Konkurrentenschutz nur, wenn es eine Beförderungsplanstelle gibt
Das Verwaltungsgericht Bremen betont im ersten Teil seiner schon älteren, aber auch heute noch vertretbaren Entscheidung, dass allein der Dienstherr bestimmt, auf welchen Funktionen oder in welchen Planstellen er Beamte befördern will.
Im zweiten Teil der Entscheidung wird dargelegt, dass nur in ganz seltenen Fällen anzunehmen sein wird, dass der Dienstherr bei der Auswahl der Beförderungsplanstellen rechtsmissbräuchlich oder willkürlich vorgegangen ist.
Im Regelfall hat der Beamte keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung "seiner" Planstelle.
Verwaltungsgericht Bremen, 6 V 2429/07, Beschluss vom 07.11.07
1. Einen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG hat ein Bewerber um einen Dienstposten oder eine Planstelle, der bzw. die nach dem Willen des Dienstherrn mit einem Beförderungsbewerber besetzt werden soll.
Daran fehlt es hier. Die Antragsteller möchten jeweils auf ihren Dienstposten befördert werden, die der Dienstherr gerade nicht zur Beförderung vorgesehen und ausgeschrieben hat. Für einen Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragsteller besteht daher kein Raum.
2. Die den Ausschreibungen von Beförderungsdienstposten zu Grunde liegenden Planstellenzuweisungen verletzen keine Rechte der Antragsteller.
2.1. Es berührt keine Rechte der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin es unterlassen hat, den Dienstposten der Antragsteller jeweils eine A 11-Planstelle zuzuordnen.
Denn die Planstellenzuweisung beruht auf Organisations- und Haushaltsrecht des Dienstherrn, das nicht zugleich auch dazu bestimmt ist, rechtlichen Interessen der Beamten zu dienen.
Insoweit hat das BVerwG (zuletzt im Urteil vom 26.10.00 - 2 C 31/99 -) ausgeführt:
"Das aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen.
Für einen Anspruch [des einzelnen Beamten] auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens [durch den Dienstherrn] fehlt die notwendige Rechtsgrundlage.
...
Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung einer Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Deren Rechte werden nicht berührt."
Entsprechend haben das OVG Bremen und die beschließende Kammer in ständiger Rechtsprechung entschieden.
Hiervon ausgehend vermittelt Nr. 3.4. der Steuerungsrichtlinie den Antragstellern keine eigenen Rechte. Denn diese Verwaltungsvorschrift ändert nichts daran, dass es ausschließlich im Organisationsermessen des Polizeipräsidenten liegt, welche Dienstposten im Bereich der Polizei Bremen den A 11-Planstellen zugeordnet werden sollen, die zur Beförderung vorgesehen sind.
Bei dem ausdrücklich in der Steuerungsrichtlinie als Organisationsermessen bezeichneten Ermessen des Polizeipräsidenten handelt es sich nicht um ein solches, das zumindest auch einen subjektiven Anspruch der davon betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründen soll. Aus der Steuerungsrichtlinie ergeben sich daher keine subjektiven Rechte der Antragsteller. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Steuerungsrichtlinie den davon betroffenen Beamten (zusätzliche) subjektive Rechte im Vorfeld eines Bewerbungsverfahrensanspruchs einräumen will.
3. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen eines Beamten in Fällen rechtsmissbräuchlicher Ausübung der organisatorischen Gestaltungsfreiheit ausnahmsweise in Betracht kommt, liegen ersichtlich nicht vor.
Auf die Verletzung von Organisationsrecht kann sich ein Beamter allenfalls berufen, wenn eine Manipulation zum Nachteil eines bestimmten Beamten festgestellt wird.
Das wäre etwa der Fall, wenn der Dienstherr die Ausbringung einer höheren Planstelle sachlich und haushaltsmäßig für angebracht erachtet und sie im Falle anderer betroffener Beamter auch vornimmt und nur zum Nachteil eines bestimmten Beamten hiervon aus sachfremden Gründen absieht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 16.89 = NVwZ 1991, 375; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 28.02.02 - 2 A 413/01 -).
Für eine Manipulation in diesem Sinne bietet der Sachverhalt keinen Anhalt.
4. Die Antragsteller können sich für ihr Begehren nicht mit Erfolg auf den Beschluss des OVG Bremen vom 06.07.1990 - Az. 2 B 141/90 - berufen.
4.1. Die Kammer lässt offen, ob dem genannten OVG-Beschluss bei einem extremen Auseinanderfallen der Wertigkeit von Planstellen und Dienstposten zu folgen ist. In dem genannten Beschluss hatte es das OVG Bremen im Hinblick auf §§ 18, 25 BBesG für unvertretbar gehalten, dem mit A 12 bewerteten Dienstposten jenes Antragstellers nicht mindestens eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 Z zuzuordnen. Dieses Ergebnis sei schlechthin beamten- und besoldungsrechtlich sachwidrig. Der objektive Verstoß gegen Haushaltsrecht benachteilige den Antragsteller in seiner konkreten Beförderungsaussicht auf dem von ihm wahrgenommenen Dienstposten, weil die Höherbewertung ihm nach den einschlägigen Auswahlrichtlinien bei künftigen Bewerbungen einen Bewertungsvorteil verschaffe und ihm nicht zuzumuten sei, sich auf geringer bewertete Dienstposten zu bewerben. Dieser Beschluss betraf eine Sonderproblematik, nämlich ein extremes Auseinanderfallens von Dienstpostenbewertung (A 12 gehobener Dienst) und Planstellenwertigkeit (A 9 S - Spitzenamt mittlerer Dienst). Eine solche Extremsituation mag einen sachwidrigen Rechtsnachteil zu Lasten eines einzelnen Beamten indizieren. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Vertiefung.
4.2. Denn jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer nur begrenzten Diskrepanz zwischen Dienstpostenbewertung und Wertigkeit der Planstelle um nicht mehr als eine Besoldungsgruppe ist der genannte Beschluss des OVG Bremen vom 06.07.1990 nicht mehr mit der neueren Rechtsprechung des BVerwG vereinbar, der die Kammer folgt:
a) Das BVerwG hat in einem genannten Urteil vom 26.10.00 klargestellt, dass eine mittelbar-tatsächliche Beeinträchtigung von Beförderungschancen - anders als eine gezielte Manipulation zu Lasten eines bestimmten Beamten - nicht ausreicht, um subjektive Rechte eines Beamten in Bezug auf die Zuordnung einer Planstelle zu seinem Dienstposten zu begründen. Nach dieser Rechtsprechung stellt sich nicht die im Beschluss des OVG Bremen vom 06.07.1990 (a.a.O.) erörterte Frage, ob die Planstellenzuweisung sachwidrig ist und faktisch berechtigte Beförderungsinteressen des Antragstellers beeinträchtigt oder nicht.
b) Der Argumentation, mit der das OVG Bremen im Beschluss vom 06.07.1990 eine subjektive Rechte begründende, faktische Beeinträchtigung von Beförderungschancen angenommen hat, folgt die Kammer auch auf dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr:
Man kann nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG nicht mehr davon ausgehen, dass die Höherwertigkeit des Dienstpostens bei einer Auswahlentscheidung einen Bewertungsvorteil verschafft. Das BVerwG hat mit Urteil vom 17.08.05 (- 2 C 37.04 u.a. = NVwZ 2006, 212 = ZBR 2006, 89) entschieden, dass die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, kein von Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes leistungsbezogenes Auswahlkriterium darstellt. Zwar seien bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zunehmen, die sein Dienstposten stelle. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker seien als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten.
Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer. Für einen höherwertigen Dienstposten gilt ebenso wie für ein höheres Dienstalter, dass sich daraus einerseits eine Leistungsstärke ergeben kann, dass andererseits aber kein Erfahrungssatz des Inhalts besteht, wonach von diesen Kriterien "automatisch" auf einen höheren Leistungsstand oder bessere Bewährungsvoraussetzungen zu schließen ist. Deshalb handelt es sich nicht um unmittelbar leistungsbezogene Kriterien im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Vielmehr kommt es darauf an, in welchem Umfang diese Kriterien sich nach Maßgabe der dienstlichen Beurteilungen tatsächlich in Leistungsstärke ausdrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.04 - 2 C 23.03 = NVwZ 2005, 162 = ZBR 2005, 162).
Stellt die Wertigkeit des Dienstpostens hiernach kein mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbares Auswahlkriterium dar, kann man auch nicht sagen, dass die Chance, auf dem eigenen, höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, durch eine sachwidrige Anwendung des Organisationsrechts geschmälert werden könne.
Im Übrigen lässt sich die Argumentation im genannten Beschluss des OVG Bremen vom 06.07.1990 auch in tatsächlicher Hinsicht nicht auf das gegenwärtige Entscheidungsprogramm bei Auswahlentscheidungen im Bereich der Polizei Bremen übertragen. Die aktuelle Auswahlrichtlinie der Polizei Bremen sieht keinen Bonus für höher bewertete Dienstposten vor und die Widerspruchsbehörde entscheidet nach Angaben der Antragsgegnerin ohnehin ausschließlich am gesetzlichen Maßstab, ohne dabei die Auswahlrichtlinien der Polizei anzuwenden.
Der Antrag hat daher keinen Erfolg.
[Die Entscheidung ist nicht in allen Teilen ganz wortgetreu zitiert.]
1. Einen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG hat ein Bewerber um einen Dienstposten oder eine Planstelle, der bzw. die nach dem Willen des Dienstherrn mit einem Beförderungsbewerber besetzt werden soll.
Daran fehlt es hier. Die Antragsteller möchten jeweils auf ihren Dienstposten befördert werden, die der Dienstherr gerade nicht zur Beförderung vorgesehen und ausgeschrieben hat. Für einen Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragsteller besteht daher kein Raum.
2. Die den Ausschreibungen von Beförderungsdienstposten zu Grunde liegenden Planstellenzuweisungen verletzen keine Rechte der Antragsteller.
2.1. Es berührt keine Rechte der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin es unterlassen hat, den Dienstposten der Antragsteller jeweils eine A 11-Planstelle zuzuordnen.
Denn die Planstellenzuweisung beruht auf Organisations- und Haushaltsrecht des Dienstherrn, das nicht zugleich auch dazu bestimmt ist, rechtlichen Interessen der Beamten zu dienen.
Insoweit hat das BVerwG (zuletzt im Urteil vom 26.10.00 - 2 C 31/99 -) ausgeführt:
"Das aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen.
Für einen Anspruch [des einzelnen Beamten] auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens [durch den Dienstherrn] fehlt die notwendige Rechtsgrundlage.
...
Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung einer Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Deren Rechte werden nicht berührt."
Entsprechend haben das OVG Bremen und die beschließende Kammer in ständiger Rechtsprechung entschieden.
Hiervon ausgehend vermittelt Nr. 3.4. der Steuerungsrichtlinie den Antragstellern keine eigenen Rechte. Denn diese Verwaltungsvorschrift ändert nichts daran, dass es ausschließlich im Organisationsermessen des Polizeipräsidenten liegt, welche Dienstposten im Bereich der Polizei Bremen den A 11-Planstellen zugeordnet werden sollen, die zur Beförderung vorgesehen sind.
Bei dem ausdrücklich in der Steuerungsrichtlinie als Organisationsermessen bezeichneten Ermessen des Polizeipräsidenten handelt es sich nicht um ein solches, das zumindest auch einen subjektiven Anspruch der davon betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründen soll. Aus der Steuerungsrichtlinie ergeben sich daher keine subjektiven Rechte der Antragsteller. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Steuerungsrichtlinie den davon betroffenen Beamten (zusätzliche) subjektive Rechte im Vorfeld eines Bewerbungsverfahrensanspruchs einräumen will.
3. Die Voraussetzungen, unter denen eine Verletzung rechtlich geschützter Interessen eines Beamten in Fällen rechtsmissbräuchlicher Ausübung der organisatorischen Gestaltungsfreiheit ausnahmsweise in Betracht kommt, liegen ersichtlich nicht vor.
Auf die Verletzung von Organisationsrecht kann sich ein Beamter allenfalls berufen, wenn eine Manipulation zum Nachteil eines bestimmten Beamten festgestellt wird.
Das wäre etwa der Fall, wenn der Dienstherr die Ausbringung einer höheren Planstelle sachlich und haushaltsmäßig für angebracht erachtet und sie im Falle anderer betroffener Beamter auch vornimmt und nur zum Nachteil eines bestimmten Beamten hiervon aus sachfremden Gründen absieht (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 31.05.1990 - 2 C 16.89 = NVwZ 1991, 375; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 28.02.02 - 2 A 413/01 -).
Für eine Manipulation in diesem Sinne bietet der Sachverhalt keinen Anhalt.
4. Die Antragsteller können sich für ihr Begehren nicht mit Erfolg auf den Beschluss des OVG Bremen vom 06.07.1990 - Az. 2 B 141/90 - berufen.
4.1. Die Kammer lässt offen, ob dem genannten OVG-Beschluss bei einem extremen Auseinanderfallen der Wertigkeit von Planstellen und Dienstposten zu folgen ist. In dem genannten Beschluss hatte es das OVG Bremen im Hinblick auf §§ 18, 25 BBesG für unvertretbar gehalten, dem mit A 12 bewerteten Dienstposten jenes Antragstellers nicht mindestens eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 Z zuzuordnen. Dieses Ergebnis sei schlechthin beamten- und besoldungsrechtlich sachwidrig. Der objektive Verstoß gegen Haushaltsrecht benachteilige den Antragsteller in seiner konkreten Beförderungsaussicht auf dem von ihm wahrgenommenen Dienstposten, weil die Höherbewertung ihm nach den einschlägigen Auswahlrichtlinien bei künftigen Bewerbungen einen Bewertungsvorteil verschaffe und ihm nicht zuzumuten sei, sich auf geringer bewertete Dienstposten zu bewerben. Dieser Beschluss betraf eine Sonderproblematik, nämlich ein extremes Auseinanderfallens von Dienstpostenbewertung (A 12 gehobener Dienst) und Planstellenwertigkeit (A 9 S - Spitzenamt mittlerer Dienst). Eine solche Extremsituation mag einen sachwidrigen Rechtsnachteil zu Lasten eines einzelnen Beamten indizieren. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Vertiefung.
4.2. Denn jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer nur begrenzten Diskrepanz zwischen Dienstpostenbewertung und Wertigkeit der Planstelle um nicht mehr als eine Besoldungsgruppe ist der genannte Beschluss des OVG Bremen vom 06.07.1990 nicht mehr mit der neueren Rechtsprechung des BVerwG vereinbar, der die Kammer folgt:
a) Das BVerwG hat in einem genannten Urteil vom 26.10.00 klargestellt, dass eine mittelbar-tatsächliche Beeinträchtigung von Beförderungschancen - anders als eine gezielte Manipulation zu Lasten eines bestimmten Beamten - nicht ausreicht, um subjektive Rechte eines Beamten in Bezug auf die Zuordnung einer Planstelle zu seinem Dienstposten zu begründen. Nach dieser Rechtsprechung stellt sich nicht die im Beschluss des OVG Bremen vom 06.07.1990 (a.a.O.) erörterte Frage, ob die Planstellenzuweisung sachwidrig ist und faktisch berechtigte Beförderungsinteressen des Antragstellers beeinträchtigt oder nicht.
b) Der Argumentation, mit der das OVG Bremen im Beschluss vom 06.07.1990 eine subjektive Rechte begründende, faktische Beeinträchtigung von Beförderungschancen angenommen hat, folgt die Kammer auch auf dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr:
Man kann nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG nicht mehr davon ausgehen, dass die Höherwertigkeit des Dienstpostens bei einer Auswahlentscheidung einen Bewertungsvorteil verschafft. Das BVerwG hat mit Urteil vom 17.08.05 (- 2 C 37.04 u.a. = NVwZ 2006, 212 = ZBR 2006, 89) entschieden, dass die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, kein von Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes leistungsbezogenes Auswahlkriterium darstellt. Zwar seien bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zunehmen, die sein Dienstposten stelle. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker seien als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten.
Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer. Für einen höherwertigen Dienstposten gilt ebenso wie für ein höheres Dienstalter, dass sich daraus einerseits eine Leistungsstärke ergeben kann, dass andererseits aber kein Erfahrungssatz des Inhalts besteht, wonach von diesen Kriterien "automatisch" auf einen höheren Leistungsstand oder bessere Bewährungsvoraussetzungen zu schließen ist. Deshalb handelt es sich nicht um unmittelbar leistungsbezogene Kriterien im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Vielmehr kommt es darauf an, in welchem Umfang diese Kriterien sich nach Maßgabe der dienstlichen Beurteilungen tatsächlich in Leistungsstärke ausdrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.04 - 2 C 23.03 = NVwZ 2005, 162 = ZBR 2005, 162).
Stellt die Wertigkeit des Dienstpostens hiernach kein mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbares Auswahlkriterium dar, kann man auch nicht sagen, dass die Chance, auf dem eigenen, höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, durch eine sachwidrige Anwendung des Organisationsrechts geschmälert werden könne.
Im Übrigen lässt sich die Argumentation im genannten Beschluss des OVG Bremen vom 06.07.1990 auch in tatsächlicher Hinsicht nicht auf das gegenwärtige Entscheidungsprogramm bei Auswahlentscheidungen im Bereich der Polizei Bremen übertragen. Die aktuelle Auswahlrichtlinie der Polizei Bremen sieht keinen Bonus für höher bewertete Dienstposten vor und die Widerspruchsbehörde entscheidet nach Angaben der Antragsgegnerin ohnehin ausschließlich am gesetzlichen Maßstab, ohne dabei die Auswahlrichtlinien der Polizei anzuwenden.
Der Antrag hat daher keinen Erfolg.
[Die Entscheidung ist nicht in allen Teilen ganz wortgetreu zitiert.]
Schon diese Entscheidung ist wohl etwas schwer verständlich. Die unterschiedlichen Meinungen zu Fragen der Dienstpostenbewertung (und ggf. auch zur Stellenbündelung) darzustellen, dürfte einiges an Aufwand bedeuten.
Es empfiehlt sich, auf einen Aufsatz von Frau Prof. Dr. Sabrina Schönrock in ZBR 2015, 238 ff. mit dem Titel "Dienstpostenbewertung in Recht und Praxis" zurück zu greifen.