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Einstellung als Richter auf Probe

In Konkurrenzsituationen soll grundsätzlich die aktuelle dienstliche Beurteilung der einzelnen Bewerber maßgebliches Gewicht haben. Bei Einstellungen oder wenn sich Seiteneinsteiger aus der Privatwirtschaft bewerben, liegen aber oft noch gar keine dienstlichen Beurteilungen vor.
Zu dieser Konstellation äußert sich die nachfolgende Entscheidung aus dem Richterdienstrecht. Die Mehrzahl der Bewerber hatte sich offensichtlich um erstmalige Einstellung und Ernennung zum Richter auf Probe beworben, während der Antragsteller bereits in einem anderen Bundesland Richter auf Probe war. Bei ihm handelt es sich also gewissermaßen um einen Versetzungsbewerber. Er konnte - im Gegensatz zu Mitbewerbern - bereits eine dienstliche Beurteilung vorweisen und wehrt sich nun vergeblich dagegen, dass die Ergebnisse von Auswahlgesprächen die Entscheidung geprägt haben.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.10.18 - OVG 4 S 16.18 -

Leitsatz
Bewirbt sich ein im Dienst eines anderen Bundeslandes stehender Richter auf Probe auf ebenfalls im Probedienst zu besetzende Stellen, so kann der künftige Dienstherr seine Einstellungs- bzw. Auswahlentscheidung grundsätzlich maßgeblich auf die in einem Auswahlgespräch gewonnenen Erkenntnisse über die persönliche und charakterliche Eignung des Bewerbers stützen. Er ist im Einzelfall nicht gehalten, sein Werturteil vorrangig auf der Grundlage einer innerhalb der Probezeit bei einem anderen Dienstherrn erteilten, aber noch nicht hinreichend aussagekräftigen Beurteilung zu treffen.

Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15.02.18 wird zurückgewiesen.

Gründe
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2
a.) ... Maßgeblich für die Anwendung des Leistungsgrundsatzes auch auf Umsetzungs- und Versetzungsbewerber ist die aus der Wahl und Ausgestaltung des Verfahrens zur Besetzung der vakanten Stelle folgende verbindliche Festlegung des Dienstherrn und die Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn, in die Auswahl neben Bewerbern, für welche Art. 33 Abs. 2 GG unmittelbar gilt, auch solche Bewerber unterschiedslos einzubeziehen (BVerwG, a.a.O.,Rn. 15 und 18; BVerfG, Beschluss vom 28.02.07 – 2 BvR 2494/06 - Rn. 6).

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b.) Die Rügen des Antragstellers, der Antragsgegner habe nicht vorrangig auf das Auswahlgespräch abstellen dürfen, sondern habe primär auf seine vom Präsidenten des V... erstellte Beurteilung abstellen müssen, verfangen nicht. Auszugehen ist vorliegend davon, dass das hier in Rede stehende Auswahlverfahren die Einstellung von Richtern und Richterinnen sowie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen auf Probe zum Gegenstand hatte und sich damit naturgemäß in erster Linie an Bewerber für die Begründung eines Dienstverhältnisses zum Land Berlin unter erstmaliger Ernennung zum Richter bzw. Staatsanwalt auf Probe richtete. Im Hinblick auf die Reichweite der hier vorzunehmenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist daher zunächst von Folgendem auszugehen: Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen oder richterrechtlichen Vorschriften gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamten- oder Richterverhältnisses. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf/Probe bzw. Richters auf Probe steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des zukünftigen Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung der nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen Umständen er das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 20.10.1983 – 2 C 11.82 - Rn. 13).

4
Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (BVerfG, Beschluss vom 27.05.13 – 2 BvR 462/13 - Rn. 14). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle konzentriert sich daher vorliegend auf die Frage, ob die Ablehnung des Antragstellers wegen mangelnder charakterlicher und persönlicher Eignung frei von Beurteilungsfehlern ist. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerfG, Beschluss vom 16.12.15 – 2 BvR 1958/13 - Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 30.01.03 – 2 A 1.02 - Rn. 11). Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des (künftigen) Dienstherrn daran, ob der Bewerber die charakterliche und persönliche Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.16 – 2 B 17.16 - Rn. 10).

5
Keine wesentlich anderen Maßstäbe gelten mit Blick darauf, dass der Antragsteller sich im Dienst des Landes B... als Richter auf Probe beim V... befindet. Die auf der Internetseite der Senatsverwaltungsverwaltung veröffentlichte Ausschreibung „Einstellung als Richterin/Richter und Staatsanwältin/Staatsanwalt im Land Berlin“ lässt offen, ob sie sich (ausschließlich) an Berufsanfänger oder (auch) an Bewerber richtet, die bereits im Dienst eines anderen Bundeslandes sind (vgl. zur Möglichkeit der Beschränkung der Einstellungspraxis: BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999 – 2 BvR 1992/99 - Rn. 6). Im letzteren Falle lässt die Veröffentlichung auf der Internetseite auch offen, auf welchem Wege eine Einstellung bzw. Übernahme des Bewerbers in den Dienst des Landes Berlin erfolgen soll. Denkbar erschiene eine Ernennung des ausgewählten Bewerbers als Richter auf Probe durch das Land Berlin nach vorheriger Entlassung aus dem Dienstverhältnis zu seinem bisherigen Dienstherrn auf Antrag des Bewerbers (§ 10 BbgRiG i.V.m. § 33 Abs. 1 LBG Bbg i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG) bzw. ohne vorherige Entlassung mit der Folge, dass der Bewerber dann von Gesetzes wegen aus dem Dienst des Landes B... entlassen ist (§ 32 Abs. 1 LBG Bbg i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative BeamtStG).
Möglich erschiene aber auch eine dienstherrenübergreifende Versetzung. Diese führt zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu dem bisherigen Dienstherrn (Land B...) und zur Fortsetzung mit dem Land Berlin als neuen Dienstherrn (vgl. § 30 Abs. 4 LBG Bbg; § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG); erforderlich hierfür ist neben dem Antrag des jeweiligen Bewerbers, dass die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt wird (§ 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG). Dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG lässt sich zwar nicht entnehmen, welche Ermessenserwägungen für die Erteilung bzw. Verweigerung des Einverständnisses maßgebend sein können. Da die Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung hat und es sich um die Übernahme in den Dienst eines anderen Landes handelt, können daher aber die Grundsätze herangezogen werden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1986 – 2 C 33.84 - Rn. 17; Urteil vom 23.09.04 – 2 C 37.03 - Rn. 25). Das Einverständnis zur Übernahme eines Beamten bzw. Richters auf Probe kann deshalb aus allen Gründen unterbleiben, die auch die Ablehnung einer Einstellung rechtfertigen (vgl. VGH München, Beschluss vom 23.12.16 – 3 CE 16.1658 - Rn. 28). Dies gilt folglich auch, wenn der (zukünftige) Dienstherr in Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums berechtigte Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung des Bewerbers hegt.

6
Zwar ist mit dem Antragsteller davon auszugehen, dass Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung regelmäßig in erster Linie dienstliche Beurteilungen geben (BVerfG, Beschluss vom 16.12.15, a.a.O.,Rn. 58). Sie dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern. Sie dienen auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen.
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Art. 33 Abs. 2 GG beschränkt die Erkenntnismöglichkeiten des Dienstherrn aber nicht auf dienstliche Beurteilungen. Insbesondere dann, wenn mangels dienstlicher Beurteilungen keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen vorhanden sind, kann die Beurteilung gerade der persönlichen Eignung von Bewerbern anhand eines Vorstellungsgesprächs vorgenommen werden.
Ein Auswahlgespräch stellt hierbei ein legitimes Mittel zur Vergewisserung über die persönliche Eignung des Bewerbers dar. Der Dienstherr kann sich gerade dort mittels eines Vorstellungsgesprächs ein Bild über die persönliche Eignung machen, wo er nicht auf dienstliche Beurteilungen oder sonstige eigene Einschätzungen zurückgreifen kann (BVerfG, Beschluss vom 27.05.13, a.a.O., Rn. 14, 16; Beschluss vom 12.07.05 – 1 BvR 972/04 - Rn. 33). Dies gilt gerade für die hier zu besetzenden Stellen eines Richters oder einer Richterin bzw. Staatsanwalts oder Staatsanwältin auf Probe, mit der Berufsanfänger angesprochen werden, für die naturgemäß weder Beurteilungen noch andere schriftliche Leistungsnachweise vorliegen (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.10.03 – 3 B 177/03 - Rn. 12).

8
Aber selbst, wenn Bewerber aus eventuellen Vortätigkeiten schriftliche Leistungsnachweise vorlegen können, sind diese nicht stets der Auswahlentscheidung des Dienstherrn als primäre oder gar als ausschließliche Erkenntnisquelle zugrunde zu legen. Voraussetzung für die Maßgeblichkeit dienstlicher Beurteilungen ist, dass die heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen ihre Funktion als Maßstab des Eignungs- und Leistungsvergleichs im Auswahlverfahren auch erfüllen können (BVerwG, Beschluss vom 12.04.13 – 1 WDS-VR 1.13 - Rn. 33). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt dabei insbesondere voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind und eine tragfähige, dem Gebot der Bestenauslese entsprechende Grundlage für die Auswahlentscheidung darstellen (BVerfG, Beschluss vom 16.12.15, a.a.O., Rn. 58; Beschluss vom 07.03.13 – 2 BvR 2582/12 - Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 01.03.18 – 2 A 10.17 - Rn. 30).
Bieten die im Einzelfall herangezogenen Beurteilungen, Arbeitszeugnisse oder ähnliche Unterlagen keine abschließend verlässliche Entscheidungsgrundlage, kann nicht auf einen fundierten Eignungs- und Leistungsvergleich der Bewerber verzichtet werden und der Dienstherr ist gehalten, auf andere geeignete Erkenntnismittel, wie etwa förmliche Auswahlgespräche, zurückzugreifen.

Wesentlich dabei ist, dass jedes Instrument der Bestenauslese, das auf diese Weise zusätzlich zum Einsatz kommt, gleichmäßig und nach einheitlichen Maßstäben auf alle Bewerber angewendet wird, um auch insoweit die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.10 – 1 WB 39.09 - Rn. 39). Der Dienstherr ist auch nicht gehindert, dem Vorstellungsgespräch ausschlaggebende Bedeutung für die Beurteilung der persönlichen Eignung zuzumessen, insbesondere wenn andere aussagekräftige Erkenntnisquellen über die persönliche Eignung der Bewerber nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind (OVG Bremen, Beschluss vom 18.03.13 – 2 B 294/12 - Rn. 12). Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm nämlich ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 11.05.11 – 2 BvR 764/11 - Rn. 12).

9
Hiervon ausgehend ist es im Fall des Antragstellers nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner seine Einschätzung, der Antragsteller sei für den Beruf des Richters auf Probe nicht geeignet, maßgeblich auf die im Auswahlgespräch gewonnenen Eindrücke gestützt hat. Zwar ist der Antragsteller im Land B... bereits als Richter auf Probe tätig und für ihn liegt eine Beurteilung des Präsidenten des V... von 2017 vor. Sie lässt entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung für sich genommen aber (noch) nicht den Schluss zu, der Antragsteller sei für den Beruf des Richters oder Staatsanwalts als geeignet anzusehen und die Beurteilung müsse von einem anderen Dienstherrn als primäre Erkenntnisquelle für die Einschätzung der persönlichen und charakterlichen Eignung herangezogen werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Begründung des Statusverhältnisses eines Probebeamten dient der Möglichkeit festzustellen, ob dieser in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden. Die Erprobung bezieht sich auf sämtliche Merkmale, die für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblich sind, also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 – 2 C 5.97 - Rn. 23); nichts wesentlich anderes gilt für das Amt eines Richters auf Probe. Die Probezeit dient dabei der Klärung der mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Frage, ob sich der Proberichter bzw. Probebeamte bewährt oder nicht bewährt hat. Die Zeit, die dem Dienstherrn dabei verbleibt, um die Bewährung festzustellen, ist die Gesamtdauer der nach den gesetzlichen Vorgaben festgesetzten Probezeit (BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O., Rn. 26).

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Um dem Dienstherrn eine Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Richter auf Probe den Anforderungen des angestrebten Amtes eines Richters auf Lebenszeit genügt, sind für ihn (daher) nach der in den Ländern Brandenburg und Berlin einheitlich geltenden Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung (für Brandenburg:) der Ministerin der Justiz und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte - BeurtAV - dienstliche Beurteilungen zu erstellen und zwar mindestens dreimal nach der Einstellung und vor der Anstellung (§ 3 Abs. 1 BeurtAV).

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Dies zugrunde gelegt ist festzustellen, dass die dem Antragsteller erteilte und dem Antragsgegner im Bewerbungsverfahren vorliegende Beurteilung lediglich einen Zeitraum von neun Monaten umfasst. Die Probezeit eines Richters auf Probe beträgt hingegen regelmäßig mindestens drei Jahre (§§ 12 Abs. 1, 10 Abs. 1 DRiG), sofern nicht der Dienstherr Vortätigkeiten nach seinem Ermessen anrechnet (vgl. § 10 Abs. 2 DRiG). Eine abschließende – auch den Antragsgegner möglicherweise bindende – Feststellung über die Eignung des Antragstellers ermöglicht die in Rede stehende Beurteilung daher nicht, denn Ausgangspunkt einer solchen Betrachtung wäre die Gesamtdauer der nach den gesetzlichen Vorgaben festgesetzten Probezeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998, a.a.O.,Rn. 26), die nicht Gegenstand der dem Antragsteller erteilten Beurteilung war und auch nicht sein konnte. Es handelt sich bei der Beurteilung von 2017 zudem ersichtlich um die erste von drei zu erteilenden Beurteilungen des Antragstellers während seiner Probezeit in Diensten des Landes Brandenburg (§ 3 Abs. 1 BeurtAV). Sie vermittelt daher allenfalls eine erste Einschätzung über die prognostische Eignungsbewertung des Antragstellers (vgl. § 7 Abs. 5 BeurtAV), aber noch nicht ein hinreichendes, geschweige denn ein abschließendes Urteil darüber, ob der Antragsteller den Anforderungen des Amtes gerecht wird.

12
Mangelt es der im Bewerbungsverfahren bei dem Antragsgegner vorgelegten Beurteilung vom 2017 daher an einer hinreichenden inhaltlichen Aussagekraft dahingehend, dass der Antragsteller für das Amt eines Richters bereits als geeignet anzusehen sei, brauchte der Antragsgegner die Beurteilung des Präsidenten des V... dem allein ihm als künftigen Dienstherrn obliegenden Werturteil, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - persönlichen und charakterlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht, schon deshalb nicht als primäre Erkenntnisquelle zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.13, a.a.O., Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 01.03.18, a.a.O., Rn. 30).

13
Hinzu kommt, dass der Dienstherr, in dessen Dienst ein Beamter bzw. Richter auf Probe steht, für die Bewährungsbeurteilung auch einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen kann, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Betroffenen für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.1990 – 2 B 46.90 - Rn. 19; Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.17 – 1 DGH 2/17 - Rn. 49). Der Dienstherr kann mithin auch einzelne Vorkommnisse zum Anlass nehmen, die Bewährung, die sich auch bei einem Richter auf Probe kumulativ auf die Befähigung, fachliche Leistung und Eignung bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.09 – RiZ (R) 1/08 - Rn. 36), in Zweifel zu ziehen oder gar zu verneinen und ihn mangels Bewährung innerhalb der Probezeit entlassen. Dabei ist grundsätzlich nicht maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Probezeit die Tatsachen und Vorkommnisse zu Tage treten, da – wie bereits erörtert – dem Dienstherrn für die Bewährungsfeststellung die gesamte Probezeit verbleibt. Bezogen auf das Verhältnis einer vorhergehenden Beurteilung zu erst nach Ablauf des Beurteilungszeitraums, aber noch während der Probezeit aufgetretenen Vorkommnissen folgt hieraus, dass spätere Vorkommnisse eine Feststellung des Dienstherrn über die Nichtbewährung des Proberichters auch dann tragen können, wenn eine zuvor erteilte Beurteilung eine für den Proberichter (in persönlicher und charakterlicher Hinsicht) positive Eignungsprognose bescheinigt hat. Für die Frage, ob ein zukünftiger Dienstherr Zweifel an der charakterlichen und persönlichen Eignung eines Bewerbers auch in dem Fall maßgeblich aus den (späteren) Eindrücken eines Auswahlgesprächs herleiten kann, wenn der Bewerber bereits im Probedienst eines anderes Dienstherrn steht und für ihn eine nicht die gesamte Probezeit umfassende (frühere) Beurteilung vorliegt, kann dann nichts anderes gelten. Denn ist selbst der eigene (bisherige) Dienstherr bei später zum Vorschein kommenden Zweifeln an der persönlichen und charakterlichen Eignung nicht an frühere und in einer Beurteilung niedergelegte Einschätzungen gebunden, können für einen Dienstherrn, in dessen Dienst der Bewerber nicht einmal steht, keine strengeren Maßstäbe gelten. Darin liegt dann auch keine (grundsätzlich unzulässige) Neubewertung der während des Beurteilungszeitraums gewonnenen Eindrücke durch den Beurteiler der Beurteilung von 2017. Eine insoweit positive Einschätzung in einer früheren Beurteilung des Proberichters schließt es nämlich nicht aus, dass im Bewerbungsverfahren und namentlich im Vorstellungsgespräch bei dem künftigen Dienstherrn Schwächen zu Tage treten, für die es bisher keine Hinweise gab (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.02.1995 – 3 M 22/94 - Rn. 11).

14
Vor diesem Hintergrund trägt auch das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht, mit welchem er zu begründen versucht, dass Ergebnisse des Auswahlgesprächs nur als Hilfskriterium oder lediglich aus Gründen der Herstellung einer Vergleichbarkeit vorhandener oder anzufordernder schriftlicher Leistungsnachweise und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund von Beurteilungen herangezogen werden können, da es auf der – soeben entkräfteten – Prämisse aufbaut, dass der Antragsgegner sich bereits aufgrund der Beurteilung von 2017 ein fundiertes Bild von der Eignung des Antragstellers hätte bilden können und müssen.

15
c.) Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers führt nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Ausdrücklich unbeanstandet lässt der Antragsteller den Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts, dass es eines Abgleichs der Ergebnisse aus dem Vorstellungsgespräch mit dem Inhalt der dienstlichen Beurteilung durch den Antragsgegner bedurft habe. Die Beschwerdebegründung kritisiert lediglich, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an eine hinreichend plausible Begründung für den Abgleich zu niedrig angesetzt habe. Soweit der Antragsteller erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe daraus ableiten möchte, dass es bei Widersprüchen zu persönlichkeitsbezogenen Feststellungen in schriftlichen Eignungsnachweisen stets einer sorgsamen, auch selbstkritischen Abwägung, die auch psychologische Erfahrungswerte einbeziehen müsse (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.02.1995, a.a.O., Rn. 8), bedürfe, trägt sein Vorbingen schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung gerade die Erläuterung des Antragsgegners unbeanstandet gelassen hat, dass die aus dem Auswahlgespräch gewonnene Einschätzung nicht im Widerspruch zu der dienstlichen Beurteilung stehe, weil die vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten Aspekte von der Persönlichkeit des Antragstellers nicht oder nur unvollständig bewertet und beurteilt worden seien (Seite 12 des angegriffenen Beschlusses). Weshalb gleichwohl die Erkenntnisse aus dem Auswahlgespräch mit den Einschätzungen in der Beurteilung im Widerspruch stehen sollen, erläutert der Antragsteller entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in seiner Beschwerdebegründung aber nicht. Er legt auch nicht dar, dass das Vorstellungsgespräch für ihn eine psychische Ausnahmesituation dargestellt hätte, von seiner Tagesform bzw. der Tagesform der Mitglieder der Auswahlkommission maßgeblich beeinflusst worden wäre oder aus anderen psychischen Gründen die im Vorstellungsgespräch zu Tage getretenen Schwächen des Antragstellers als untypisch erscheinen könnten. Dies hat er auch erstinstanzlich nicht behauptet, so dass sich nicht ansatzweise erschließt, weshalb sich aus psychologischen Erfahrungswerten ein weitergehender Plausibilisierungsbedarf insbesondere hinsichtlich der „Rollenspiele“ – wie der Antragsteller ersichtlich meint – ergeben sollte.

16
Soweit der Antragsteller darüber hinaus kritisiert, das Verwaltungsgericht habe eine weitere Plausibilisierung wegen des Beurteilungszeitraums von lediglich neun Monaten nicht für entbehrlich halten dürfen, so überzeugt sein Vorbringen ebenfalls nicht, da es – erneut – auf der nicht tragfähigen Annahme (vgl. Ausführungen zu b.) aufbaut, die dem Antragsteller erteilte Beurteilung sei im Verhältnis zu den Erkenntnissen des Vorstellungsgesprächs bei der Bewertung der persönlichen und charakterlichen Eignung aufgrund ihrer erhöhten Aussagekraft vorrangig heranzuziehen. ...



Vielleicht sollten wir anmerken: Dienstherren / Auswahlkommissionen scheinen bisweilen dazu zu tendieren, ihre Entscheidungen auf Auswahlgespräche zu gründen. Die hier dargestellte Entscheidung könnte dazu verleiten, sie als Beleg dafür zu nehmen, dass dienstliche Beurteilungen vernachlässigt werden können, sofern Sie nicht tragfähig erscheinen.
Das wäre sicher nicht richtig. Denn wenn es um Bewerber geht, die bereits in einem Beamtenverhältnis stehen und für die schon dienstliche Beurteilungen erteilt wurden oder erteilt werden könnten, dann muss zunächst alles Erdenkliche getan werden, um für alle Bewerber rechtmäßige und vergleichbare Beurteilungen zu erstellen bzw. anzufordern. Das ist nicht immer einfach, aber jeder einzelne Bewerber hat darauf einen rechtlich geschützten Anspruch.
Beamtenrecht/ Übersicht

Konkurrentenschutz
Bewerbungsverfahrensanspruch
Grundlage: BestenausleseKonkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Beförderungsplanstelle Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Leistungsprinzip / Art. 33 II GG Beurteilung als Grundlage Ausschreibung/ Anforderungsprofil Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung/ Anforderungsprofil Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Akteneinsichtsrecht Überprüfung ist eilig Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
Weitere Informationen Schadensersatz Rechtsprechung Bundeslaufbahnverordnung
Richterrecht Richterdienstrecht Ernennung Richter auf Lebenszeit Notwendigkeit der Erprobung BVerfG 20.09.16: Beförderung OVG Lüneburg 10.12.15 VG Karlsruhe 19.06.15


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