelungen treffen. Oft gibt es dann Streit um die Rechtmäßigkeit der in den Richtlinien enthaltenen Vorgaben. So ist zum Beispiel in Hamburg wiederholte Male ein Laufbahnverlaufsmodell der Polizei gescheitert, weil die unterschiedlichen Modelle rechtswidrig konstruiert waren. Man hatte durch besondere Gewichtung von langen Verweilzeiten das Prinzip der Bestenauslese praktisch ausgehebelt und ältere Beamte unangemessen bevorzugt.

Wie kann der Dienstherr eine Bestenauslese wirklich fair vornehmen?

Ein in der Lebenswirklichkeit sehr schwieriges Feld. Auch die Juristen haben da keine magische Formel.
Sie sehen aber mindestens zwei Aspekte:

Die Dienstherren sollten ihre Beamten informieren, mit ihnen kommunizieren und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Rechte wahrzunehmen. Diese Forderung ergibt sich aus Art. 19 IV GG (und den Anforderungen an ein modernes Management).

Sachlich / inhaltlich ist Art. 33 II GG anzuwenden und dabei sind die dienstlichen Beurteilungen am wichtigsten.

Die dienstliche Beurteilung als wichtigste Grundlage der Auswahlentscheidung.
Auch hier sind Einzelheiten umstritten. Grundsätzlich geht es nicht um das ganz speziell auf eine Stelle zugeschnittene Anforderungsprofil, sondern um die Anforderungen des nächsthöheren Statusamtes in ihrer Gesamtheit.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz Konkurrentenschutz A - Z
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter Bewerbern Konkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Einengung des Bewerberkreises Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) Frauenförderung spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Überprüfung ist eilig Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
Weitere Informationen Mehrfachbewerbung des Beamten Bewährungsaufstieg Besondere Testverfahren? Aufstieg nur für Ältere? Aufstieg: Länge der Dienstzeit Schadensersatz rechtswidrige Vergabe der Stelle Bundeslaufbahnverordnung







Michael Bertling
Rechtsanwalt
Gabriele Münster
Rechtsanwältin
Bramfelder Str. 121
22305 Hamburg













Beurteilung als Grundlage der Bestenauslese