Beförderung / freie Planstelle als Voraussetzung / Organisationshoheit des Dienstherrn
In Ausübung seines sog. Organisationsermessens hat der Dienstherr das Recht, Zahl und Art der Stellen im öffentlichen Dienst zu bestimmen.
Der Dienstherr entscheidet grundsätzlich frei darüber,
welche Planstellen er wie bewerten und welche Planstellen er (überhaupt mit Beamten besetzen und im Einzelfall) für Beförderungen vorsehen will.
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 22.02.22 - 5 A 446/19 MD-
Leitsatz
1. Schreibt der Dienstherr Beförderungsdienstposten aus und stellt er klar, dass Umsetzungsbewerber nicht Adressaten der Ausschreibung sein sollen, so ist eine Auswahlentscheidung, die einen Umsetzungsbewerber nicht berücksichtigt, nicht zu beanstanden.
2. Der Dienstherr muss nicht gesondert begründen, weshalb er eine Beförderungsentscheidung treffen will und andere Entscheidungen, etwa eine Umsetzungsentscheidung nicht treffen will.
Leitsatz
1. Schreibt der Dienstherr Beförderungsdienstposten aus und stellt er klar, dass Umsetzungsbewerber nicht Adressaten der Ausschreibung sein sollen, so ist eine Auswahlentscheidung, die einen Umsetzungsbewerber nicht berücksichtigt, nicht zu beanstanden.
2. Der Dienstherr muss nicht gesondert begründen, weshalb er eine Beförderungsentscheidung treffen will und andere Entscheidungen, etwa eine Umsetzungsentscheidung nicht treffen will.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.12.20 - BVerwG 2 A 2.20 -
13 a) Dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist ein davon abzugrenzender Bereich der allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit des Dienstherrn vorgelagert. Diese Organisationshoheit ist mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden; Betroffenen steht keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition zu, kraft der sie auf dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnten. ...
14 aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bestimmt allein die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt Zahl und Art der Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 <398> und Beschluss vom 5. Mai 1964 - 1 BvL 8/62 - BVerfGE 17, 371 <377>). Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt beim exekutiven Vollzug des Haushalts - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechts - dem Dienstherrn bei der Stellenbewirtschaftung zu (...).
Ihm allein obliegt es, darüber zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt er eine Stelle besetzen will; die zeitliche Dimension eines Stellenbesetzungsverfahrens wird daher - abgesehen von Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen der Bewerber eingeschränkt (...).
Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG erstreckt sich insbesondere nicht auf die Frage, ob eine Stellenbesetzung im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis erfolgt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 Rn. 20).
15 Dieses aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende "Auswahlermessen" (genauer: als der dort bestehende Beurteilungsspielraum). Es ist dem Anwendungs- und Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert (...). Denn die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr.
16 bb) Aus Art. 33 Abs. 4 GG ergibt sich nichts Anderes. Zwar sieht diese Verfassungsbestimmung vor, dass die ständige Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Regel Beamten übertragen wird. Sie verbietet jedoch nicht generell, dafür auch Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - BVerfGE 88, 103 <114>). Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG begründet vor allem keine Individualrechte. Er enthält lediglich eine objektivrechtliche Verfassungsregelung und dient nicht dem Schutz oder den Interessen des Einzelnen. Die Vorschrift garantiert lediglich institutionell das Strukturprinzip, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden.
17 cc) Ein Beamter hat - im Grundsatz (zu Ausnahmen nachfolgend unter b) - auch keinen Anspruch auf rechtsfehlerfreie (ermessensfehlerfreie) Ausübung des Organisationsermessens. Es fehlt insoweit an der dafür notwendigen subjektiv-rechtlichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteile vom 4. November 1976 - 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <267>, vom 11. Mai 1989 - 3 C 63.87 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 17 S. 74 f., vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 47 S. 14 und vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 4 GG Nr. 4 S. 2). Demgemäß hat ein Tarifbeschäftigter keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Umwandlung seines Dienstpostens in eine Beamtenstelle und anschließende Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifbeschäftigte auf seinem Dienstposten hoheitliche Befugnisse ausübt (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 - LS und S. 2).
13 a) Dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist ein davon abzugrenzender Bereich der allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit des Dienstherrn vorgelagert. Diese Organisationshoheit ist mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden; Betroffenen steht keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition zu, kraft der sie auf dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Entscheidungen zur gerichtlichen Überprüfung stellen könnten. ...
14 aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bestimmt allein die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt Zahl und Art der Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377 <398> und Beschluss vom 5. Mai 1964 - 1 BvL 8/62 - BVerfGE 17, 371 <377>). Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt beim exekutiven Vollzug des Haushalts - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechts - dem Dienstherrn bei der Stellenbewirtschaftung zu (...).
Ihm allein obliegt es, darüber zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt er eine Stelle besetzen will; die zeitliche Dimension eines Stellenbesetzungsverfahrens wird daher - abgesehen von Missbrauchsfällen - nicht durch subjektive Rechtspositionen der Bewerber eingeschränkt (...).
Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG erstreckt sich insbesondere nicht auf die Frage, ob eine Stellenbesetzung im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis erfolgt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 Rn. 20).
15 Dieses aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende "Auswahlermessen" (genauer: als der dort bestehende Beurteilungsspielraum). Es ist dem Anwendungs- und Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert (...). Denn die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr.
16 bb) Aus Art. 33 Abs. 4 GG ergibt sich nichts Anderes. Zwar sieht diese Verfassungsbestimmung vor, dass die ständige Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Regel Beamten übertragen wird. Sie verbietet jedoch nicht generell, dafür auch Angestellte bzw. Tarifbeschäftigte einzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - BVerfGE 88, 103 <114>). Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG begründet vor allem keine Individualrechte. Er enthält lediglich eine objektivrechtliche Verfassungsregelung und dient nicht dem Schutz oder den Interessen des Einzelnen. Die Vorschrift garantiert lediglich institutionell das Strukturprinzip, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden.
17 cc) Ein Beamter hat - im Grundsatz (zu Ausnahmen nachfolgend unter b) - auch keinen Anspruch auf rechtsfehlerfreie (ermessensfehlerfreie) Ausübung des Organisationsermessens. Es fehlt insoweit an der dafür notwendigen subjektiv-rechtlichen Rechtsgrundlage (BVerwG, Urteile vom 4. November 1976 - 2 C 40.74 - BVerwGE 51, 264 <267>, vom 11. Mai 1989 - 3 C 63.87 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 17 S. 74 f., vom 26. Februar 1993 - 8 C 20.92 - Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 47 S. 14 und vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 4 GG Nr. 4 S. 2). Demgemäß hat ein Tarifbeschäftigter keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Umwandlung seines Dienstpostens in eine Beamtenstelle und anschließende Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn der Tarifbeschäftigte auf seinem Dienstposten hoheitliche Befugnisse ausübt (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 - LS und S. 2).
Ähnliches gilt z. B. bei der Frage, ob Aufstiegslehrgänge angeboten werden.
Bundesverwaltungsgericht,
Beschluss vom 25.07.22 - BVerwG 2 B 14.22 -
Kein Anspruch auf Durchführung eines Laufbahnaufstiegsverfahrens
Leitsatz:
Ein Beamter hat keinen Anspruch gegen seinen Dienstherrn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zum Laufbahnaufstieg.
Die Entscheidung des Dienstherrn, einen Laufbahnaufstieg zu ermöglichen, ggf. in welcher Form und mit wie vielen Stellen, unterfällt seiner Organisationsgewalt.
Kein Anspruch auf Durchführung eines Laufbahnaufstiegsverfahrens
Leitsatz:
Ein Beamter hat keinen Anspruch gegen seinen Dienstherrn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zum Laufbahnaufstieg.
Die Entscheidung des Dienstherrn, einen Laufbahnaufstieg zu ermöglichen, ggf. in welcher Form und mit wie vielen Stellen, unterfällt seiner Organisationsgewalt.
Zur Ergänzung: Rechtsprechung anderer Gerichte
Besonderheiten: "Topfwirtschaft", "die Stelle geht zum Mann", "gebündelte Stellen"
Das Prinzip bleibt stets das gleiche:Die Beförderungsauswahl soll nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen - sofern der Dienstherr eine Beförderung vornehmen oder eine höherwertige Stelle mit dem Ziel der späteren Beförderung vergeben möchte.
Die Dienstherren verwässern aber das Recht, sie schaffen sich mehr Spielräume für ihre Entscheidungen, indem sie von der strengen Bindung der Stellen an Statusämter abweichen.
Wer sich dafür ernsthaft interessieren will, der lese von Dr. Maximilian Baßlsperger "Topfwirtschaft: Leistungsprinzip versus Praktikabilität", in ZBR 2012, 109 ff.
Im Internet finden Sie ferner einen Beschluss des VG Gießen vom 18.07.2012 - 5 L 908/12.GI - bei dem es um dieTopfwirtschaft geht.
Mit dem Problem gebündelter Stellen befasst sich in sehr deutlichen Worten das VG Wiesbaden in einem Beschluss vom 06.06.12 - 3 L 1086/11.WI -, der sich auf eine wichtige Entscheidung des BVerwG vom 30.06.2011 bezieht.
Ferner befasste sich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof am 23.04.12 - Beschluss zur Sache 1 B 2284/11 - mit der Problematik der gebündelten Stellen. Alles sehr instruktiv - alles leicht im Internet zu finden.
Aber leider ist anzumerken, dass ab Frühjahr / Sommer 2013 die Besoldungsgesetze so geändert wurden, dass nun die Bündelung von Stellen ausdrücklich für zulässig erklärt wird.
Wie oben angedeutet, bringt es nun aber andere rechtliche Probleme mit sich, wenn die Dienstherren ihre Planstellen nicht eindeutig bewerten.
Auswahl nach dem Leistungsprinzip auch bei Vergabe einer Amtszulage (A9mZ)
Die Gewährung einer Amtszulage ist insoweit einer Beförderung gleichgestellt (VG Hamburg, Beschluss vom 14.03.11 - 21 E 333/ 11-, bestätigt durch Beschwerdeentscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.04.11 - 1 Bs 56/11 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 25.02.10 - 5 B 373/09-; OVG Bremen, Beschluss vom 04.08.08, IÖD 2008, 272). Es ist nicht zulässig, ganz einfach diejenigen Beamten für eine Beförderung auszuwählen, die bereits "auf einer solchen Stelle sitzen". (VG Hamburg, Beschluss vom 14.03.11, 21 E 333/11, bestätigt durch die bereits erwähnte Beschwerdeentscheidung vom 28.04.11).Nicht alle Einzelfälle können hier erwähnt werden.
So gelten die gleichen Erwägungen eigentlich auch im Richterrecht.Das OVG Bautzen hat aber in einem Beschluss vom 30.12.11 - 2 B 200/11 - NVwZ-RR 2012, 481 ff. - wie folgt entschieden:
"Bei der Besetzung einer Stelle eines Richters am Amtsgericht (BesGr. R 1) ist der Dienstherr nicht gehalten, eine Auswahl unter den Bewerbern, welche sich in einem Amt als Staatsanwalt (BesGr. R 1) befinden, unter Leistungsgesichtspunkten vorzunehmen."
Hieran wird noch einmal deutlich, dass das Prinzip der Bestenauslese nur gilt, so weit eine Beförderung zur Debatte steht, eine Veränderung des Status. Das Gericht sieht die Ämter des Staatsanwalts und des Richters am Amtsgericht als gleichwertig an.