Konkurrentenschutz / Rechtsprechung / Abbruch des Auswahlverfahrens
Die nachstehende Entscheidung befasst sich mit dem Abbruch eines Auswahlverfahrens.
Das Gericht differenziert zwischen unbehebbaren Mängeln des Verfahrens, die einen Abbruch zulassen, und solchen Fehlern des Verfahrens, die noch "ausgebügelt" werden können.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.07.18, - 1 B 1160/17 -
Leitsatz
1. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens ist bei weiterhin beabsichtigter Stellenbesetzung sachlich gerechtfertigt, wenn das Auswahlverfahren fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten.
2. Eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung kann dann nicht mehr getroffen werden, wenn ein gerichtlich festgestellter Mangel in dem in Gang gesetzten Auswahlverfahren nicht geheilt werden kann. Ein Mangel, der in dem Auswahlverfahren behoben werden kann, rechtfertigt einen Abbruch zum Zwecke der Neuausschreibung daher nicht.
RN 5
1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie kann die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens verlangen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, verletzt ihren Bewerbungsverfahrensanspruch.
RN 6
Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Dementsprechend erlischt der Anspruch, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird. Das Verfahren endet, wenn der ausgewählte Bewerber ernannt wird oder wenn das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, das heißt ohne Ernennung eines Bewerbers in rechtmäßiger Weise abgebrochen wird.
RN 7
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.12 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 10 f.
RN 8
Der Dienstherr ist bei der Entscheidung, ob er ein nach den Grundsätzen der Bestenauswahl begonnenes Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle abbricht, in unterschiedlichem Maße rechtlich gebunden, je nachdem, ob die konkrete Stelle – auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens – weiter besetzt werden soll oder nicht.
RN 9
Soll die konkrete Stelle nach dem Abbruch nicht mehr besetzt werden, ist der Dienstherr auch, wenn er das Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als bei den sonstigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen, ob und welche Ämter geschaffen oder wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob die Abbruchentscheidung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ist.
RN 10
Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.14 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 26, 37; OVG NRW, Beschluss vom 26.04.18 – 6 B 355/18 –, juris, Rn. 11.
RN 11
Die Entscheidung des Dienstherrn – wie hier –, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, um die Stelle danach auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens zu vergeben, betrifft dagegen nicht mehr nur den Zuschnitt und die Gestaltung des Amtes, sondern stellt bereits die wesentlichen Weichen für die organisatorische Ausgestaltung der nachfolgenden Auswahlentscheidung. Sie muss daher selbst auch den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen und bedarf eines dem entsprechenden sachlichen Grundes.
RN 12
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.16 – 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 16 ff.; Urteile vom 03.12.14 – 2 A 3.13 –, juris Rn. 17 ff., und vom 29.11.12 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 16 f.,; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.04.18 – 6 B 355/18 –, juris, Rn. 13, sowie vom 05.02.18 – 1 B 1146/17 –, juris, Rn. 10.
RN 13
Bei der Prüfung, ob ein solcher sachlicher Grund für den Abbruch vorliegt, ist wie auch sonst bei Ermessensentscheidungen allein auf die in der – in der Regel schriftlich zu dokumentierenden – Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. Ob diese die wahren Beweggründe des Dienstherrn wiedergibt, ist ebenso ohne Belang wie die Frage, ob sich der Abbruch durch einen anderen Sachgrund rechtfertigen ließe.
RN 14
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.04.18 – 6 B 355/18 –, juris, Rn. 17.
RN 15
Auch vor diesem Hintergrund muss der Dienstherr die Bewerber in formeller Hinsicht rechtzeitig und in geeigneter Form von dem Abbruch in Kenntnis setzen. Er muss dabei unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will.
RN 16
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.12 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 19.
RN 17
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, das Verfahren zur Besetzung des ... Dienstpostens abzubrechen, als rechtswidrig.
RN 18
a) Zwar hat die Antragsgegnerin unstreitig der formellen Vorgabe entsprochen, die Bewerber über den Abbruch des Besetzungsverfahrens zu informieren. Denn sie hat der Antragstellerin und den weiteren Bewerbern jeweils mit Schreiben vom 22.05.17 mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen worden sei.
RN 19
b) Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist aber materiell rechtswidrig, weil sich der Begründung, die die Antragsgegnerin zu dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gegeben hat, keine sachlichen, nach Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigten Gründe entnehmen lassen. Diese Begründung, die der nachfolgenden Prüfung der in Rede stehenden Ermessensentscheidung grundsätzlich allein zugrunde zu legen ist, lautet wie folgt:
RN 20
„Der Abbruch beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die örtlich zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit die im vorliegenden Verfahren getroffene Auswahlentscheidung beanstandet hat. In einem solchen Fall liegt ein sachlicher Grund vor, der den Abbruch eines laufenden Ausschreibungsverfahrens rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.11 – 2 A 2/09). Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts konnte das der Ausschreibung zugrundeliegende Anforderungsprofil hinsichtlich der Gewichtung einzelner Kriterien von potentiellen Bewerbern/innen anders verstanden werden, als es vom Dienstherrn gemeint war. Da die BaFin an ihrer ursprünglichen Gewichtung festhalten will, ist es zur Vermeidung einer von der Intention des Dienstherrn abweichenden Auslegung der Anforderungskriterien geboten, den Ausschreibungstext anders zu formulieren. Dies bedingt den Abbruch des vorliegenden Auswahlverfahrens. Zudem liegt die Veröffentlichung der in Rede stehenden Ausschreibung schon über ein Jahr zurück. Durch den langen Verfahrensgang ist damit zu rechnen, dass sich zwischenzeitlich die Bewerberlage geändert hat.“
RN 21
Nicht maßgeblich für die nachfolgende Prüfung ist das in dem ansonsten inhaltlich weitgehend identischen Aktenvermerk vom 11.05.17 zusätzlich enthaltene Argument, es fehle möglicherweise an einer hinreichenden Aktualität und Vergleichbarkeit der zugrunde gelegten Beurteilungen. Denn diese Erwägung in dem die Ermessensentscheidung nur vorbereitenden Aktenvermerk („Vorschlag“) hat die Antragsgegnerin gerade nicht in ihre später im Wege der Abbruchmitteilungen verlautbarte Ermessensentscheidung aufgenommen.
RN 22
aa) Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Besetzungsverfahrens ergibt sich nicht schon aus dem von der Antragsgegnerin zunächst angeführten bloßen Umstand, dass die getroffene Auswahlentscheidung verwaltungsgerichtlich beanstandet worden ist (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.12.16 – 15 L 2238/16 – und des Senats vom 31.03.17 – 1 B 6/17 –, jeweils in juris).
RN 23
(1) Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, kann der Dienstherr ein Auswahlverfahren bei weiterhin beabsichtigter Stellenbesetzung sachlich gerechtfertigt, d. h. den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügend abbrechen, wenn das Auswahlverfahren fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn - was hier nicht in Betracht komme - eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren fortzuführen.
RN 24
BVerwG, Beschluss vom 10.05.16 – 2 VR 2.15 -, juris, Rn. 18, m. w. N.; vgl. ferner von der Weiden, Der beamtenrechtliche Konkurrentenstreit in der neueren Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und Thüringer Oberverwaltungsgericht, in: ThürVBl. 2017, 210 ff. (220).
RN 25
Eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung kann dann nicht mehr getroffen werden, wenn der gerichtlich festgestellte Mangel in dem in Gang gesetzten Auswahlverfahren nicht geheilt werden kann. Ein Mangel, der in dem Auswahlverfahren behoben werden kann, rechtfertigt einen Abbruch zum Zwecke der Neuausschreibung daher nicht. Es ist sachgerecht, die (früher) in der Rechtsprechung vielfach verwendete – undifferenzierte – Formulierung, dass die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung grundsätzlich einen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens darstelle, sofern die Ausführungen des Gerichts dem Dienstherrn berechtigten Anlass gäben, seine Entscheidungsfindung zu überdenken,
RN 26
im jeweiligen Ausgangspunkt so etwa OVG NRW, Beschluss vom 13.09.12 – 6 B 596/12 –, juris, Rn. 17, OVG M.-V., Urteil vom 28. Oktober 2009 – 2 L 209/06 –, juris, Rn. 70 a. E., Nds. OVG, Beschluss vom 14.09.06 – 5 ME 219/06, juris, Rn. 15, und Sächs. OVG, Beschluss vom 14.05.04 – 3 BS 265/03 –, juris, Rn. 11,
RN 27
in dieser Weise einzuschränken. Dies dient der effektiven Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, indem sie bezogen auf die noch immer anstehende Stellenbesetzung zuverlässig und im rechtlich weitest möglichen Umfang eine Benachteiligung des im Auswahlverfahren unterlegenen, im Eilverfahren aber erfolgreichen Bewerbers verhindert. Dessen Erfolg vor Gericht ist bei Abbruch des Besetzungsverfahrens und Neuausschreibung vielfachen Gefährdungen ausgesetzt. So ist denkbar und in der Praxis nicht selten, dass sich im Falle der Neuausschreibung das Bewerberfeld zu Lasten dieses Beamten verändert oder dass dieser auf der Grundlage inzwischen vorliegender neuer (ggf. an die personalpolitischen Vorstellungen des Dienstherrn angepasster) dienstlicher Beurteilungen nicht mehr zum Zuge kommt. Außerdem kann die Gefahr bestehen, dass der Dienstherr die gerichtliche Beanstandung der getroffenen Auswahlentscheidung für eine seinen personalpolitischen Zielsetzungen entgegenkommende, etwa den Kreis der möglichen Bewerber durch Änderung des Anforderungsprofils abweichend steuernde Neuausschreibung ausnutzt, obwohl die Erwägungen des Gerichts eine Behebung des Mangels im bisherigen Auswahlverfahren ermöglichen.
RN 28
Zu Letzterem schon BayVGH, Beschluss vom 29.09.05 – 3 CE 05.1705 –, juris, Rn. 24 bis 26; ferner von Glasenapp, Konkurrentenstreit und Schadensersatz im beamtenrechtlichen Beförderungsverfahren, in: NordÖR 2011, 253 ff. (255 f.), sowie – eingehend – Lorse, Rechtsfragen des Abbruchs von internen Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst, in: DVBl. 2017, 1143 ff. (1146 f.).
RN 29
Gerade den zuletzt angeführten Gefährdungen könnte bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung, die einem Abbruch des Besetzungsverfahrens nach verwaltungsgerichtlicher Beanstandung des Auswahlverfahrens im Wesentlichen nur für den Fall eine Grenze setzt, wenn der Abbruch allein der Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers dient,
RN 30, 31
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.12 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 20 f.,
RN 32
nur unzureichend entgegengewirkt werden. Denn es wäre dann jeweils zu belegen, dass der Abbruch allein der Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers dient; dies wird aber nicht immer möglich sein.
33
(2) Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist ein Mangel des Auswahlverfahrens, der bei dessen Fortführung nicht geheilt werden könnte, nicht in der Abbruchmitteilung angeführt, und ist ein solcher Mangel im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
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Nicht auf einen nicht heilbaren Mangel führt der von der Antragsgegnerin insoweit herangezogene Aspekt, dass das Anforderungsprofil nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Gewichtung einzelner Kriterien von potentiellen Bewerbern/innen anders als von ihr gemeint verstanden werden könne und folglich einer Klarstellung durch Neuausschreibung bedürfe.
35
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 15.12.16 – 15 L 2238/16 – sind hier schon nicht maßgeblich. Bei der Prüfung, ob das Auswahlverfahren noch rechtsfehlerfrei zu Ende geführt werden kann, ist auf den Inhalt der insoweit zuletzt ergangenen gerichtlichen Sachentscheidung abzustellen. Liegt – wie hier – eine sich zu Fehlern des Auswahlverfahrens äußernde Sachentscheidung des Beschwerdegerichts vor, sind grundsätzlich dessen Ausführungen und nicht die der Vorinstanz maßgebend, und zwar auch dann, wenn schon Letztere die Auswahlentscheidung beanstandet hat.
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Unabhängig davon begründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal ansatzweise die Annahme, dass es zwingend eines neuen Auswahlverfahrens bedürfte, um die fragliche Stelle zu besetzen. Danach leidet die (in Auswertung auch der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zuerkannten Einzelnoten zutreffend einen Leistungsgleichstand annehmende) Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin (nur) daran, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung fehlerhaft nicht den sich bei zutreffender Auslegung des in der Ausschreibung formulierten Anforderungsprofils ergebenden Vorrang der zwingenden Kriterien („mehrjährige Erfahrung als Referatsleitung“; Einzelnoten in Bezug auf 10 Merkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilungen) vor den „Von-Vorteil-Kriterien“ beachtet habe und aus diesem Grund zur ermessensfehlerhaften Annahme eines durchschlagenden Erfahrungsvorsprungs der Beigeladenen vor dem sich insoweit ergebenden (leichten) Leistungsvorsprung der Antragstellerin gelangt sei.
37
Weitere Rügen lassen sich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen. Namentlich hat es entgegen der sinngemäßen Behauptung der Antragsgegnerin weder angenommen, das Anforderungsprofil sei missverständlich formuliert und habe deshalb potentielle Bewerber von einer Bewerbung abhalten können,
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zu einem solchen Fall vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.06.08 – 6 B 560/08 –, juris, Rn. 12,
39
noch die Auswahlentscheidung wegen eines unzulässigen zwingenden Anforderungsmerkmals beanstandet, das eine Neuausschreibung unumgänglich machen würde.
40
Vgl. dazu allgemein: Lorse, Rechtsfragen des Abbruchs von internen Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst, in: DVBl. 2017, 1143 ff. (1146), auch unter Hinweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.15 – 1 B 286/15 –, juris, Rn. 14 a. E.
41
Für die Antragsgegnerin würde sich bei – hier nur unterstellter – Maßgeblichkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nur das Erfordernis ergeben, eine den Maßgaben des Verwaltungsgerichts folgende erneute Abwägung unter Ausschöpfung der unbeanstandeten dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, bei der die Antragstellerin nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch nicht chancenlos wäre.
42
Zu Letzterem vgl. VG Köln, Beschluss vom 15.12.16 – 15 L 2238/16 –, juris, Rn. 24 und 30.
43
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 30 ff., der nach dem Vorstehenden hier heranzuziehen ist, keinen nicht behebbaren und damit einer Fortführung des Auswahlverfahrens entgegenstehenden Mangel angenommen. Er hat allein gerügt, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung letztlich ausschlaggebend rechtswidrig auf dienstpostenbezogene, die zu besetzende Stelle (Ständige Vertretung der Abteilungsleitung Z I – Personal und Service – mit gleichzeitiger Leitung eines Referats der Abteilung) betreffende Von-Vorteil-Kriterien gestützt habe, anstatt die Vorbeurteilungen heranzuziehen und deren Unterschiede zu berücksichtigen. Ferner hat er ausgeführt, dass die Antragstellerin bei Berücksichtigung ihrer (besseren) Vorbeurteilung zwar nicht zwingend ausgewählt werden müsse, aber auch nicht chancenlos sei (juris, Rn. 45 und Rn. 31). Gefordert war nach alledem allein eine erneute, den aufgezeigten Rechtsfehler meidende Abwägung auf der Grundlage des vorhandenen, nicht zu beanstandenden Materials.
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Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens wohl auch nicht nach Maßgabe der (früheren) Rechtsprechung zu rechtfertigen wäre, wonach ein Abbruch des Besetzungsverfahrens grundsätzlich schon dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Denn es spricht hier Erhebliches dafür, dass der insoweit anerkannte Ausnahmefall vorliegt, dass der Abbruch allein der Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers dient. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich unter Bezugnahme auf ihre zwischenzeitlich geänderten „Grundsätze der Personalauswahl“ vorgetragen, durch Änderung oder Ergänzung des Anforderungsprofils klarstellen zu wollen, dass den zwingenden Kriterien des Profils nach dem Willen der Dienststelle keine herausgehobene Bedeutung gegenüber den (im Umfang ihrer Dienstpostenbezogenheit allerdings rechtswidrigen, s. o.) Von-Vorteil-Kriterien zukommen soll. Ferner hat sie gegenüber dem Verwaltungsgericht dargelegt, dass dem Kriterium „Mehrjährige Erfahrung als Referatsleitung“ trotz dessen Aufführung als zwingendes, mit der Mindestanforderung „dreijährig“ versehenes Anforderungsmerkmal kein höheres Gewicht beigemessen werden sollte als anderen im Anforderungsprofil genannten wichtigen Erfahrungskriterien. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin ausweislich des Auswahlvermerks vom 21.03.16 (S. 12 f.) und der Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine wesentlich längere Erfahrung als Referatsleiterin hat als die Beigeladene, dürfte jedenfalls auf der Hand liegen, dass die beabsichtigten Klarstellungen tendenziell zu ihren Lasten gehen würden.
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bb) Ein nicht behebbarer Mangel des Auswahlverfahrens lässt sich auch nicht aus der Erwägung der Antragsgegnerin ableiten, wegen der langen Verfahrensdauer sei mit einer zwischenzeitlichen Änderung der Bewerberlage zu rechnen. Eine solche Annahme widerspräche schon grundsätzlich dem Anspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen, vor Gericht aber erfolgreichen Bewerbers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Konkurrentenstreitverfahren, die regelmäßig über zwei Instanzen geführt werden, werden häufig einen Zeitraum erfordern, in dem sich die Bewerberlage ändern kann. Würde man einen Abbruch des zugunsten des unterlegenen Bewerbers gerichtlich beanstandeten Auswahlverfahrens schon angesichts einer solchen Sachlage zulassen, so würde dessen doch zu schützender Bewerbungsverfahrensanspruch in der Praxis im Ergebnis häufig entwertet. Denn eine erneute Auswahlentscheidung nach Neuausschreibung der Stelle wird – wie oben dargestellt - vielfach eher zu Lasten des Betroffenen ausgehen als eine erneute, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ergehende Auswahlentscheidung im fortgesetzten Auswahlverfahren.
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Vgl. hierzu Lorse, Rechtsfragen des Abbruchs von internen Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst, in: DVBl. 2017, 1143 ff. (1147).
47
Das wäre mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar, zumal der unterlegene Bewerber regelmäßig nicht für die Verfahrensdauer verantwortlich ist.
48
cc) Die Erwägung schließlich, bei Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens fehle es möglicherweise an einer hinreichenden Aktualität und Vergleichbarkeit der zugrunde gelegten Beurteilungen, ist hier, wie oben ausgeführt wurde, ohne Relevanz, weil die Antragsgegnerin sie nicht zur Begründung ihrer Abbruchentscheidung herangezogen hat. Lediglich ergänzend sei aber insoweit ausgeführt, dass der hier nun zu treffenden erneuten Auswahlentscheidung die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG noch nicht entgegensteht, nach der das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Beförderungsauswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen darf. Dieser Zeitraum ist hier noch nicht überschritten, da der Beurteilungsstichtag der hier zugrunde zu legenden dienstlichen Regelbeurteilungen der 2.09.15 ist. Die Antragsgegnerin ist gehalten, die geschuldete Auswahlentscheidung vor diesem Datum zu treffen.
49
2. Der Antragstellerin steht entgegen der von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung geäußerten Auffassung auch ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.
50
Ein – wie vorliegend – rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann.
51
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.16 – 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 10 bis 12.
52
Ein Anordnungsgrund besteht allerdings nur, wenn der Bewerber, der sich aufgrund des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sieht, diese potentielle Rechtsverletzung zeitnah gerichtlich geltend macht. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen. Die Frist wird mit Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt.
53
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.16 – 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 13, und Urteil vom 3.12.14 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 22 ff.
54
Die Antragstellerin hat die Monatsfrist zur Stellung des Antrages vorliegend gewahrt. ...
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Leitsatz
1. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens ist bei weiterhin beabsichtigter Stellenbesetzung sachlich gerechtfertigt, wenn das Auswahlverfahren fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten.
2. Eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung kann dann nicht mehr getroffen werden, wenn ein gerichtlich festgestellter Mangel in dem in Gang gesetzten Auswahlverfahren nicht geheilt werden kann. Ein Mangel, der in dem Auswahlverfahren behoben werden kann, rechtfertigt einen Abbruch zum Zwecke der Neuausschreibung daher nicht.
RN 5
1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie kann die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens verlangen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, verletzt ihren Bewerbungsverfahrensanspruch.
RN 6
Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Dementsprechend erlischt der Anspruch, wenn das Verfahren rechtmäßig beendet wird. Das Verfahren endet, wenn der ausgewählte Bewerber ernannt wird oder wenn das Stellenbesetzungsverfahren ohne Ergebnis, das heißt ohne Ernennung eines Bewerbers in rechtmäßiger Weise abgebrochen wird.
RN 7
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.12 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 10 f.
RN 8
Der Dienstherr ist bei der Entscheidung, ob er ein nach den Grundsätzen der Bestenauswahl begonnenes Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle abbricht, in unterschiedlichem Maße rechtlich gebunden, je nachdem, ob die konkrete Stelle – auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens – weiter besetzt werden soll oder nicht.
RN 9
Soll die konkrete Stelle nach dem Abbruch nicht mehr besetzt werden, ist der Dienstherr auch, wenn er das Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als bei den sonstigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen, ob und welche Ämter geschaffen oder wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob die Abbruchentscheidung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ist.
RN 10
Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.14 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 26, 37; OVG NRW, Beschluss vom 26.04.18 – 6 B 355/18 –, juris, Rn. 11.
RN 11
Die Entscheidung des Dienstherrn – wie hier –, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, um die Stelle danach auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens zu vergeben, betrifft dagegen nicht mehr nur den Zuschnitt und die Gestaltung des Amtes, sondern stellt bereits die wesentlichen Weichen für die organisatorische Ausgestaltung der nachfolgenden Auswahlentscheidung. Sie muss daher selbst auch den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen und bedarf eines dem entsprechenden sachlichen Grundes.
RN 12
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.16 – 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 16 ff.; Urteile vom 03.12.14 – 2 A 3.13 –, juris Rn. 17 ff., und vom 29.11.12 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 16 f.,; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.04.18 – 6 B 355/18 –, juris, Rn. 13, sowie vom 05.02.18 – 1 B 1146/17 –, juris, Rn. 10.
RN 13
Bei der Prüfung, ob ein solcher sachlicher Grund für den Abbruch vorliegt, ist wie auch sonst bei Ermessensentscheidungen allein auf die in der – in der Regel schriftlich zu dokumentierenden – Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. Ob diese die wahren Beweggründe des Dienstherrn wiedergibt, ist ebenso ohne Belang wie die Frage, ob sich der Abbruch durch einen anderen Sachgrund rechtfertigen ließe.
RN 14
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.04.18 – 6 B 355/18 –, juris, Rn. 17.
RN 15
Auch vor diesem Hintergrund muss der Dienstherr die Bewerber in formeller Hinsicht rechtzeitig und in geeigneter Form von dem Abbruch in Kenntnis setzen. Er muss dabei unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will.
RN 16
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.12 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 19.
RN 17
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, das Verfahren zur Besetzung des ... Dienstpostens abzubrechen, als rechtswidrig.
RN 18
a) Zwar hat die Antragsgegnerin unstreitig der formellen Vorgabe entsprochen, die Bewerber über den Abbruch des Besetzungsverfahrens zu informieren. Denn sie hat der Antragstellerin und den weiteren Bewerbern jeweils mit Schreiben vom 22.05.17 mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen worden sei.
RN 19
b) Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist aber materiell rechtswidrig, weil sich der Begründung, die die Antragsgegnerin zu dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gegeben hat, keine sachlichen, nach Art. 33 Abs. 2 GG gerechtfertigten Gründe entnehmen lassen. Diese Begründung, die der nachfolgenden Prüfung der in Rede stehenden Ermessensentscheidung grundsätzlich allein zugrunde zu legen ist, lautet wie folgt:
RN 20
„Der Abbruch beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die örtlich zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit die im vorliegenden Verfahren getroffene Auswahlentscheidung beanstandet hat. In einem solchen Fall liegt ein sachlicher Grund vor, der den Abbruch eines laufenden Ausschreibungsverfahrens rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.11 – 2 A 2/09). Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts konnte das der Ausschreibung zugrundeliegende Anforderungsprofil hinsichtlich der Gewichtung einzelner Kriterien von potentiellen Bewerbern/innen anders verstanden werden, als es vom Dienstherrn gemeint war. Da die BaFin an ihrer ursprünglichen Gewichtung festhalten will, ist es zur Vermeidung einer von der Intention des Dienstherrn abweichenden Auslegung der Anforderungskriterien geboten, den Ausschreibungstext anders zu formulieren. Dies bedingt den Abbruch des vorliegenden Auswahlverfahrens. Zudem liegt die Veröffentlichung der in Rede stehenden Ausschreibung schon über ein Jahr zurück. Durch den langen Verfahrensgang ist damit zu rechnen, dass sich zwischenzeitlich die Bewerberlage geändert hat.“
RN 21
Nicht maßgeblich für die nachfolgende Prüfung ist das in dem ansonsten inhaltlich weitgehend identischen Aktenvermerk vom 11.05.17 zusätzlich enthaltene Argument, es fehle möglicherweise an einer hinreichenden Aktualität und Vergleichbarkeit der zugrunde gelegten Beurteilungen. Denn diese Erwägung in dem die Ermessensentscheidung nur vorbereitenden Aktenvermerk („Vorschlag“) hat die Antragsgegnerin gerade nicht in ihre später im Wege der Abbruchmitteilungen verlautbarte Ermessensentscheidung aufgenommen.
RN 22
aa) Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Besetzungsverfahrens ergibt sich nicht schon aus dem von der Antragsgegnerin zunächst angeführten bloßen Umstand, dass die getroffene Auswahlentscheidung verwaltungsgerichtlich beanstandet worden ist (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 15.12.16 – 15 L 2238/16 – und des Senats vom 31.03.17 – 1 B 6/17 –, jeweils in juris).
RN 23
(1) Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, kann der Dienstherr ein Auswahlverfahren bei weiterhin beabsichtigter Stellenbesetzung sachlich gerechtfertigt, d. h. den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügend abbrechen, wenn das Auswahlverfahren fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn - was hier nicht in Betracht komme - eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren fortzuführen.
RN 24
BVerwG, Beschluss vom 10.05.16 – 2 VR 2.15 -, juris, Rn. 18, m. w. N.; vgl. ferner von der Weiden, Der beamtenrechtliche Konkurrentenstreit in der neueren Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht und Thüringer Oberverwaltungsgericht, in: ThürVBl. 2017, 210 ff. (220).
RN 25
Eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung kann dann nicht mehr getroffen werden, wenn der gerichtlich festgestellte Mangel in dem in Gang gesetzten Auswahlverfahren nicht geheilt werden kann. Ein Mangel, der in dem Auswahlverfahren behoben werden kann, rechtfertigt einen Abbruch zum Zwecke der Neuausschreibung daher nicht. Es ist sachgerecht, die (früher) in der Rechtsprechung vielfach verwendete – undifferenzierte – Formulierung, dass die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung grundsätzlich einen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens darstelle, sofern die Ausführungen des Gerichts dem Dienstherrn berechtigten Anlass gäben, seine Entscheidungsfindung zu überdenken,
RN 26
im jeweiligen Ausgangspunkt so etwa OVG NRW, Beschluss vom 13.09.12 – 6 B 596/12 –, juris, Rn. 17, OVG M.-V., Urteil vom 28. Oktober 2009 – 2 L 209/06 –, juris, Rn. 70 a. E., Nds. OVG, Beschluss vom 14.09.06 – 5 ME 219/06, juris, Rn. 15, und Sächs. OVG, Beschluss vom 14.05.04 – 3 BS 265/03 –, juris, Rn. 11,
RN 27
in dieser Weise einzuschränken. Dies dient der effektiven Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, indem sie bezogen auf die noch immer anstehende Stellenbesetzung zuverlässig und im rechtlich weitest möglichen Umfang eine Benachteiligung des im Auswahlverfahren unterlegenen, im Eilverfahren aber erfolgreichen Bewerbers verhindert. Dessen Erfolg vor Gericht ist bei Abbruch des Besetzungsverfahrens und Neuausschreibung vielfachen Gefährdungen ausgesetzt. So ist denkbar und in der Praxis nicht selten, dass sich im Falle der Neuausschreibung das Bewerberfeld zu Lasten dieses Beamten verändert oder dass dieser auf der Grundlage inzwischen vorliegender neuer (ggf. an die personalpolitischen Vorstellungen des Dienstherrn angepasster) dienstlicher Beurteilungen nicht mehr zum Zuge kommt. Außerdem kann die Gefahr bestehen, dass der Dienstherr die gerichtliche Beanstandung der getroffenen Auswahlentscheidung für eine seinen personalpolitischen Zielsetzungen entgegenkommende, etwa den Kreis der möglichen Bewerber durch Änderung des Anforderungsprofils abweichend steuernde Neuausschreibung ausnutzt, obwohl die Erwägungen des Gerichts eine Behebung des Mangels im bisherigen Auswahlverfahren ermöglichen.
RN 28
Zu Letzterem schon BayVGH, Beschluss vom 29.09.05 – 3 CE 05.1705 –, juris, Rn. 24 bis 26; ferner von Glasenapp, Konkurrentenstreit und Schadensersatz im beamtenrechtlichen Beförderungsverfahren, in: NordÖR 2011, 253 ff. (255 f.), sowie – eingehend – Lorse, Rechtsfragen des Abbruchs von internen Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst, in: DVBl. 2017, 1143 ff. (1146 f.).
RN 29
Gerade den zuletzt angeführten Gefährdungen könnte bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung, die einem Abbruch des Besetzungsverfahrens nach verwaltungsgerichtlicher Beanstandung des Auswahlverfahrens im Wesentlichen nur für den Fall eine Grenze setzt, wenn der Abbruch allein der Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers dient,
RN 30, 31
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.12 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 20 f.,
RN 32
nur unzureichend entgegengewirkt werden. Denn es wäre dann jeweils zu belegen, dass der Abbruch allein der Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers dient; dies wird aber nicht immer möglich sein.
33
(2) Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist ein Mangel des Auswahlverfahrens, der bei dessen Fortführung nicht geheilt werden könnte, nicht in der Abbruchmitteilung angeführt, und ist ein solcher Mangel im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.
34
Nicht auf einen nicht heilbaren Mangel führt der von der Antragsgegnerin insoweit herangezogene Aspekt, dass das Anforderungsprofil nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Gewichtung einzelner Kriterien von potentiellen Bewerbern/innen anders als von ihr gemeint verstanden werden könne und folglich einer Klarstellung durch Neuausschreibung bedürfe.
35
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 15.12.16 – 15 L 2238/16 – sind hier schon nicht maßgeblich. Bei der Prüfung, ob das Auswahlverfahren noch rechtsfehlerfrei zu Ende geführt werden kann, ist auf den Inhalt der insoweit zuletzt ergangenen gerichtlichen Sachentscheidung abzustellen. Liegt – wie hier – eine sich zu Fehlern des Auswahlverfahrens äußernde Sachentscheidung des Beschwerdegerichts vor, sind grundsätzlich dessen Ausführungen und nicht die der Vorinstanz maßgebend, und zwar auch dann, wenn schon Letztere die Auswahlentscheidung beanstandet hat.
36
Unabhängig davon begründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal ansatzweise die Annahme, dass es zwingend eines neuen Auswahlverfahrens bedürfte, um die fragliche Stelle zu besetzen. Danach leidet die (in Auswertung auch der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen zuerkannten Einzelnoten zutreffend einen Leistungsgleichstand annehmende) Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin (nur) daran, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung fehlerhaft nicht den sich bei zutreffender Auslegung des in der Ausschreibung formulierten Anforderungsprofils ergebenden Vorrang der zwingenden Kriterien („mehrjährige Erfahrung als Referatsleitung“; Einzelnoten in Bezug auf 10 Merkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilungen) vor den „Von-Vorteil-Kriterien“ beachtet habe und aus diesem Grund zur ermessensfehlerhaften Annahme eines durchschlagenden Erfahrungsvorsprungs der Beigeladenen vor dem sich insoweit ergebenden (leichten) Leistungsvorsprung der Antragstellerin gelangt sei.
37
Weitere Rügen lassen sich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen. Namentlich hat es entgegen der sinngemäßen Behauptung der Antragsgegnerin weder angenommen, das Anforderungsprofil sei missverständlich formuliert und habe deshalb potentielle Bewerber von einer Bewerbung abhalten können,
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zu einem solchen Fall vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.06.08 – 6 B 560/08 –, juris, Rn. 12,
39
noch die Auswahlentscheidung wegen eines unzulässigen zwingenden Anforderungsmerkmals beanstandet, das eine Neuausschreibung unumgänglich machen würde.
40
Vgl. dazu allgemein: Lorse, Rechtsfragen des Abbruchs von internen Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst, in: DVBl. 2017, 1143 ff. (1146), auch unter Hinweis auf Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.15 – 1 B 286/15 –, juris, Rn. 14 a. E.
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Für die Antragsgegnerin würde sich bei – hier nur unterstellter – Maßgeblichkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nur das Erfordernis ergeben, eine den Maßgaben des Verwaltungsgerichts folgende erneute Abwägung unter Ausschöpfung der unbeanstandeten dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, bei der die Antragstellerin nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch nicht chancenlos wäre.
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Zu Letzterem vgl. VG Köln, Beschluss vom 15.12.16 – 15 L 2238/16 –, juris, Rn. 24 und 30.
43
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 30 ff., der nach dem Vorstehenden hier heranzuziehen ist, keinen nicht behebbaren und damit einer Fortführung des Auswahlverfahrens entgegenstehenden Mangel angenommen. Er hat allein gerügt, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung letztlich ausschlaggebend rechtswidrig auf dienstpostenbezogene, die zu besetzende Stelle (Ständige Vertretung der Abteilungsleitung Z I – Personal und Service – mit gleichzeitiger Leitung eines Referats der Abteilung) betreffende Von-Vorteil-Kriterien gestützt habe, anstatt die Vorbeurteilungen heranzuziehen und deren Unterschiede zu berücksichtigen. Ferner hat er ausgeführt, dass die Antragstellerin bei Berücksichtigung ihrer (besseren) Vorbeurteilung zwar nicht zwingend ausgewählt werden müsse, aber auch nicht chancenlos sei (juris, Rn. 45 und Rn. 31). Gefordert war nach alledem allein eine erneute, den aufgezeigten Rechtsfehler meidende Abwägung auf der Grundlage des vorhandenen, nicht zu beanstandenden Materials.
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Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens wohl auch nicht nach Maßgabe der (früheren) Rechtsprechung zu rechtfertigen wäre, wonach ein Abbruch des Besetzungsverfahrens grundsätzlich schon dann sachlich gerechtfertigt ist, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Denn es spricht hier Erhebliches dafür, dass der insoweit anerkannte Ausnahmefall vorliegt, dass der Abbruch allein der Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers dient. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich unter Bezugnahme auf ihre zwischenzeitlich geänderten „Grundsätze der Personalauswahl“ vorgetragen, durch Änderung oder Ergänzung des Anforderungsprofils klarstellen zu wollen, dass den zwingenden Kriterien des Profils nach dem Willen der Dienststelle keine herausgehobene Bedeutung gegenüber den (im Umfang ihrer Dienstpostenbezogenheit allerdings rechtswidrigen, s. o.) Von-Vorteil-Kriterien zukommen soll. Ferner hat sie gegenüber dem Verwaltungsgericht dargelegt, dass dem Kriterium „Mehrjährige Erfahrung als Referatsleitung“ trotz dessen Aufführung als zwingendes, mit der Mindestanforderung „dreijährig“ versehenes Anforderungsmerkmal kein höheres Gewicht beigemessen werden sollte als anderen im Anforderungsprofil genannten wichtigen Erfahrungskriterien. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin ausweislich des Auswahlvermerks vom 21.03.16 (S. 12 f.) und der Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine wesentlich längere Erfahrung als Referatsleiterin hat als die Beigeladene, dürfte jedenfalls auf der Hand liegen, dass die beabsichtigten Klarstellungen tendenziell zu ihren Lasten gehen würden.
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bb) Ein nicht behebbarer Mangel des Auswahlverfahrens lässt sich auch nicht aus der Erwägung der Antragsgegnerin ableiten, wegen der langen Verfahrensdauer sei mit einer zwischenzeitlichen Änderung der Bewerberlage zu rechnen. Eine solche Annahme widerspräche schon grundsätzlich dem Anspruch des im Auswahlverfahren unterlegenen, vor Gericht aber erfolgreichen Bewerbers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Konkurrentenstreitverfahren, die regelmäßig über zwei Instanzen geführt werden, werden häufig einen Zeitraum erfordern, in dem sich die Bewerberlage ändern kann. Würde man einen Abbruch des zugunsten des unterlegenen Bewerbers gerichtlich beanstandeten Auswahlverfahrens schon angesichts einer solchen Sachlage zulassen, so würde dessen doch zu schützender Bewerbungsverfahrensanspruch in der Praxis im Ergebnis häufig entwertet. Denn eine erneute Auswahlentscheidung nach Neuausschreibung der Stelle wird – wie oben dargestellt - vielfach eher zu Lasten des Betroffenen ausgehen als eine erneute, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ergehende Auswahlentscheidung im fortgesetzten Auswahlverfahren.
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Vgl. hierzu Lorse, Rechtsfragen des Abbruchs von internen Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst, in: DVBl. 2017, 1143 ff. (1147).
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Das wäre mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar, zumal der unterlegene Bewerber regelmäßig nicht für die Verfahrensdauer verantwortlich ist.
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cc) Die Erwägung schließlich, bei Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens fehle es möglicherweise an einer hinreichenden Aktualität und Vergleichbarkeit der zugrunde gelegten Beurteilungen, ist hier, wie oben ausgeführt wurde, ohne Relevanz, weil die Antragsgegnerin sie nicht zur Begründung ihrer Abbruchentscheidung herangezogen hat. Lediglich ergänzend sei aber insoweit ausgeführt, dass der hier nun zu treffenden erneuten Auswahlentscheidung die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG noch nicht entgegensteht, nach der das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Beförderungsauswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen darf. Dieser Zeitraum ist hier noch nicht überschritten, da der Beurteilungsstichtag der hier zugrunde zu legenden dienstlichen Regelbeurteilungen der 2.09.15 ist. Die Antragsgegnerin ist gehalten, die geschuldete Auswahlentscheidung vor diesem Datum zu treffen.
49
2. Der Antragstellerin steht entgegen der von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung geäußerten Auffassung auch ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.
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Ein – wie vorliegend – rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Das Begehren auf zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens kann durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und deshalb bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.16 – 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 10 bis 12.
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Ein Anordnungsgrund besteht allerdings nur, wenn der Bewerber, der sich aufgrund des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sieht, diese potentielle Rechtsverletzung zeitnah gerichtlich geltend macht. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen. Die Frist wird mit Zugang der Mitteilung über den Abbruchgrund in Lauf gesetzt. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.16 – 2 VR 2.15 –, juris, Rn. 13, und Urteil vom 3.12.14 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 22 ff.
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Die Antragstellerin hat die Monatsfrist zur Stellung des Antrages vorliegend gewahrt. ...
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