Konkurrentenschutz / Rechtsprechung / Abbruch des Auswahlverfahrens
Urteil des VG Münster vom 12.01.12 - 4 K 2140/09 -
zur Frage, ob ein Auswahlverfahren abgebrochen werden darf:
Die Klage hat (nur) mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das zweite Auswahlverfahren, in dem die Beigeladene für die Ernennung auf der streitigen Stelle ausgewählt wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, weil die Gründe für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens nicht hinreichend dokumentiert sind und deshalb eine erneute Ausschreibung nicht hätte erfolgen dürfen.
Das führt allerdings nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Ernennung, sondern nur auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung.
...
Nach Art. 33 II i. V. m. Art. 19 IV GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinen subjektiven Rechten aus Art. 33 II GG verletzt worden ist. Diesem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen.
Hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens kommt dem Dienstherrn ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert jedoch einen sachlichen Grund.
Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht, sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen. Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.07.11 - 1 BvR 1616/11 - und vom 28.11.11 - 2 BvR 1181/11 -.
Die dem Kläger unter dem 24.11.08 übersandte Mitteilung, dass die Ausschreibung der streitigen Stelle aus "formalen Gründen" aufgehoben und die Stelle in den nächsten Tagen erneut ausgeschrieben werde, lässt einen hinreichend konkreten Abbruchsgrund nicht erkennen. Die Bezeichnung "formale Gründe" stellt einen Sammelbegriff dar, der Gründe verschiedenster Art umfasst, und ermöglicht weder dem Kläger, noch dem Gericht eine rechtliche Prüfung der konkreten Abbruchgründe.
Eine nähere Begründung hat das damalige Innenministerium mit Schriftsatz vom 19.01.09 im ersten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 4 L 651/08 - gegeben. Darin heißt es:
"Im Laufe des Stellenbesetzungsverfahrens hat sich die Auffassung verfestigt, dass das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ... möglicherweise nicht präzise genug formuliert worden war. Zwar waren sich die Vertreter des Innenministeriums und der Behördenleitung ... darüber einig, dass mit der Ausschreibung ein breiter Bewerberkreis angesprochen werden sollte und praktische Erfahrungen in (allen) Aufgaben der Direktion nicht zwingende Voraussetzung für eine zulässige Bewerbung, sondern diese lediglich "wünschenswert" sein sollten. Die Formulierung "Die Leitung der Direktion erfordert praktische Erfahrungen in den Aufgaben der Direktion" erwies sich insoweit als interpretationsfähig und -bedürftig und führte im Laufe des weiteren Stellenbesetzungsverfahrens zu Diskussionen über die Zulässigkeit der Bewerberin und der Bewerber und zu deren Teilnahme am Auswahlverfahren."
Das Vorbringen des Klägers, dieser Abbruchsgrund sei vorgeschoben und diene nur seiner - des Klägers - Verhinderung, erscheint nicht völlig aus der Luft gegriffen. Die damals zuständige Referatsleiterin räumte bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ein, dass der ursprüngliche Ausschreibungstext bei der Ausschreibung entsprechender Stellen auch später noch, und zwar im Jahre 2010 und Anfang 2011, verwandt worden sei.
Die Begründung, es habe in der Vergangenheit keine Probleme gegeben, erscheint angesichts des vorliegenden Verfahrens schwer nachvollziehbar. Auch hat der Kläger unter Zeugenbeweis gestellt, dass Polizeipräsident X1. erklärt habe, ihn nicht zu wollen, und die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich Herr X1. bei der Diskussion des Ergebnisses der Auswahlgespräche unter Hinweis auf seine Erfahrung mit dem Kläger gegen ihn ausgesprochen habe.
Die sich daraus ergebenden Zweifel, ob die Vorstellungen und Wünsche des Polizeipräsidenten X1. in rechtmäßigem Umfang in die Auswahlentscheidung eingeflossen sind, kann das Gericht aber ebenso wie die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Abbruchgründe im Übrigen dahingestellt sein lassen, weil der Abbruch jedenfalls formal rechtswidrig erfolgt ist. Insoweit ist zunächst zweifelhaft, ob der Abbruch von dem dafür zuständigen Stelleninhaber entschieden wurde. So wie der Vorschlag der Auswahlkommission im zweiten Auswahlverfahren vom Staatssekretär abgezeichnet wurde, hat dieser nach Darstellung des Ministeriums ... auch die erste Auswahlentscheidung genehmigt. Dass dann der Abbruch des Auswahlverfahrens und damit die faktische Aufhebung der Entscheidung des Staatssekretärs entsprechend der Aussage der Referatsleiterin allein durch die stellvertretende Abteilungsleiterin genehmigt werden konnte, erscheint zweifelhaft. Das kann aber ebenfalls offen bleiben, weil die oben wiedergegebene Begründung erst im gerichtlichen Verfahren abgegeben wurde und deshalb verspätet war. Nur die schriftliche Darlegung der Abbruchgründe stellt sicher, dass die diesbezüglichen Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Außerdem kann nur die vorherige Dokumentierung der Abbruchgründe die verfahrensbegleitenden Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG hinreichend sicherstellen.
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschluss vom 09.07.07 - 2 BvR 206/07 -.
Die dem Gericht auf die Aufforderung hin, die Verwaltungsvorgänge im Original vorzulegen, übersandte Verwaltungsvorgang enthält weder eine Dokumentation der konkreten Auswahlgründe, noch eine Dokumentation der Gründe des Verfahrensabbruchs, insbesondere nicht der im gerichtlichen Verfahren genannten Gründe.
Auf Blatt 98 findet sich lediglich eine "Übersicht Gesamtbewertung Auswahltermin ... 16.10.08" mit der Bewertung der Auswahlgespräche, in der für den Kläger die beste Punktzahl ausgewiesen ist. In einem handschriftlichen Vermerk, der seiner Form nach ursprünglich wohl nicht für den offiziellen Verwaltungsvorgang bestimmt war, sind fragmentarisch die Worte "Aufhebung" und "Ausschreibung" sowie die Daten der (wohl telefonischen) Information der Bewerber niedergelegt.
Dass wie und warum statt des Klägers mit der besten Punktzahl im Auswahlverfahren Herr P. mit der zweitbesten Punktzahl ausgewählt worden war, wurde erst im gerichtlichen Verfahren deutlich. Dazu führte die für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren damals zuständige Referatsleiterin im Ministerium für Inneres und Kommunales, Ministerialrätin F. , aus, die Auswahl des Herrn P. trotz der besseren Punktzahl des Klägers, beruhe auf einer längeren Diskussion, in der sie als Leiterin der Auswahlkommission darauf hingewiesen habe, dass Herr P. in seiner Beurteilung zum dritten Mal mit "5 Punkten" bewertet worden sei. Außerdem sei von Bedeutung gewesen, ob sich der zuständige Behördenleiter mit wem eine Zusammenarbeit vorstellen konnte. Herr X1. habe sich wohl so geäußert, dass eine Zusammenarbeit mit dem Kläger schwierig gewesen sei, weil er häufig im Einzelnen verhaftet geblieben sei und nicht den Blick auf das große Ganze gefunden habe. Die Äußerungen von Herrn X1. hätten mit Sicherheit eine Rolle gespielt. Hinsichtlich der Fragen nach Details und ob Herr X1. erklärt habe, den Kläger in keinem Fall zu wollen, berief sie sich auf Erinnerungslücken. Dieses Ausmaß an Unvollständigkeit des vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der Mangel an entsprechenden Hinweisen schließen es aus, dass der erstmals im gerichtlichen Verfahren genannte und oben wiedergegebene Grund des Verfahrensabbruchs evident und seine Dokumentation deshalb entbehrlich war.
Soweit das Ministerium nach wiederholter Bitte des Gerichts, die offenbar unvollständigen Verwaltungsvorgänge zu vervollständigen, unter dem 27.09.11 einen weiteren Aktenauszug vorgelegt hat, können diese Unterlagen schon von ihrer Form und ihrer Bestimmung her das oben dargestellte Dokumentationserfordernis nicht erfüllen. Das Ministerium weist darauf hin, dass es sich u. a. auch um Unterlagen aus Handakten von seinerzeit mit der Sache befassten Beschäftigten handele, die chronologisch sortiert und paginiert worden seien. Im Originalverwaltungsvorgang seien diese Unterlagen nicht enthalten. Danach waren diese Unterlagen weder dem Kläger, noch dem Gericht unter normalen Umständen zugänglich und werden daher dem Sinn und Zweck des Dokumentationsgebotes nicht gerecht.
Unabhängig davon ergibt sich auch aus diesen Unterlagen weder, warum Herr P. ausgewählt wurde, noch wer über den Abbruch entschieden hat und ob dem Entscheider die Entscheidungsgrundlagen und insbesondere der jetzt genannte Abbruchgrund bekannt waren.
Zum Auswahlergebnis hat die frühere Referatsleiterin einen handschriftlichen Vermerk mit Datum 16.10.08 gefertigt, in dem es heißt: "Nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens (Rollenspiel und Interview) empfiehlt die Kommission Herrn RD P. ...". Als Ergebnis des Rollenspiels und des Interviews wurde aber dem Kläger die höchste Punktzahl zuerkannt.
...
Die danach unzureichende Dokumentation der Gründe, die zum Abbruch des ersten Auswahlverfahrens geführt haben, führt nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Beförderung. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs führt grundsätzlich nur zu einem Anspruch auf Neubescheidung. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d. h. ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt dann zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.10 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102.
Ob darunter grundsätzlich auch der vom Kläger geltend gemachte Fall fällt, dass er aus seiner Sicht als einziger Bewerber das Merkmal des Anforderungsprofils, "erfordert praktische Erfahrung in den Aufgabengebieten der Direktion", erfüllt, erscheint zweifelhaft. Wie oben dargestellt, kann der Dienstherr das Auswahlverfahren jederzeit in Ausübung seines Organisationsermessens abbrechen. Diesen Willen hat das Ministerium, wenn auch nicht formgerecht, geäußert. Dass das Organisationsermessen, das z. B. auch die Entscheidung umfasst, die streitige Stelle überhaupt nicht mehr zu besetzen, sondern anderweitig zu verwenden, zwischenzeitlich erloschen wäre, ist nicht ersichtlich.
Das kann aber dahinstehen, weil das Gericht der Annahme des Klägers, außer ihm seien alle anderen Bewerber durch das oben genannte Merkmal des Anforderungsprofils ausgeschlossen, nicht folgt. Was die zahlreichen fachlichen, persönlichen und ggf. sonstigen Anforderungen betrifft, die ein Dienstposten an den Dienstposteninhaber stellt und die gemeinhin zusammengefasst als "Anforderungsprofil" umschrieben werden, ist zwischen konstitutiven und nicht konstitutiven Bestandteilen dieses Anforderungsprofils zu differenzieren. Dabei führt allein die Nichterfüllung eines konstitutiven - zwingende und objektiv überprüfbare Qualifikationsmerkmale betreffenden - Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlerwägungen, also eines näheren Vergleichs der Bewerber anhand der Kriterien der Bestenauslese, notwendig zum Ausscheiden aus dem Bewerberfeld. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des betroffenen Bewerbers und die dem regelmäßig korrespondierende Verpflichtung des Dienstherrn, die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vorzunehmen, werden durch diesen, sich aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn ergebenden Rahmen grundsätzlich begrenzt. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Bei Letzterem geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung haben, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb in das eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.07 - 1 A 2217/05 - und Beschluss vom 30.10.09 - 1 B 1347/09 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.10 - 4 S 2057/10 -, NVwZ-RR 2011, 290; Thüringer OVG, Beschluss vom 30.01.08 - 2 EO 236/07 -.
Davon ausgehend stellt das Anforderungsprofil mit dem Satz, "die Leitung der Direktion erfordert praktische Erfahrung in den Aufgabengebieten der Direktion", kein konstitutives Anforderungsprofil dar. Zwar ist diese Stellenbeschreibung bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung aus der Sicht eines verständigen Empfängers
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.08 - 2 B 69/07 -
dahin zu verstehen, dass ein Bewerber dies Merkmal erfüllen soll, um in die engere Auswahl zu kommen. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus der Formulierung "erfordert", im ersten Satz dieses Abschnitts des Anforderungsprofils und aus dem Gegensatz zu der Formulierung "wünschenswert" in Bezug auf das Merkmal "Berufserfahrung" im dritten Satz dieses Absatzes. Das Merkmal erfüllt aber nicht das weitere Kriterium für ein konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils, nämlich ein objektiv überprüfbares Qualifikationsmerkmal zu sein, das ohne Ausübung vom Beurteilungsermessen festgestellt werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob die Bestimmung der Art der "praktischen Erfahrung" der Ausübung eines Beurteilungsspielraums bedarf. Denn auch wenn man dieses Merkmal hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen, hier maßgeblichen Art der praktischen Erfahrung - eigenverantwortliche Ausübung, Abwesenheitsvertreter, Vertreter für bestimmte Aufgaben oder andere Erfahrungen - als noch auslegungsfähig ansieht, fehlt es jedenfalls für eine gerichtliche Überprüfbarkeit an der Festlegung eines hinreichend konkreten Zeitraums und damit des erforderlichen Ausmaßes der Erfahrung. Eine "mehrjährige" Tätigkeit, die man als "mindestens zwei Jahre" noch hinreichend bestimmt auslegen könnte, hat das Ministerium nicht festgelegt. Eine Auslegung dahin, dass eine entsprechende berufliche Tätigkeit überhaupt, d. h. während der kleinsten Zeiteinheit von einem Tag oder einem Monat, ausgeübt wurde, verstieße gegen Art. 33 Abs. 1 GG. Der dadurch erzielte Eignungsvorsprung wäre so gering, dass er von seinem Gewicht her den Ausschluss der Konkurrenten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, nicht rechtfertigen könnte.
Bei dem danach mit allen Bewerbern, die sich auf die erste Ausschreibung beworben haben, durchzuführenden Auswahlverfahren ergibt sich auch nicht deshalb eine Beurteilungsreduzierung auf den Kläger, weil das Auswahlgespräch zu seinen Gunsten ausgefallen ist. Ein Auswahlgespräch kann lediglich zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden. Der Dienstherr kann zwar bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrere Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.03.10 - 6 B 133/10 -, vom 29.09.06 - 1 B 1452/06 - und vom 12.12.05 - 6 B 1845/05 -, NVwZ - RR 2006, 343.
Ein solcher Beurteilungsvergleich ist hier nicht deshalb überflüssig, weil die Stellenausschreibung im Anforderungsprofil eine herausgehobene Beurteilung und die Zugehörigkeit mindestens zur Besoldungsgruppe A 15 verlangt. Unabhängig davon, dass diese Forderung einen Vergleich herausgehobener Beurteilungen nicht ersetzt, steht dieses Merkmal des Anforderungsprofils mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese anhand der drei Merkmale Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht im Einklang, weil durch das genannte Merkmal Beurteilungen mit gleichen Beurteilungsergebnissen unabhängig davon gleichgesetzt werden, ob die Beurteilten der Besoldungsgruppe A 15, A 16 oder B 2 angehören und deshalb die Beurteilungen nach unterschiedlichen Maßstäben erstellt wurden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.09.08 - 6 B 825/08 -.
Ein Beurteilungsvergleich war auch nicht deshalb überflüssig, weil die Beurteilungen zum Teil nach unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und damit nach unterschiedlichen Maßstäben erstellt wurden. Wird eine personalbearbeitende Stelle mit unmittelbar nicht vergleichbaren Beurteilungen konfrontiert, darf dies indes aus Rechtsgründen nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit der Beurteilungen zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet werden und die Bewerber im Ergebnis nicht miteinander konkurrieren können. Vielmehr verpflichten gerade die Bestenauslesegrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG und das durch sie zugleich abgedeckte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen die zuständige Auswahlbehörde dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um miteinander vergleichbare Aussagen über die Leistungen der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt zu erlangen und die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe, um die es letztlich allein geht, auf geeignete Weise herzustellen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.02.09 - 1 B 1821/08 - und vom 13.05.04 - 1 B 300/04 -, jeweils m. w. N..
Eine solche Vergleichbarkeit herzustellen, hat das Ministerium nicht versucht und auch nicht dargelegt, dass dies in angemessener Zeit und mit angemessenem Aufwand unmöglich sei. Vielmehr gehören alle Bewerber Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen an, so dass die jeweiligen Beurteilungsrichtlinien und Beurteilungsspiegel, die eine Einordnung der Noten ermöglichen, relativ problemlos zu erlangen sind. Hinsichtlich der Durchführung des danach zunächst notwendigen Beurteilungsvergleichs steht dem Ministerium ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht zu achten ist.
Schließlich ist der Kläger auch nicht der einzige Bewerber des ersten Auswahlverfahren, der das behördeninterne Rotationserfordernis erfüllte. In der mündlichen Verhandlung vom 12.01.12 hat sein Prozessbevollmächtigter ausdrücklich bestätigt, dass sich dieses Vorbringen nur auf Herrn P. bezieht. Außerdem galt dies Erfordernis insbesondere nicht für Herrn Groß, der bereits in ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgrupe A 16 wirksam und ämterstabil gefördert worden ist und für den die Übertragung der streitigen Stelle keine Beförderung sondern nur eine Versetzung darstellen würde.
Der somit allein gegebene Anspruch des Klägers auf Neubescheidung entfällt auch nicht deshalb, weil der festgestellte Fehler des Auswahlverfahrens bei einem erneuten Auswahlverfahren nicht berücksichtigungsfähig oder nicht potentiell kausal wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.09.01 - 6 B 1776/00 - und vom 01.06.05 - 6 B 225/05 -.
Auch bei der erneuten Auswahlentscheidung mit den Bewerbern, die sich auf die erste Ausschreibung beworben haben, muss ein Beurteilungsvergleich durchgeführt werden. Dieser wird nicht schon deshalb zum Ausschluss des Klägers führen, weil Herr P. auf der Basis derselben Richtlinie und im selben statusrechtlichen Amt eine bessere Note oder weil Herr H. dieselbe Note wie der Kläger im höheren statusrechtlichen Amt nach A 16 erhalten hat. Unabhängig davon, dass Herr P. seine Bewerbung zwischenzeitlich zurückgenommen hat und bei einem Vergleich der Beurteilung des Klägers mit einer höherwertigen Beurteilung wegen der dabei erforderlichen Auswertung und Berücksichtigung des Anforderungsprofils ein Gleichstand oder sogar ein Vorsprung nicht ausgeschlossen ist, wird es bei der erneuten Auswahlentscheidung auf die dann aktuellen dienstlichen Beurteilungen ankommen.
zur Frage, ob ein Auswahlverfahren abgebrochen werden darf:
Die Klage hat (nur) mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das zweite Auswahlverfahren, in dem die Beigeladene für die Ernennung auf der streitigen Stelle ausgewählt wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, weil die Gründe für den Abbruch des ersten Auswahlverfahrens nicht hinreichend dokumentiert sind und deshalb eine erneute Ausschreibung nicht hätte erfolgen dürfen.
Das führt allerdings nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Ernennung, sondern nur auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung.
...
Nach Art. 33 II i. V. m. Art. 19 IV GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinen subjektiven Rechten aus Art. 33 II GG verletzt worden ist. Diesem Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen.
Hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens kommt dem Dienstherrn ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert jedoch einen sachlichen Grund.
Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss jedenfalls dann, wenn er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht, sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen. Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.07.11 - 1 BvR 1616/11 - und vom 28.11.11 - 2 BvR 1181/11 -.
Die dem Kläger unter dem 24.11.08 übersandte Mitteilung, dass die Ausschreibung der streitigen Stelle aus "formalen Gründen" aufgehoben und die Stelle in den nächsten Tagen erneut ausgeschrieben werde, lässt einen hinreichend konkreten Abbruchsgrund nicht erkennen. Die Bezeichnung "formale Gründe" stellt einen Sammelbegriff dar, der Gründe verschiedenster Art umfasst, und ermöglicht weder dem Kläger, noch dem Gericht eine rechtliche Prüfung der konkreten Abbruchgründe.
Eine nähere Begründung hat das damalige Innenministerium mit Schriftsatz vom 19.01.09 im ersten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 4 L 651/08 - gegeben. Darin heißt es:
"Im Laufe des Stellenbesetzungsverfahrens hat sich die Auffassung verfestigt, dass das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung ... möglicherweise nicht präzise genug formuliert worden war. Zwar waren sich die Vertreter des Innenministeriums und der Behördenleitung ... darüber einig, dass mit der Ausschreibung ein breiter Bewerberkreis angesprochen werden sollte und praktische Erfahrungen in (allen) Aufgaben der Direktion nicht zwingende Voraussetzung für eine zulässige Bewerbung, sondern diese lediglich "wünschenswert" sein sollten. Die Formulierung "Die Leitung der Direktion erfordert praktische Erfahrungen in den Aufgaben der Direktion" erwies sich insoweit als interpretationsfähig und -bedürftig und führte im Laufe des weiteren Stellenbesetzungsverfahrens zu Diskussionen über die Zulässigkeit der Bewerberin und der Bewerber und zu deren Teilnahme am Auswahlverfahren."
Das Vorbringen des Klägers, dieser Abbruchsgrund sei vorgeschoben und diene nur seiner - des Klägers - Verhinderung, erscheint nicht völlig aus der Luft gegriffen. Die damals zuständige Referatsleiterin räumte bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ein, dass der ursprüngliche Ausschreibungstext bei der Ausschreibung entsprechender Stellen auch später noch, und zwar im Jahre 2010 und Anfang 2011, verwandt worden sei.
Die Begründung, es habe in der Vergangenheit keine Probleme gegeben, erscheint angesichts des vorliegenden Verfahrens schwer nachvollziehbar. Auch hat der Kläger unter Zeugenbeweis gestellt, dass Polizeipräsident X1. erklärt habe, ihn nicht zu wollen, und die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich Herr X1. bei der Diskussion des Ergebnisses der Auswahlgespräche unter Hinweis auf seine Erfahrung mit dem Kläger gegen ihn ausgesprochen habe.
Die sich daraus ergebenden Zweifel, ob die Vorstellungen und Wünsche des Polizeipräsidenten X1. in rechtmäßigem Umfang in die Auswahlentscheidung eingeflossen sind, kann das Gericht aber ebenso wie die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Abbruchgründe im Übrigen dahingestellt sein lassen, weil der Abbruch jedenfalls formal rechtswidrig erfolgt ist. Insoweit ist zunächst zweifelhaft, ob der Abbruch von dem dafür zuständigen Stelleninhaber entschieden wurde. So wie der Vorschlag der Auswahlkommission im zweiten Auswahlverfahren vom Staatssekretär abgezeichnet wurde, hat dieser nach Darstellung des Ministeriums ... auch die erste Auswahlentscheidung genehmigt. Dass dann der Abbruch des Auswahlverfahrens und damit die faktische Aufhebung der Entscheidung des Staatssekretärs entsprechend der Aussage der Referatsleiterin allein durch die stellvertretende Abteilungsleiterin genehmigt werden konnte, erscheint zweifelhaft. Das kann aber ebenfalls offen bleiben, weil die oben wiedergegebene Begründung erst im gerichtlichen Verfahren abgegeben wurde und deshalb verspätet war. Nur die schriftliche Darlegung der Abbruchgründe stellt sicher, dass die diesbezüglichen Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind. Außerdem kann nur die vorherige Dokumentierung der Abbruchgründe die verfahrensbegleitenden Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG hinreichend sicherstellen.
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschluss vom 09.07.07 - 2 BvR 206/07 -.
Die dem Gericht auf die Aufforderung hin, die Verwaltungsvorgänge im Original vorzulegen, übersandte Verwaltungsvorgang enthält weder eine Dokumentation der konkreten Auswahlgründe, noch eine Dokumentation der Gründe des Verfahrensabbruchs, insbesondere nicht der im gerichtlichen Verfahren genannten Gründe.
Auf Blatt 98 findet sich lediglich eine "Übersicht Gesamtbewertung Auswahltermin ... 16.10.08" mit der Bewertung der Auswahlgespräche, in der für den Kläger die beste Punktzahl ausgewiesen ist. In einem handschriftlichen Vermerk, der seiner Form nach ursprünglich wohl nicht für den offiziellen Verwaltungsvorgang bestimmt war, sind fragmentarisch die Worte "Aufhebung" und "Ausschreibung" sowie die Daten der (wohl telefonischen) Information der Bewerber niedergelegt.
Dass wie und warum statt des Klägers mit der besten Punktzahl im Auswahlverfahren Herr P. mit der zweitbesten Punktzahl ausgewählt worden war, wurde erst im gerichtlichen Verfahren deutlich. Dazu führte die für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren damals zuständige Referatsleiterin im Ministerium für Inneres und Kommunales, Ministerialrätin F. , aus, die Auswahl des Herrn P. trotz der besseren Punktzahl des Klägers, beruhe auf einer längeren Diskussion, in der sie als Leiterin der Auswahlkommission darauf hingewiesen habe, dass Herr P. in seiner Beurteilung zum dritten Mal mit "5 Punkten" bewertet worden sei. Außerdem sei von Bedeutung gewesen, ob sich der zuständige Behördenleiter mit wem eine Zusammenarbeit vorstellen konnte. Herr X1. habe sich wohl so geäußert, dass eine Zusammenarbeit mit dem Kläger schwierig gewesen sei, weil er häufig im Einzelnen verhaftet geblieben sei und nicht den Blick auf das große Ganze gefunden habe. Die Äußerungen von Herrn X1. hätten mit Sicherheit eine Rolle gespielt. Hinsichtlich der Fragen nach Details und ob Herr X1. erklärt habe, den Kläger in keinem Fall zu wollen, berief sie sich auf Erinnerungslücken. Dieses Ausmaß an Unvollständigkeit des vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der Mangel an entsprechenden Hinweisen schließen es aus, dass der erstmals im gerichtlichen Verfahren genannte und oben wiedergegebene Grund des Verfahrensabbruchs evident und seine Dokumentation deshalb entbehrlich war.
Soweit das Ministerium nach wiederholter Bitte des Gerichts, die offenbar unvollständigen Verwaltungsvorgänge zu vervollständigen, unter dem 27.09.11 einen weiteren Aktenauszug vorgelegt hat, können diese Unterlagen schon von ihrer Form und ihrer Bestimmung her das oben dargestellte Dokumentationserfordernis nicht erfüllen. Das Ministerium weist darauf hin, dass es sich u. a. auch um Unterlagen aus Handakten von seinerzeit mit der Sache befassten Beschäftigten handele, die chronologisch sortiert und paginiert worden seien. Im Originalverwaltungsvorgang seien diese Unterlagen nicht enthalten. Danach waren diese Unterlagen weder dem Kläger, noch dem Gericht unter normalen Umständen zugänglich und werden daher dem Sinn und Zweck des Dokumentationsgebotes nicht gerecht.
Unabhängig davon ergibt sich auch aus diesen Unterlagen weder, warum Herr P. ausgewählt wurde, noch wer über den Abbruch entschieden hat und ob dem Entscheider die Entscheidungsgrundlagen und insbesondere der jetzt genannte Abbruchgrund bekannt waren.
Zum Auswahlergebnis hat die frühere Referatsleiterin einen handschriftlichen Vermerk mit Datum 16.10.08 gefertigt, in dem es heißt: "Nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens (Rollenspiel und Interview) empfiehlt die Kommission Herrn RD P. ...". Als Ergebnis des Rollenspiels und des Interviews wurde aber dem Kläger die höchste Punktzahl zuerkannt.
...
Die danach unzureichende Dokumentation der Gründe, die zum Abbruch des ersten Auswahlverfahrens geführt haben, führt nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Beförderung. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs führt grundsätzlich nur zu einem Anspruch auf Neubescheidung. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eröffnete Beurteilungsspielraum für die Gewichtung der Leistungskriterien auf Null reduziert ist, d. h. ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt dann zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.10 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102.
Ob darunter grundsätzlich auch der vom Kläger geltend gemachte Fall fällt, dass er aus seiner Sicht als einziger Bewerber das Merkmal des Anforderungsprofils, "erfordert praktische Erfahrung in den Aufgabengebieten der Direktion", erfüllt, erscheint zweifelhaft. Wie oben dargestellt, kann der Dienstherr das Auswahlverfahren jederzeit in Ausübung seines Organisationsermessens abbrechen. Diesen Willen hat das Ministerium, wenn auch nicht formgerecht, geäußert. Dass das Organisationsermessen, das z. B. auch die Entscheidung umfasst, die streitige Stelle überhaupt nicht mehr zu besetzen, sondern anderweitig zu verwenden, zwischenzeitlich erloschen wäre, ist nicht ersichtlich.
Das kann aber dahinstehen, weil das Gericht der Annahme des Klägers, außer ihm seien alle anderen Bewerber durch das oben genannte Merkmal des Anforderungsprofils ausgeschlossen, nicht folgt. Was die zahlreichen fachlichen, persönlichen und ggf. sonstigen Anforderungen betrifft, die ein Dienstposten an den Dienstposteninhaber stellt und die gemeinhin zusammengefasst als "Anforderungsprofil" umschrieben werden, ist zwischen konstitutiven und nicht konstitutiven Bestandteilen dieses Anforderungsprofils zu differenzieren. Dabei führt allein die Nichterfüllung eines konstitutiven - zwingende und objektiv überprüfbare Qualifikationsmerkmale betreffenden - Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlerwägungen, also eines näheren Vergleichs der Bewerber anhand der Kriterien der Bestenauslese, notwendig zum Ausscheiden aus dem Bewerberfeld. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des betroffenen Bewerbers und die dem regelmäßig korrespondierende Verpflichtung des Dienstherrn, die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vorzunehmen, werden durch diesen, sich aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn ergebenden Rahmen grundsätzlich begrenzt. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Bei Letzterem geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung haben, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb in das eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.03.07 - 1 A 2217/05 - und Beschluss vom 30.10.09 - 1 B 1347/09 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.10 - 4 S 2057/10 -, NVwZ-RR 2011, 290; Thüringer OVG, Beschluss vom 30.01.08 - 2 EO 236/07 -.
Davon ausgehend stellt das Anforderungsprofil mit dem Satz, "die Leitung der Direktion erfordert praktische Erfahrung in den Aufgabengebieten der Direktion", kein konstitutives Anforderungsprofil dar. Zwar ist diese Stellenbeschreibung bei einer an §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung aus der Sicht eines verständigen Empfängers
vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.08 - 2 B 69/07 -
dahin zu verstehen, dass ein Bewerber dies Merkmal erfüllen soll, um in die engere Auswahl zu kommen. Das ergibt sich hinreichend deutlich aus der Formulierung "erfordert", im ersten Satz dieses Abschnitts des Anforderungsprofils und aus dem Gegensatz zu der Formulierung "wünschenswert" in Bezug auf das Merkmal "Berufserfahrung" im dritten Satz dieses Absatzes. Das Merkmal erfüllt aber nicht das weitere Kriterium für ein konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils, nämlich ein objektiv überprüfbares Qualifikationsmerkmal zu sein, das ohne Ausübung vom Beurteilungsermessen festgestellt werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob die Bestimmung der Art der "praktischen Erfahrung" der Ausübung eines Beurteilungsspielraums bedarf. Denn auch wenn man dieses Merkmal hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen, hier maßgeblichen Art der praktischen Erfahrung - eigenverantwortliche Ausübung, Abwesenheitsvertreter, Vertreter für bestimmte Aufgaben oder andere Erfahrungen - als noch auslegungsfähig ansieht, fehlt es jedenfalls für eine gerichtliche Überprüfbarkeit an der Festlegung eines hinreichend konkreten Zeitraums und damit des erforderlichen Ausmaßes der Erfahrung. Eine "mehrjährige" Tätigkeit, die man als "mindestens zwei Jahre" noch hinreichend bestimmt auslegen könnte, hat das Ministerium nicht festgelegt. Eine Auslegung dahin, dass eine entsprechende berufliche Tätigkeit überhaupt, d. h. während der kleinsten Zeiteinheit von einem Tag oder einem Monat, ausgeübt wurde, verstieße gegen Art. 33 Abs. 1 GG. Der dadurch erzielte Eignungsvorsprung wäre so gering, dass er von seinem Gewicht her den Ausschluss der Konkurrenten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, nicht rechtfertigen könnte.
Bei dem danach mit allen Bewerbern, die sich auf die erste Ausschreibung beworben haben, durchzuführenden Auswahlverfahren ergibt sich auch nicht deshalb eine Beurteilungsreduzierung auf den Kläger, weil das Auswahlgespräch zu seinen Gunsten ausgefallen ist. Ein Auswahlgespräch kann lediglich zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden. Der Dienstherr kann zwar bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrere Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.03.10 - 6 B 133/10 -, vom 29.09.06 - 1 B 1452/06 - und vom 12.12.05 - 6 B 1845/05 -, NVwZ - RR 2006, 343.
Ein solcher Beurteilungsvergleich ist hier nicht deshalb überflüssig, weil die Stellenausschreibung im Anforderungsprofil eine herausgehobene Beurteilung und die Zugehörigkeit mindestens zur Besoldungsgruppe A 15 verlangt. Unabhängig davon, dass diese Forderung einen Vergleich herausgehobener Beurteilungen nicht ersetzt, steht dieses Merkmal des Anforderungsprofils mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatz der Bestenauslese anhand der drei Merkmale Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht im Einklang, weil durch das genannte Merkmal Beurteilungen mit gleichen Beurteilungsergebnissen unabhängig davon gleichgesetzt werden, ob die Beurteilten der Besoldungsgruppe A 15, A 16 oder B 2 angehören und deshalb die Beurteilungen nach unterschiedlichen Maßstäben erstellt wurden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.09.08 - 6 B 825/08 -.
Ein Beurteilungsvergleich war auch nicht deshalb überflüssig, weil die Beurteilungen zum Teil nach unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und damit nach unterschiedlichen Maßstäben erstellt wurden. Wird eine personalbearbeitende Stelle mit unmittelbar nicht vergleichbaren Beurteilungen konfrontiert, darf dies indes aus Rechtsgründen nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit der Beurteilungen zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet werden und die Bewerber im Ergebnis nicht miteinander konkurrieren können. Vielmehr verpflichten gerade die Bestenauslesegrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG und das durch sie zugleich abgedeckte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen die zuständige Auswahlbehörde dazu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um miteinander vergleichbare Aussagen über die Leistungen der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt zu erlangen und die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe, um die es letztlich allein geht, auf geeignete Weise herzustellen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.02.09 - 1 B 1821/08 - und vom 13.05.04 - 1 B 300/04 -, jeweils m. w. N..
Eine solche Vergleichbarkeit herzustellen, hat das Ministerium nicht versucht und auch nicht dargelegt, dass dies in angemessener Zeit und mit angemessenem Aufwand unmöglich sei. Vielmehr gehören alle Bewerber Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen an, so dass die jeweiligen Beurteilungsrichtlinien und Beurteilungsspiegel, die eine Einordnung der Noten ermöglichen, relativ problemlos zu erlangen sind. Hinsichtlich der Durchführung des danach zunächst notwendigen Beurteilungsvergleichs steht dem Ministerium ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Gericht zu achten ist.
Schließlich ist der Kläger auch nicht der einzige Bewerber des ersten Auswahlverfahren, der das behördeninterne Rotationserfordernis erfüllte. In der mündlichen Verhandlung vom 12.01.12 hat sein Prozessbevollmächtigter ausdrücklich bestätigt, dass sich dieses Vorbringen nur auf Herrn P. bezieht. Außerdem galt dies Erfordernis insbesondere nicht für Herrn Groß, der bereits in ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgrupe A 16 wirksam und ämterstabil gefördert worden ist und für den die Übertragung der streitigen Stelle keine Beförderung sondern nur eine Versetzung darstellen würde.
Der somit allein gegebene Anspruch des Klägers auf Neubescheidung entfällt auch nicht deshalb, weil der festgestellte Fehler des Auswahlverfahrens bei einem erneuten Auswahlverfahren nicht berücksichtigungsfähig oder nicht potentiell kausal wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.09.01 - 6 B 1776/00 - und vom 01.06.05 - 6 B 225/05 -.
Auch bei der erneuten Auswahlentscheidung mit den Bewerbern, die sich auf die erste Ausschreibung beworben haben, muss ein Beurteilungsvergleich durchgeführt werden. Dieser wird nicht schon deshalb zum Ausschluss des Klägers führen, weil Herr P. auf der Basis derselben Richtlinie und im selben statusrechtlichen Amt eine bessere Note oder weil Herr H. dieselbe Note wie der Kläger im höheren statusrechtlichen Amt nach A 16 erhalten hat. Unabhängig davon, dass Herr P. seine Bewerbung zwischenzeitlich zurückgenommen hat und bei einem Vergleich der Beurteilung des Klägers mit einer höherwertigen Beurteilung wegen der dabei erforderlichen Auswertung und Berücksichtigung des Anforderungsprofils ein Gleichstand oder sogar ein Vorsprung nicht ausgeschlossen ist, wird es bei der erneuten Auswahlentscheidung auf die dann aktuellen dienstlichen Beurteilungen ankommen.