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Beförderung wegen Tätigkeit in höherwertiger Funktion? Zulage zur Besoldung?

Kein Anspruch auf Beförderung wegen bereits ausgeübter höherwertiger Tätigkeit

In Ausübung seines Organisationsermessens hat der Dienstherr Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst zu bestimmen. Er legt fest, wie er einzelne Funktionen bewertet. Danach richtet sich grundsätzlich die Besoldung desjenigen, der die Funktion ausübt.
Schon immer gab es hier Diskrepanzen, etwa weil der eigentliche Stelleninhaber über längere Zeit erkrankt war und ein anderer Beamter ihn vertreten musste. Aber es gab zumindest einen eindeutigen Stellenplan, dem man entnehmen konnte, wie eine bestimmte Stelle in das hierarchische Gefüge eingeordnet war.

Daran hat sich seit 2013 Grundlegendes geändert, weil die Gesetzgeber - gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nunmehr in weitem Umfang "gebündelte Stellen" zulassen.
So kann nun zum Beispiel eine Funktion im Revierdienst der Polizei von ganz unterschiedlich besoldeten Beamten ausgeübt werden. Nehmen wir an, von A7 bis A10 besoldete Beamte erfüllen die gleichen Aufgaben.
Für die aus A7 besoldeten Beamten ist das dann keine "höherwertige" Funktion mehr.
Aus Sicht des niedriger besoldeten Beamten könnte das ungerecht erscheinen, aber so ist das Leben!
Ein Anspruch auf Beförderung ergibt sich daraus nicht, auch eine Zulage wird nicht gezahlt.

Auch aus der längeren Wahrnehmung der Aufgaben eines eindeutig höherwertigen Dienstpostens folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf Beförderung.
Der Dienstherr entscheidet grundsätzlich frei darüber, welche Funktionen er wie bewerten und welche Planstellen er für Beförderungen vorsehen möchte.
Begründung des Bundesverwaltungsgerichts: es werden weder die Planstellen in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten im Haushaltsplan ausgebracht, noch die Dienstposten nach diesem Grundsatz bewertet. Beides erfolgt vielmehr allein im öffentlichen Interesse. Deshalb hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes.

Fazit:
Für den Fall, dass dem Beamten ein höherwertiger Dienstposten übertragen ist, ergibt sich allein daraus kein Beförderungsanspruch.
Weder hat der Stelleninhaber einen unmittelbaren Anspruch, noch kann er sich von vornherein als der einzig in Betracht kommende Bewerber ansehen, falls die Stelle nach dem Willen des Dienstherrn für eine Beförderung genutzt werden soll.
Der Dienstherr muss auch in einem solchen Fall das Leistungsprinzip anwenden, sofern er die Planstelle nutzen will, um eine Beförderung vorzunehmen. Er muss also auch diejenigen Beamten im gleichen Statusamt in Betracht ziehen, die nicht höherwertig beschäftigt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht führt in einem Beschluss vom 23.10.08 - 2 B 114.07 - aus:

"Die bloße Einstufung des Dienstpostens, den der Kläger innehat, stellt ... kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt auch die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens leistungsstärker ist als der Inhaber eines niedriger bewerteten Dienstpostens.
Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt es daher nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen (Urteil vom 17.08.05 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99). Daraus folgt, dass auch die langjährige Übertragung eines im Verhältnis zum verliehenen Statusamt höherwertigen Dienstpostens keine Ausnahme vom Grundsatz der Bestenauslese rechtfertigt."

[Wir verkürzen die in der selben Entscheidung enthaltene Antwort des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage, ob ein Beförderungsanspruch erwachse, ein wenig:]

Die Frage, wie lange der Dienstherr einen Beamten in einer höherwertigen Funktion beschäftigen dürfe, ohne ihn befördern zu müssen, lässt sich unschwer mit dem Senatsurteil vom 24.01.1985 BVerwG 2 C 39.82 (NVwZ 1986, 123 <124> m.w.N.) beantworten. Danach kann bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ausnahmsweise als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf eine Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken. Diese Ausnahme setzt zweierlei voraus: Der Exekutive muss erstens im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegen, und es muss zweitens allein die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommen.


Vergabe bestimmter (Beförderungs-) Stellen oder Dienstposten, um Beförderungen vorzubereiten

Es gibt Konstellationen, die erfordern, dass schon bei Vergabe der höherwertigen Funktion das Leistungsprinzip beachtet wird, nämlich wenn die (deshalb mit einer Bestenauslese zu verbindende) Vergabe der Funktion erklärtermaßen ohne (erneute) Auswahlverfahren zu einer späteren Beförderung des ausgewählten Beamten führen soll.
Dann ist die Konkurrenz unter den Bewerbern schon bei Vergabe der Funktion (also im Hinblick auf die Umsetzung eines Beamten) gegeben.
Der Wettbewerb findet dann im Vorfeld der Beförderung statt, die Rechte des Mitbewerbers sind ggf. schon geltend zu machen, wenn die Stelle durch Umsetzung besetzt wird.

Das OVG Lüneburg hat dazu folgendes dargelegt (Beschluss vom 01.07.09 - 5 ME 118/09 -):

"Hat ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten bereits auf der Grundlage eines den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Auswahlverfahrens übertragen bekommen, ist es grundsätzlich zulässig, ihn nach Ablauf der erfolgreich absolvierten Erprobungszeit ohne Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens zu befördern (wie BVerwGE 123, 99 ff.).
Es bedarf aber eines erneuten Leistungsvergleichs am Maßstab der Bestenauslese wenigstens unter allen erfolgreich erprobten Beamten, wenn der zeitliche Abstand zwischen der Bewerberauswahl für den Beförderungsdienstposten und der Beförderung so groß ist, dass der für die Dienstpostenübertragung durchgeführte Leistungsvergleich bereits seine Aussagekraft verloren hat."

Das OVG Lüneburg hat sich vielfach dahin geäußert, dass schon die Übertragung eines höherwertigen Postens nach Art. 33 II und 19 IV GG zu beurteilen ist, zum Beispiel mit Beschlüssen vom 18.08.2011 - 5 ME 209/11 - und - 5 ME 212/11 -.
Hiermit korrespondiert dann das Recht, schon im Vorfeld der Beförderung auch wegen der Besetzung des ausgeschriebenen Postens ein Eilverfahren zu betreiben.
Diese Meinung vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht:

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.05.09 - BVerwG 2 VR 1.09

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. ... Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil der Antrag des Antragstellers voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

Der durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch dient dem Ziel, im Konkurrentenstreitverfahren die Besetzung der angestrebten Stelle durch Ernennung oder Beförderung des Konkurrenten zu verhindern, weil Ernennung oder Beförderung nur nach der eingeschränkten Maßgabe der Vorschriften des Beamtenrechts rückgängig gemacht werden können. Eine Ernennung oder Beförderung führt daher, auch wenn sie gegen den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) verstößt, in der Regel zur Erledigung des Konkurrentenrechtsstreits; war die Auswahlentscheidung rechtswidrig, bleibt der übergangene Bewerber regelmäßig auf den Schadensersatzanspruch verwiesen.

Mit Recht macht die Antragsgegnerin zwar geltend, dass diese Folgen einer fehlerhaften Besetzungsentscheidung dann nicht eintreten müssen, wenn der ausgeschriebene Dienstposten - wie hier - nicht im Wege der Beförderung, sondern im Wege der Umsetzung besetzt werden soll. Zwar hat sich der Dienstherr durch die Ausschreibung auf ein Besetzungsverfahren festgelegt, in welchem der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG uneingeschränkt gilt. Wird die ausgeschriebene Stelle unter Verletzung dieses Grundsatzes aber nicht durch Beförderung, sondern durch Umsetzung besetzt, bleibt es dem Dienstherrn möglich, die Besetzungsentscheidung durch abermalige Umsetzung rückgängig zu machen. In diesem Falle führt die fehlerhafte Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens nicht zur Erledigung des Konkurrentenrechtsstreits.

Gleichwohl ist auch in einem solchen Falle ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes anzuerkennen. Denn wenn - wie hier - Bewerber sowohl im Wege der Beförderung als auch im Wege der Umsetzung um einen freien Dienstposten konkurrieren, kann die Art des Rechtsschutzes nicht davon abhängen, ob der jeweils ausgewählte Bewerber noch im Anschluss an ein Hauptverfahren von seinem Posten entfernt werden könnte oder ob die Entscheidung endgültig ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des übergangenen Bewerbers richtet sich weniger gegen den ausgewählten Konkurrenten als vielmehr darauf, den ausgeschriebenen Dienstposten frei zu halten. Dieses im Mittelpunkt des Konkurrentenstreits stehende Interesse ist auch dann noch gegeben, wenn der Dienstposten im Wege einer Umsetzung besetzt worden ist, die notfalls - wenn auch möglicherweise nicht immer oder nur unter Schwierigkeiten - rückgängig gemacht werden kann. Deshalb ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren die normalerweise dem Hauptverfahren vorbehaltene Frage der Rechtmäßigkeit der Stellenbesetzung regelmäßig bereits im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu klären. Hinzu kommt, dass der ausgewählte Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung gewinnt, der mit der Länge des Hauptverfahrens zunimmt und ihm auch dann verbleibt, wenn sich im späteren Hauptverfahren die zu seinen Gunsten getroffene Personalentscheidung als rechtswidrig erweisen sollte. Ohne diesen möglicherweise rechtswidrigen Erfahrungsvorsprung könnte der unterlegene Bewerber in einem späteren Verfahren rügen, der Mitbewerber habe bis zur Auswahlentscheidung keine Führungsposition besetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.10.07 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164).
Da sich dienstliche Beurteilungen auf den tatsächlich wahrgenommenen Dienstposten unter Berücksichtigung der sich aus dem abstrakt-funktionellen Amt ergebenden Anforderungen beziehen müssen, können die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen in einer zutreffenden dienstlichen Beurteilung wohl nicht ausgeblendet werden (offengelassen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.07 - 2 BvR 1846/07 - ZBR 2008, 162 und im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.05 - 2 BvR 221/05 - ZBR 2006, 165 <166>). Denn die dienstliche Beurteilung muss den im Beurteilungszeitraum tatsächlich vorhandenen Leistungsstand des Beamten bewerten (vgl. Urteile vom 17.04.1986 - BVerwG 2 C 28.83-, vom 13.11.1997 - BVerwG 2 A 1.97 - und vom 18.07.01 - BVerwG 2 C 41.00 - ).

Hinzuweisen ist unter anderem auf den Beschluss des VGH Hessen vom 21.03.18 - 1 B 1674/17 -.

Erwächst aus der Anhebung der Stelle, auf der Sie sitzen, ein Anspruch auf Beförderung?

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2023 - BVerwG 1 WB 33.22 -  ECLI:DE:BVerwG:2023:300323B1WB33.22.0

Leitsatz:

Die langjährige Vorverwendung auf einem Dienstposten, dessen Dotierung angehoben wird, begründet keinen Anspruch darauf, im Auswahlverfahren zur Besetzung des höherdotierten Dienstpostens schon allein wegen des damit verbundenen "Erfahrungsvorsprungs" ausgewählt zu werden.

Höhere Besoldung in Form von Zulagen usw. wegen höherwertiger Tätigkeit?

Falls Sie eigentlich die etwas anders gelagerte Frage interessiert, ob bei Wahrnehmung höherwertiger Funktionen dem Beamten auch ohne Beförderung eine höhere Besoldung zusteht,
dann folgen Sie diesem link in das Besoldungsrecht.
Damit verlassen Sie allerdings den Abschnitt "Konkurrentenschutz im Beamtenrecht".
Und eigentlich auch unsere Interessengebiete. Denn in "Zulagenfragen" werden wir in aller Regel nicht mehr tätig.
Aber so viel wollen wir denn doch mitteilen: § 46 BBesG wurde durch Gesetz vom 03.12.15 aufgehoben.

Vergleichen Sie zu diesen Fragen ggf. auch den Aufsatz "Vorübergehend höherwertige Beschäftigung von Beamten" von Prof. Dr. Stefan Stehle und Prof. Dr. Gabi Meissner in VBlVW 2018, 447 ff.

Höherwertige Beschäftigung gegen Ihren Willen?

Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des BVerwG vom 19.05.16.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz Konkurrentenschutz A - Z
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn wertgleiche Umsetzung Auswahl unter Bewerbern Konkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip / Art. 33 II GG Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) Frauenförderung spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Überprüfung ist eilig Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
Weitere Informationen Mehrfachbewerbung des Beamten Bewährungsaufstieg Besondere Testverfahren? Aufstieg nur für Ältere? Aufstieg: Länge der Dienstzeit Schadensersatz rechtswidrige Vergabe der Stelle Bundeslaufbahnverordnung




















































weiter zum Konkurrentenschutz: wertgleiche Umsetzung