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Beförderungsauswahl / Abbruch des Auswahlverfahrens durch den Dienstherrn

Eine Konstellation, die keinen so richtig zufrieden stellt: Das bereits durchgeführte oder zumindest begonnene Auswahlverfahren wird abgebrochen, zum Beispiel weil eine Neuausschreibung erfolgen soll.
Der für die Beförderung ausgewählte Beamte ist sauer und diejenigen, welche die Auswahlentscheidung mit rechtlichen Mitteln zu Fall gebracht haben, stehen zunächst auch ohne Vorteil da.

Ein Abbruch der Beförderungsauswahl ist nur zulässig, wenn es einen sachlichen Grund gibt.

Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren kraft seines Organisationsrechts aus sachlichen Gründen jederzeit beenden.
Diese Meinung vertritt das Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 24.09.15 - 2 BvR 1686/15 -).
Darüber hinaus kann der Dienstherr sogar verpflichtet sein, ein Auswahlverfahren abzubrechen oder zu wiederholen, wenn er dessen Durchführung als rechtswidrig erkannt hat.
Man sollte zwischen dem endgültigen Abbruch - die Stelle wird gar nicht mehr vergeben - und der erneuten Durchführung der Auswahl unterscheiden. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach, insbesondere kennt man in vielen Fällen auch nicht die Intentionen der Behörde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass aus sachlichen Gründen ein Abbruch eines Verfahrens zulässig sein kann. Eine der neueren, vielleicht gar die neueste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Urteil vom 10.12.20 - 2 C 12.20 -, welches Sie mit einer lesenswerten Erläuterung von Dr. Martin Stuttmann in NVwZ 2021, 638 ff. finden.
Frühere Entscheidungen waren u.a.:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.03.11 - 2 A 2.09 -
"Der Abbruch eines Auswahlverfahrens lässt jedenfalls dann, wenn er auf einem sachlichen Grund beruht, den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber mit der Folge untergehen, dass ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen ist."

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.12 - 2 A 7.09 -,
abgedruckt in NVwZ 2012, 1477:
"Der Dienstherr darf ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abbrechen, die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sind. Über den Abbruch müssen alle in das Auswahlverfahren einbezogenen Kandidaten rechtzeitig und unmissverständlich informiert werden; der Abbruch muss in den Akten dokumentiert sein."

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.12.14 - 2 A 3.13 -
1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren bezogen und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe beabsichtigt ist.
Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, die ausgeschriebene Stelle so nicht zu vergeben, erledigt sich das hierauf bezogene Auswahlverfahren.
2. Das Auswahlverfahren kann auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt.
3. Effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren ist allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit ihm kann das Fehlen eines sachlichen Grundes geltend gemacht werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen. Die Frist wird mit Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt.
4. Der Antrag nach § 123 VwGO steht auch zur Verfügung, wenn geltend gemacht wird, das Auswahlverfahren habe sich nicht erledigt, weil der Dienstposten nicht neu zugeschnitten worden sei, sondern derselbe Dienstposten vergeben werden solle.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.12.18 - 2 VR 4.18 -
"Bricht der Dienstherr ein Auswahlverfahren für einen förderlichen Dienstposten ab, weil er den ausgeschriebenen Dienstposten nicht mehr mit dem ursprünglich festgelegten Zuschnitt und der ursprünglichen besoldungsrechtlichen Einstufung besetzen will, ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist."

Die Bewerber können die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens überprüfen lassen.

Beachten Sie unter den Leitsätzen des Urteils vom 03.12.14 insbesondere die Ziffern 3 und 4:
Sie müssen sich entscheiden, ob Sie innerhalb eines Monats ein Eilverfahren anstrengen!

Vergleichen Sie hierzu auch das Urteil des BAG vom 12.12.17 - 9 AZR 152/17 -;
ferner OVG Saarlouis, Beschluss vom 15.01.18 - 1 A 613/16 - (in NVwZ-RR 2018, 730 ff.).

VGH Hessen, Beschluss vom 10.11.15 - 1 B 286/15
Leitsatz:
Effektiver Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist allein über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erlangen. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des früheren Auswahlverfahrens zu stellen. Fehlt es an einem solchen Antrag, kann die Unwirksamkeit des Abbruchs eines Auswahlverfahrens im Rahmen eines weiteren Auswahlverfahrens für denselben Dienstposten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 03.12.14 - 2 A 3.13).

VG Berlin, Beschluss vom 24.01.19 - 1 5 L 235.18 -
Leitsatz:
Die richterrechtlich entwickelte Monatsfrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Abbruch eines Auswahlverfahrens wird durch die Abbruchmitteilung in Gang gesetzt, auch wenn diese die Gründe für den Abbruch nicht enthält.

Diese Entscheidung des VG Berlin ist sehr lehrreich, sie zeigt Gefahren auf, welche sich bei nicht rechtzeitigem Handeln ergeben.
Wir bieten sie deshalb auch im vollen Text an.
VG Berlin, Beschluss vom 24.01.19 - 5 L 235.18 -


Andererseits ist es aber nicht so, dass der Dienstherr willkürlich oder ohne sachlichen Grund ein Auswahlverfahren abbrechen dürfte, etwa um einen ihm nicht angenehmen Bewerber nicht befördern zu müssen.

Unter Umständen kann der Dienstherr zur Fortführung des Auswahlverfahrens verpflichtet werden.

Eine Entscheidung aus Hamburg, die seinerzeit als wegweisend gelten konnte:
 OVG Hamburg, Beschluss vom 16.02.09, 1 Bs 241/08:

"(3) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, im Juni 2008 das Auswahlverfahren abzubrechen, ist ermessensfehlerhaft, weil es an einem erkennbaren sachlichen Grund für den Abbruch fehlt.
Es dürfte fraglich sein, ob die für den Zeitpunkt des Abbruchs des Auswahlverfahrens von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründe, es sei nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20.05.08 (2 Bs 45/08) ein neues Ausschreibungs- und Findungsverfahren durchzuführen gewesen und in einem solchen sei mit neuen Rügen oder Befangenheitsanträgen des Antragstellers zu rechnen gewesen, so dass die Antragsgegnerin keine Möglichkeit gesehen habe, durch ausschließliche Wiederholung der mündlichen Teile des Auswahlverfahrens ein einwandfreies Auswahlverfahren durchzuführen, einen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens darstellen.
Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens kann das Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstellen durch Ansprache eines breiteren Interessenkreises sein, weil der Dienstherr z.B. Bedenken gegen die Eignung des einzigen Bewerbers für den konkreten Dienstposten hat (BVerwG, Urteil vom 25.04.1996). Auch kann der Dienstherr beabsichtigen, Bewerbern mit höherer Qualifikation und längerer Berufserfahrung einen Anreiz zu bieten und den Bewerberkreis um solche Interessenten zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, NVwZ-RR 2000, 172) oder eine Modifizierung des Auswahlprofils vornehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.01.03, RiA 2004, 152).
Allein die ... Begründung, wegen der Ausführungen im Beschluss des Beschwerdegerichts und der (zu erwartenden) Rügen des Antragstellers habe man das laufende Auswahlverfahren abgebrochen, dürfte sachliche Gründe nicht ausweisen (vgl. dazu auch VGH München, Beschluss vom 29.09.05, NVwZ-RR 2006, 344; bejahend bei Abbruch und anschließender Neuausschreibung: OVG Münster, Beschluss vom 15.05.06, 6 A 604/05; OVG Bautzen, Beschluss vom 14.05.04, DRiZ 346)."

(Das Gericht setzt sich dann noch weiter mit den Argumenten der Behörde auseinander, die sehr stark auf das Schulgesetz der Hansestadt Hamburg zugeschnitten sind und deshalb hier nicht dargelegt werden müssen. Festzustellen ist nur: auch der Abbruch eines Verfahrens kann überprüft werden.)


Im September 2017 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 12.09.17 - 5 Bs 138/17 - die Hansestadt Hamburg verpflichtet, "das Auswahlverfahren ... fortzusetzen". In der sehr gut geschriebenen Entscheidung ist ausführlich dargelegt, dass nicht stets dann, wenn ein Verwaltungsgericht ein Auswahlverfahren beanstandet hat, auch ein Abbruch des Auswahlverfahrens geboten ist.
Denn es kommt darauf an, ob die Mängel des Auswahlverfahrens geheilt werden können.
Diese differenzierte Betrachtung dürfte sich durchgesetzt haben, vergleichen Sie dazu auch den Beschluss des OVG NRW vom 12.07.18 (Link weiter unten auf dieser Seite).

Eine Entscheidung, die Sie im Internet finden (VG Hannover, Urteil vom 19.05.14, 13 A 6255/13) befasst sich mit einem Fall, der viel aufsehen erregt hat, nämlich mit der geplatzen Beförderungsrunde 2012 der Deutschen Telekom. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, der viele Enttäuschte hinterlassen hat, war rechtmäßig.
Aus Hannover auch folgende Entscheidung:
VG Hannover, Beschluss vom 22.05.2017, 13 B 2991/17

1. Ein Stellenbesetzungsverfahren darf nur aus sachlich nachvollziehbaren Gründen abgebrochen werden.
2. Werden gegen den Bewerber ein Disziplinarverfahren sowie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, stellt dies regelmäßig einen sachlich nachvollziehbaren Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens dar, wenn die zugrundeliegenden, gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe nicht völlig haltlos sind.
3. Eine längerfristige Erkrankung des Bewerbers kann Zweifel an dessen gesundheitlicher Eignung begründen und damit ebenfalls einen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens darstellen.

Recht interessant für die Praxis ist der zweite Leitsatz der folgenden Entscheidung.

VG Göttingen 3. Kammer, Beschluss vom 22.05.19, 3 B 77/19

Abbruch eines beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahrens

1. Es kann einen sachlichen Grund darstellen, wenn ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr ein nach den Grundsätzen der Bestenauslese begonnenes entscheidungsreifes Stellenbesetzungsverfahren abbricht, weil er die Stelle zwar weiterhin besetzen will, sich für ihn nach erfolgter Ausschreibung aber aus schriftlich dokumentierten unabweisbaren personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten die nicht voraussehbare Notwendigkeit ergeben hat, die Stelle einem nicht an der Ausschreibung beteiligten Beamten oder Tarifbeschäftigten zu übertragen (hier verneint).
2. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtlich Bestand haben, ist allein auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. Ist das Stellenbesetzungsverfahren aus rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen abgebrochen, bedarf es keiner gerichtlichen Prüfung, ob der Abbruch aus anderen Gründen hätte erfolgen können.
3. Für ein auf Fortführung eines Stellenbesetzungsverfahrens gerichtetes Eilverfahren nach § 123 VwGO eines Bewerbers, der sich aufgrund des Verfahrensabbruchs in seinen Rechten verletzt sieht, ist als Streitwert der volle Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 – 2 VR 4.18 –, juris Rn. 23).


Weitere Fälle des Abbruchs der Beförderungsauswahl


Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz Konkurrentenschutz A - Z
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter Bewerbern Konkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) Frauenförderung spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest
Abbruch des Auswahlverfahrens Bundesverfassungsgericht Bundesarbeitsgericht 17.08.10 VG Berlin 15.12.20 - 5 L 154/20 VG Berlin 24.01.19 - 5 L 235.18 OVG NRW 12.07.18 VG Kassel 16.08.16 VG Münster 12.01.12
Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Überprüfung ist eilig Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
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