Konkurrentenschutz nur, wenn es eine freie, höherwertige Planstelle gibt
Was aber, wenn der Beamte meint, seine "eigene" Stelle sei höher zu bewerten?
Sofern Sie einen Antrag stellen, Ihre Stelle neu zu bewerten, beruft sich die Verwaltung in Hamburg unter anderem auf Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.11.09 (2 A 644/08) und des Hamburgischen Verwaltungsgerichts vom 03.09.10 (8 K 2652/08) als Nachweis dafür, dass die Dienstpostenbewertung allein dem öffentlichen Interesse diene und der einzelne Beamte keinen Rechtsanspruch auf eine solche Bewertung haben könne.Diese Entscheidungen könnten überholt sein. Doch bestehen nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten bei der rechtlichen Bearbeitung.
Die unterschiedlichen Meinungen zu Fragen der Dienstpostenbewertung (und ggf. auch zur Stellenbündelung) darzustellen, dürfte einiges an Aufwand bedeuten. Es empfiehlt sich, auf einen Aufsatz von Frau Prof. Dr. Sabrina Schönrock in ZBR 2015, 238 ff. mit dem Titel "Dienstpostenbewertung in Recht und Praxis" zurück zu greifen.
Rechtsprechungsbeispiele finden Sie hier.
Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.02.14 - 3 CE 13.2374
3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ... ist unbegründet.
Der Antragsteller hat bereits keinen Anspruch auf Hebung seines Dienstpostens (a.).
Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Diskrepanz zwischen Amt und Funktion (b.).
a. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie hier - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gibt es als Maßstab nur den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach Art. 19 Abs. 1 BayBesG, der die für das Grundgehalt als Kernbestandteil der Besoldung im bisherigen Bundesbesoldungsgesetz (§ 18 BBesG) festgelegten Bewertungsmaßstäbe beibehält. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen.
Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung.
Mit der Regelung der personellen Ausstattung einer Stelle, auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht, entscheidet der Dienstherr mittelbar auch darüber, in welcher Weise die der Stelle zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betreuten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. insgesamt BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 19; Sächs. OVG, B.v. 23.11.2009 - 2 A 644/08 - juris Rn. 7; OVG Saarland, B.v. 29.5.2013 - 1 B 413/13 - NVwZ-RR 2013, 975 - juris Rn. 24; Hess. VGH, B.v. 12.12.2003 - 1 TG 2749/03 - ZBR 2005, 96 - juris).
Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt.
Anhaltspunkte, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen den Antragsteller richten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung bzw. Anhebung und Besetzung von Stellen (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 4).
Der Anwendungsbereich des Art.33 Abs. 2 GG ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Dies kommt auch in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern zum Ausdruck, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden kann. Der Haushaltsgesetzgeber ist bei der Ausbringung von Planstellen bzw. der Hebung der Wertigkeit von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 7 m.w.N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19). Das gilt auch dann, wenn der Stellenanhebung in aller Regel die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt. Denn es bleibt bei einem zweistufigen Verfahren. Erst wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene (höherwertige) Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, sind die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden.
Insoweit liegt auch ein nicht mit dem Beschluss des Senats vom 9. Januar 2012 - 3 CE 11.1690 - juris Rn. 26/27 vergleichbarer Sachverhalt vor. Dort ging es um eine Konkurrenzsituation zweier Beförderungsbewerber, wobei die Besonderheit bestand, dass die Beförderungen durch Stellenhebungen ermöglicht werden sollten. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden sind, wenn auf die Stellenanhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt.
Im hier zu entscheidenden Fall ist die Zielrichtung aber eine andere. Hier orientieren sich die Hebungen letztlich nur an der Funktion des Dienstpostens (vgl. Sachstandsvermerk zur Dienstpostenbewertung 2013/2014 vom 23.5.2013, Bl. 69f. der Behördenakte). Die angestrebten Hebungen dienen dem Ziel, „die an manchen Stellen verzerrte Struktur wieder stärker zu harmonisieren“ bzw. „systemrelevante Dienstposten gezielt zu stärken“ (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums München v. 11.3.2013, Bl. 18f. der Behördenakte), mithin also eine strukturelle Maßnahme für die gesamte bayerische Landespolizei zu treffen. Derartige strukturelle Maßnahmen im Sinn eines Gesamtkonzepts bedingen letztlich nur mittelbar eine Beförderung des jeweiligen Stelleninhabers, sind aber nur Reflex und anders als im Verfahren 3 CE 11.1690 nicht Zielrichtung der Stellenanhebung. Damit liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor.
b. Soweit der Antragsteller behauptet, er nehme die Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens wahr, folgt daraus kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. Art. 20 Abs. 1 BayBesG), sodass es auf die Richtigkeit des Vortrags nicht ankommt. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne das sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - ZBR 1985, 195 - juris Rn. 15).
Die Beschwerde war danach ... zurückzuweisen.
3. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ... ist unbegründet.
Der Antragsteller hat bereits keinen Anspruch auf Hebung seines Dienstpostens (a.).
Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Diskrepanz zwischen Amt und Funktion (b.).
a. Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Beamter keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Sofern - wie hier - keine konkreten rechtlichen Vorschriften für die Zuordnung eines Dienstpostens bestehen, gibt es als Maßstab nur den allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Bewertung nach Art. 19 Abs. 1 BayBesG, der die für das Grundgehalt als Kernbestandteil der Besoldung im bisherigen Bundesbesoldungsgesetz (§ 18 BBesG) festgelegten Bewertungsmaßstäbe beibehält. Insoweit bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und erst in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn als Verwaltung überlassen.
Weder die Fürsorgepflicht noch der Gleichheitsgrundsatz geben dem Beamten einen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung.
Mit der Regelung der personellen Ausstattung einer Stelle, auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht, entscheidet der Dienstherr mittelbar auch darüber, in welcher Weise die der Stelle zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem beruflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betreuten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung der dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht (vgl. insgesamt BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - juris Rn. 19; Sächs. OVG, B.v. 23.11.2009 - 2 A 644/08 - juris Rn. 7; OVG Saarland, B.v. 29.5.2013 - 1 B 413/13 - NVwZ-RR 2013, 975 - juris Rn. 24; Hess. VGH, B.v. 12.12.2003 - 1 TG 2749/03 - ZBR 2005, 96 - juris).
Etwas anderes kann nur gelten, wenn sich die Dienstpostenbewertung gezielt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit zum Nachteil eines Beamten darstellt.
Anhaltspunkte, dass sich die Dienstpostenbewertung gezielt gegen den Antragsteller richten könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies begründet jedoch kein Recht auf die Einrichtung bzw. Anhebung und Besetzung von Stellen (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 4).
Der Anwendungsbereich des Art.33 Abs. 2 GG ist erst auf der Grundlage einer im Rahmen der Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gewidmeten Stelle eröffnet. Die organisations- und haushaltsrechtlichen Vorentscheidungen des Dienstherrn, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, sind nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Gewährleistungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Dies kommt auch in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern zum Ausdruck, wonach ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden kann. Der Haushaltsgesetzgeber ist bei der Ausbringung von Planstellen bzw. der Hebung der Wertigkeit von Planstellen nicht an den Grundsatz der Bestenauslese oder an die bei der Bewerberauswahl zu beachtenden Maßstäbe gebunden (vgl. VGH B.-W., B.v. 21.4.2011 - 4 S 377/11 - NVwZ-RR 2011, 776 - juris Rn. 7 m.w.N.). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1996 - 2 C 21/95 - BVerwGE 101, 112 - juris Rn. 19). Das gilt auch dann, wenn der Stellenanhebung in aller Regel die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt. Denn es bleibt bei einem zweistufigen Verfahren. Erst wenn eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene (höherwertige) Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen ist, sind die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden.
Insoweit liegt auch ein nicht mit dem Beschluss des Senats vom 9. Januar 2012 - 3 CE 11.1690 - juris Rn. 26/27 vergleichbarer Sachverhalt vor. Dort ging es um eine Konkurrenzsituation zweier Beförderungsbewerber, wobei die Besonderheit bestand, dass die Beförderungen durch Stellenhebungen ermöglicht werden sollten. Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass die für die Konkurrenz um eine Beförderungsstelle geltenden Grundsätze anzuwenden sind, wenn auf die Stellenanhebung die Beförderung des betreffenden Stelleninhabers folgt.
Im hier zu entscheidenden Fall ist die Zielrichtung aber eine andere. Hier orientieren sich die Hebungen letztlich nur an der Funktion des Dienstpostens (vgl. Sachstandsvermerk zur Dienstpostenbewertung 2013/2014 vom 23.5.2013, Bl. 69f. der Behördenakte). Die angestrebten Hebungen dienen dem Ziel, „die an manchen Stellen verzerrte Struktur wieder stärker zu harmonisieren“ bzw. „systemrelevante Dienstposten gezielt zu stärken“ (vgl. Schreiben des Polizeipräsidiums München v. 11.3.2013, Bl. 18f. der Behördenakte), mithin also eine strukturelle Maßnahme für die gesamte bayerische Landespolizei zu treffen. Derartige strukturelle Maßnahmen im Sinn eines Gesamtkonzepts bedingen letztlich nur mittelbar eine Beförderung des jeweiligen Stelleninhabers, sind aber nur Reflex und anders als im Verfahren 3 CE 11.1690 nicht Zielrichtung der Stellenanhebung. Damit liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor.
b. Soweit der Antragsteller behauptet, er nehme die Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens wahr, folgt daraus kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. Art. 20 Abs. 1 BayBesG), sodass es auf die Richtigkeit des Vortrags nicht ankommt. Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigten, ohne das sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe. Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.1985 - 2 C 39/82 - ZBR 1985, 195 - juris Rn. 15).
Die Beschwerde war danach ... zurückzuweisen.
Ein Beispiel aus dem Bereich des Polizeivollzugsdienstes
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.07.17 - 2 B 11166/17 -
Leitsatz
1. Die Ausbringung von Planstellen und deren Zuordnung zu bestimmten Beamtengruppen im Haushaltsplan berührt grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Beamten.
2. Die Umsetzung haushaltsrechtlicher Vorgaben durch Zurverfügungstellung von Planstellen mittels eines ministeriellen Bereitstellungserlasses entzieht sich regelmäßig einer subjektiven Rechtskontrolle (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 14.06.02, AS 30, 74).
3. Die getrennte Ausbringung von Beförderungsstellen für Beamte der Schutz- und Kriminalpolizei sowie - innerhalb dieser beiden Bereiche jeweils erneut getrennt - für Absolventen der Hochschule der Polizei (bzw. einer Aufstiegsausbildung) einerseits und Bewährungsaufsteiger andererseits begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Leitsatz
1. Die Ausbringung von Planstellen und deren Zuordnung zu bestimmten Beamtengruppen im Haushaltsplan berührt grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Beamten.
2. Die Umsetzung haushaltsrechtlicher Vorgaben durch Zurverfügungstellung von Planstellen mittels eines ministeriellen Bereitstellungserlasses entzieht sich regelmäßig einer subjektiven Rechtskontrolle (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 14.06.02, AS 30, 74).
3. Die getrennte Ausbringung von Beförderungsstellen für Beamte der Schutz- und Kriminalpolizei sowie - innerhalb dieser beiden Bereiche jeweils erneut getrennt - für Absolventen der Hochschule der Polizei (bzw. einer Aufstiegsausbildung) einerseits und Bewährungsaufsteiger andererseits begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Für Sie vielleicht langweilig, für Beamtenrechtler brisant: Getrennte Ausschreibung nach Sparten der Polizei und für Absolventen der Hochschule der Polizei bzw. Aufstiegsbeamte?
Auch das OVG Saarlouis hält dies für zulässig, Beschluss vom 18.10.17 - 1 B 564/17 -, in: IÖD 2017, 266 ff.
Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass der Beamte im Regelfall keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung "seiner" Planstelle hat.
Unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wird dargelegt, dass vielleicht eine Überprüfung auf bestimmte Weise in die Wege geleitet werden kann - aber nicht im Eilverfahren!
Eine etwas ältere Entscheidung
OVG Saarlouis Beschluss vom 29.05.13, 1 B 314/13; (1 B 49/13)
Leitsätze
Die Erweiterung des erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Begehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich unzulässig.
In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten folgt aus § 44a VwGO das Verbot, die Rechtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen oder Zwischenentscheidungen - hier: Bewertung des Dienstpostens eines Bewerbers - zum Gegenstand eines selbständigen gerichtlichen Verfahrens zu machen; entsprechende Meinungsverschiedenheiten sind vielmehr - falls entscheidungserheblich - im Rahmen der Kontrolle der Auswahlentscheidung zu klären.
Ein Beförderungsauswahlverfahren wird durch Vollzug der Beförderung(en) oder durch Abbruch abgeschlossen. Ein Abbruch und der dafür maßgebliche Grund müssen aktenkundig gemacht und den Betroffenen mitgeteilt werden.
Wird die Rechtmäßigkeit des einem Dienstpostenbewertungskatalog zugrunde liegenden Systems in Frage gestellt, verbietet es sich angesichts des weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn bei der Dienstpostenbewertung, dass ein Gericht für einen einzelnen Dienstposten eine vom Katalog abweichende Bewertung durch einstweilige Anordnung festlegt.
Aus der Entscheidung:
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er an seiner im Beschluss vom 07.09.12 - 1 B 213/12 - vertretenen Auffassung festhält, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Höherbewertung seines Dienstpostens zusteht.
Auf die einschlägigen Ausführungen in dem genannten Beschluss wird verwiesen. In der dort vertretenen Ansicht sieht sich der Senat durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.13 - 2 BvR 2582/12 - bestätigt. Darin (S. 8 unter III. Abs. 2) wird nämlich der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das von ihm angesprochene „strukturelle Problem ... nicht durch die Beförderung einzelner Beamter, sondern nur durch sukzessive Angleichung von Dienstposten und Statusämtern in den Griff zu bekommen ist“.
Insoweit wird die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass der Antragsteller „etwa die Feststellung beantragt, dass sein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig ist“.
Daraus lässt sich schließen, dass insoweit Rechtsschutz nicht durch Verurteilung des Antragsgegners zur Höherbewertung des in Rede stehenden Dienstpostens zu gewähren ist, sondern allenfalls die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes des Antragstellers auf dem betreffenden Dienstposten in Betracht gezogen werden kann. Dieser Rechtsschutz soll offenbar ausschließlich hauptsachebezogen erfolgen, während die Gewährung entsprechenden einstweiligen Rechtsschutzes entweder ausgeschlossen oder als zumindest fernliegend angesehen wird. Gerade wenn es mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.11 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83 Rdnrn. 27 und 28, geboten sein sollte, den Dienstpostenbewertungskatalog des Antragsgegners generell zu überprüfen, verbietet es sich nach Dafürhalten des Senats angesichts des in der zitierten Entscheidung herausgestellten weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn generell und erst recht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, dem Antragsgegner eine ganz bestimmte Bewertung eines einzelnen Dienstpostens als allein angemessen durch den Senat aufzuerlegen.
Leitsätze
Die Erweiterung des erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Begehrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist grundsätzlich unzulässig.
In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten folgt aus § 44a VwGO das Verbot, die Rechtmäßigkeit von Verfahrenshandlungen oder Zwischenentscheidungen - hier: Bewertung des Dienstpostens eines Bewerbers - zum Gegenstand eines selbständigen gerichtlichen Verfahrens zu machen; entsprechende Meinungsverschiedenheiten sind vielmehr - falls entscheidungserheblich - im Rahmen der Kontrolle der Auswahlentscheidung zu klären.
Ein Beförderungsauswahlverfahren wird durch Vollzug der Beförderung(en) oder durch Abbruch abgeschlossen. Ein Abbruch und der dafür maßgebliche Grund müssen aktenkundig gemacht und den Betroffenen mitgeteilt werden.
Wird die Rechtmäßigkeit des einem Dienstpostenbewertungskatalog zugrunde liegenden Systems in Frage gestellt, verbietet es sich angesichts des weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn bei der Dienstpostenbewertung, dass ein Gericht für einen einzelnen Dienstposten eine vom Katalog abweichende Bewertung durch einstweilige Anordnung festlegt.
Aus der Entscheidung:
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er an seiner im Beschluss vom 07.09.12 - 1 B 213/12 - vertretenen Auffassung festhält, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Höherbewertung seines Dienstpostens zusteht.
Auf die einschlägigen Ausführungen in dem genannten Beschluss wird verwiesen. In der dort vertretenen Ansicht sieht sich der Senat durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.03.13 - 2 BvR 2582/12 - bestätigt. Darin (S. 8 unter III. Abs. 2) wird nämlich der Antragsteller darauf hingewiesen, dass das von ihm angesprochene „strukturelle Problem ... nicht durch die Beförderung einzelner Beamter, sondern nur durch sukzessive Angleichung von Dienstposten und Statusämtern in den Griff zu bekommen ist“.
Insoweit wird die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass der Antragsteller „etwa die Feststellung beantragt, dass sein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig ist“.
Daraus lässt sich schließen, dass insoweit Rechtsschutz nicht durch Verurteilung des Antragsgegners zur Höherbewertung des in Rede stehenden Dienstpostens zu gewähren ist, sondern allenfalls die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Einsatzes des Antragstellers auf dem betreffenden Dienstposten in Betracht gezogen werden kann. Dieser Rechtsschutz soll offenbar ausschließlich hauptsachebezogen erfolgen, während die Gewährung entsprechenden einstweiligen Rechtsschutzes entweder ausgeschlossen oder als zumindest fernliegend angesehen wird. Gerade wenn es mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.11 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83 Rdnrn. 27 und 28, geboten sein sollte, den Dienstpostenbewertungskatalog des Antragsgegners generell zu überprüfen, verbietet es sich nach Dafürhalten des Senats angesichts des in der zitierten Entscheidung herausgestellten weiten Beurteilungsspielraums des Dienstherrn generell und erst recht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, dem Antragsgegner eine ganz bestimmte Bewertung eines einzelnen Dienstpostens als allein angemessen durch den Senat aufzuerlegen.