Beförderungsauswahl / Konkurrentenschutz / Konkurrentenklage: Übersicht
Dieser Teil des Beamtenrechts ist seit Jahren stark in Bewegung. Die Rechtsprechung ordnet sich immer wieder neu und hat für Anwälte und Betroffene manche Überraschung zu bieten. Bitte informieren Sie sich ggf., indem Sie kompetenten Rat suchen.
Der richtige Einstieg in unsere Darstellung
Wir versuchen uns einmal in einem A-Z des Konkurrentenschutzes, also einer alphabetisch geordneten Liste von Stichworten. Die Seite ist noch im Aufbau, aber vielleicht finden Sie doch schon das Thema, das Sie interessiert. Konkurrentenschutz im Beamtenrecht, Themenübersicht A - ZDie nachfolgende Themenliste beginnt mit reichlich viel Theorie, die man kennen sollte, wenn man die Rechtslage umfassend bewerten möchte.
Als Betroffener / Laie werden Sie aber letztlich auf diesem Gebiet ohne anwaltliche Hilfe nicht zurechtkommen.
Also ersparen Sie sich vielleicht die graue Theorie und informieren sich sogleich darüber, wie man vorgehen sollte, wenn es um die Überprüfung einer Auswahlentscheidung des Dienstherrn geht. Dann gibt es zwei gute Punkte für den Einstieg: Negativmitteilung für nicht ausgewählte Bewerber - der Dienstherr muss Sie über das Ergebnis informieren. Nach Erhalt der Negativmitteilung müssen Sie Ihr Vorgehen schnell sortieren.
Für den, der sich umfassender informieren möchte, folgt nun die Themenliste mit Erläuterungen zu einzelnen Problemen.
Die grundlegenden organisatorischen Entscheidungen trifft der Dienstherr.
Man spricht von der Organisationshoheit der Dienstherren. Berührt ist auch das Haushaltsrecht.Die Entscheidung, ob überhaupt eine eine Beförderung erfolgen soll, ist grundsätzlich nicht justiziabel. Ausgangspunkt: Der Dienstherr entscheidet, ob er eine Planstelle für eine Beförderung nutzen will. Selbst die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion begründet in aller Regel keinen Beförderungsanspruch.
Der Dienstherr kann sich auch dafür entscheiden, die Stelle durch Umsetzung zu besetzen, also keine Beförderung vorzunehmen. Bei gleichwertiger Umsetzung ist der Dienstherr freier als bei Beförderungsauswahl.
Der Dienstherr trifft weitere Entscheidungen, die gerichtlich überprüft werden können. So kann es zu Einschränkungen des Bewerberkreises kommen. Auch werden bestimmte Anforderungen formuliert, welche die Bewerber erfüllen müssen. In der Regel geschieht dies in der Ausschreibung.
Wir besprechen solche Probleme im Zusammenhang mit dem Ablauf des Auswahlverfahrens.
Sofern eine Beförderung erfolgen soll, haben die Bewerber einen Anspruch auf ein faires Verfahren.
Einführung in die Problematik Beförderungsauswahl / Konkurrentenschutz - Bewerbungsverfahrensanspruch als wichtigstes Element Kein Anspruch auf Beförderung - es geht nur um die faire AuswahlUngeachtet der Ausschreibung müssen die Bewerber bestimmte Erwartungen erfüllen. Die gesundheitliche Eignung für eine Beförderung muss gegeben sein. Ein laufendes Disziplinarverfahren kann den Ausschluss aus dem Auswahlverfahren bedeuten. Die Laufbahnbefähigung muss gegeben sein. Es gibt im Einzelfall gesetzliche Beförderungsverbote. Stehzeit im Amt als Voraussetzung für eine Beförderung oder als Auswahlkriterium? Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip - Bestenauslese anhand dienstlicher Beurteiungen Bestenauslese als grundsätzliches Modell bei der Auswahl unter Bewerbern für Beförderung Dienstliche Beurteilungen haben überragende Bedeutung für die Auswahlentscheidung. Sie dürfen nicht rechtswidrig sein. Die zugrunde gelegten Beurteilungen dürfen nicht veraltet sein. (Frage der Aktualität der Beurteilungen) Konkurrenz zwischen Beamten und anderen Bewerbern, z. B. Tarifbeschäftigten oder Selbständigen Hochschulrecht / Streit um Professur / Beamtenrecht und Wissenschaftsfreiheit unter einem (Doktor-) Hut Konkurrenz um Richterstellen § 9 Bundesbeamtengesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Frauenförderung Spezielle gesetzliche Regelungen, z. B. in Schulgesetzen Leistungsprinzip und Laufbahnverlaufsmodelle / Beförderungsrichtlinien
Es muss ein faires, am Leistungsprinzip orientiertes Auswahlverfahren geben. Der Bewerberverfahrensanspruch (Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren) Muss jede Beförderungsmöglichkeit ausgeschrieben / bekannt gemacht werden? Das Anforderungsprofil der Beförderungsplanstelle muss rechtmäßig beschrieben sein. Einzelheiten zu Ausschreibung und Auswahlkriterien. Bedeutung der Bewerbungsfrist: Sie ist nicht unbedingt eine Ausschlussfrist. Eingeschränkte Bedeutung des Vorstellungsgesprächs für die Beförderungsauswahl. Wichtiger sind dienstliche Beurteilungen. Assessmentcenter und Beförderungsauswahl Persönlichkeitstest BIP der Feuerwehr Hamburg Abbruch des Auswahlverfahrens - Dienstherr kann Beförderungsauswahl aus sachlichem Grund abbrechen und dann z.B. neu ausschreiben. Mitteilung der Entscheidung - sog. Negativmitteilung für nicht ausgewählte Bewerber. Nach Erhalt muss schnell gehandelt werden. Nach Erhalt der Negativmitteilung: Eine Art Handlungsanweisung vom 4. Senat des VGH Baden-Württemberg
Rechtsschutz für nicht ausgewählte Bewerber: In der Hauptsache Widerspruch und / oder Klage Die Sache muss unter Umständen besonders eilig betrieben werden. Wichtig: Erst die Ausübung des Akteneinsichtsrechts ermöglicht eine Überprüfung. Notwendiger Inhalt der Akten / der Dienstherr hat eine umfassende Dokumentationspflicht. Umfang der Akteneinsicht Der Widerspruch des Abgelehnten gegen die Auswahlentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung, ist aber notwendig. Landesrecht beachten! Meistens innerhalb von 14 Tagen einzuleiten: Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren im Streit um die Beförderung - der wichtigste Schritt zur Sicherung des Anspruchs. Eilverfahren 2: Bewerbungsverfahrensanspruch / Freihalten einer (anderen) Stelle als Angebot Eilverfahren 3: nicht, wenn Sie chancenlos sind / was bringt das Eilverfahren, wenn Sie gewinnen? Gerichtliche Zuständigkeit bei Streit um Stelle im öffentlichen Dienst / Arbeitsgericht oder Verwaltungsgericht? Ausgewählter Bewerber als Beigeladener im gerichtlichen Eilverfahren - er wird informiert und kann sich beteiligen.
Spezielle Fragen Mehrfachbewerbung eines einzelnen Beamten auf verschiedene Stellen Bewährungsaufstieg Besondere Testverfahren? Persönlichkeitstest BIP Auswahl für Aufstieg in höheren Laufbahnabschnitt - kann ein Mindestalter gefordert werden? Aufstieg: Länge der Dienstzeit als Auswahlkriterium? Schadensersatz nach rechtswidriger Beförderung anderer Beamter? Rechtsprechungsübersicht zum Konkurrentenschutz im Beamtenrecht Bundeslaufbahnverordnung 2009, Unterabschnitt Beförderung (§§ 32 ff. BLV) Beteiligung des Personalrats
Beispiele aus dem Richterrecht Einstellung als Richter auf Probe - OVG Berlin-Brandenburg 19.10.18 Ernennung Richter auf Lebenszeit - OVG Berlin-Brandenburg 17.06.19 Notwendigkeit der Erprobung bei einem Obergericht vor Ernennung zum Vorsitzenden Richter / zur Vorsitzenden Richterin Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.09.16 - 2 BvR 2453/16 OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.15, 5 ME 199/15: Bedeutung des Richterwahlausschusses VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.15 - 1 K 499/15 -