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Umfang des Akteneinsichtsrechts: OVG  Koblenz, Beschluss vom 23.03.16

Der nachstehende Beschluss findet nicht unsere Zustimmung, da er das Akteneinsichtsrecht des abgelehnten Beförderungsbewerbers und seines Bevollmächtigten so sehr einschränkt, dass wesentliche Gesichtspunkte möglicherweise nicht erkannt werden können.
Wir gehen davon aus, dass umfassend Akteneinsicht zu gewähren ist. Ggf. wird man streiten müssen!

OVG  Koblenz, Beschluss vom 23.03.16 - 10 B 10215/16.OVG -

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 09.02.16 wird das Verwaltungsgericht angewiesen, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers durch auf dessen Kosten zu fertigende Ablichtungen Einblick in den Ent­scheidungsvorschlag vom 13. Oktober 2015 sowie die Stellungnahme zur fachlichen Eignung der Bewerber/Bewerberinnen vom 30.09.15 zu gewähren, soweit hiervon der Antragsteller und der Beigeladene betroffen sind. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers durch auf dessen Kosten zu fertigende Ablichtungen Einblick in die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu gewähren.
 
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
 
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen haben Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen.
 
 
 
Gründe
 
I. 
Die Beschwerde ist zulässig, da mit ihr keine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – angefochten wird.
 
II. 
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Antragsteller kann lediglich verlangen, dass seinem Prozessbevollmächtigten durch auf seine Kosten zu fertigende Ablichtungen Einblick in den Entscheidungsvorschlag vom 13. Oktober 2015 sowie die Stellungnahme zur fachlichen Eignung der Bewerber/Bewerberinnen vom 30.09.15 gewährt wird, soweit hiervon der Antragsteller und der Beigeladene betroffen sind (1.). Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antrag­stellers durch auf dessen Kosten zu fertigende Ablichtungen Einblick in die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu gewähren (2.). Der Verfahrens­be­vollmächtige des Antragstellers hat als Organ der Rechtspflege das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren, indem er die Ablichtungen vertraulich behandelt und nach Abschluss des Verfahrens vernichtet (3.).
 
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst der Bewerberverfahrensanspruch zur Sicherung eines effektiven Rechts­schutzes die Pflicht des Dienstherrn, die maßgeblichen Auswahlerwägungen in einem Besetzungsvermerk zu dokumentieren, damit sie dem Antragsteller eines gericht­lichen Konkurrentenstreitverfahrens gemäß § 100 VwGO im erforderlichen Umfang zugänglich gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn. 20 f., Beschluss vom 5.09.07 ‑ 2 BvR 1855/07 –, juris Rn. 10). Da das Akteneinsichtsrecht nur der Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes dient und zudem das Recht der Bewerber auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten ist, kann sich die Akteneinsicht in den Fällen, in denen die Auswahlentscheidung ausschließlich auf einem Leistungsvergleich zwischen dem ausgewählten Beigeladenen und den jeweiligen Mitbewerbern beruht, grundsätzlich nur auf die Teile des Besetzungsvermerks erstrecken, die sich auf den Antragsteller und den Beigeladenen des gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahrens beziehen. Denn da der Dienstherr nach dem Besetzungsvermerk von einem Vergleich aller Bewerber untereinander und damit von einer Reihung der nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern abgesehen hat, obsiegt der Antragsteller, wenn die Auswahlentscheidung im Verhältnis zum Bei­geladenen fehlerhaft ist. Es ist dann nämlich nicht ausgeschlossen, dass er ‑ der Antragsteller ‑ in einem neuen Auswahlverfahren berücksichtigt wird, weil ihm im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung auch nicht hilfsweise entgegengehalten werden kann, jedenfalls ein anderer Bewerber als der Beigeladene sei ihm vorzuziehen.
 
Einsicht in die Auswahlerwägungen, welche weitere, nicht am gerichtlichen Ver­fahren beteiligte Bewerber betreffen, ist aber ausnahmsweise zu gewähren, wenn der Dienstherr den ausgewählten Beigeladenen nicht nur jeweils mit den einzelnen Mitbewerbern verglichen, sondern auch einen Leistungsvergleich aller Konkurrenten untereinander angestellt und dabei eine Reihenfolge der Bewerber gebildet hat. In diesem Fall besteht nämlich die Möglichkeit, dass ein Antragsteller, obwohl er im gerichtlichen Verfahren die Verletzung seines Bewerberverfahrens­anspruchs glaubhaft gemacht hat, unterliegt, weil einem anderen, nicht verfahrensbeteiligten Mitbewerber nach der vom Dienstherrn im Besetzungs­vermerk gebildeten Rangfolge Vorrang zukommt. Unter diesen Voraussetzungen besteht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers, die Auswahlerwägungen bezüglich der Mitbewerber einzu­sehen, die ihm in der Reihung vorgehen.
 
Sollte das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des Akteneinsichtsbegehrens zunächst vom Nichtbestehen einer Rangfolge aller Bewerber ausgegangen sein und deshalb nur Akteneinsicht in die den Antragsteller und den Beigeladenen betreffenden Besetzungsvermerke gewährt haben, wäre das Gericht verpflichtet, dem Antragsteller nachträglich im erforderlichen Umfang weitergehende Aktenein­sicht zu gewähren, wenn es bei der Sachprüfung feststellt, dass der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung einen Leistungsvergleich unter allen Bewerbern angestellt und insoweit eine Reihenfolge gebildet hat.
 
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Antragsteller nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Einsicht in den Entscheidungsvorschlag vom 12. Oktober 2015 und die Stellungnahme zur fachlichen Eignung vom 30.09.15 begehren kann. Denn aus beiden Vermerken, die zusammen gesehen die Aus­wahlerwägungen dokumentieren, geht hervor, dass der Beigeladene deshalb aus­gewählt wurde, weil er im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern alle konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils erfüllt. Zu diesem Ergebnis ist der Dienstherr gelangt, ohne nach einem Vergleich aller Bewerber eine Rangfolge festzulegen. Somit besteht nicht die Möglichkeit, dass der Antragsteller, sollte er entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin das Anforderungsprofil erfüllen und einen Eignungsvorsprung vor dem Beigeladenen aufweisen, mit seinem Rechtsschutz­begehren nur deshalb unterliegt, weil ihm ein anderer Mitbewerber als der Beige­ladene vorzuziehen wäre. Da es demnach zur Gewährleistung effektiven Rechts­schutzes ausreicht, dem Antragsteller Akteneinsicht nur in dem im Tenor umschriebenen Umfang zu gewähren, kann seine Beschwerde insoweit keinen weitergehenden Erfolg haben.
 
2. 
Demgegenüber ist die Beschwerde begründet, soweit der Antragsteller Ein­sicht in die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen begehrt. Maßgebliche Grundlage für eine dem Leistungsgrundsatz Rechnung tragende Personalent­scheidung sind die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung, Befähigung sowie die Eignung der Bewerber (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23.05.07 – 10 B 10318/07.OVG –, juris Rn. 13 ff; Beschluss vom 2. Juli 2014 – 10 B 10320/14.OVG –, juris Rn. 6). Deshalb ist die Kenntnis der letzten dienstlichen Beurteilung des vom Dienstherrn ausgewählten Beigeladenen grundsätzlich Voraussetzung für eine effektive Rechtsverfolgung in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Somit sind vom Verwaltungsgericht auf Kosten des Antragstellers Ablichtungen dieser Beurteilung zu fertigen und seinem Prozessbevollmächtigten zu über­lassen.
 
3.
Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beigeladenen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers als Organ der Rechtspflege die vertrauliche Behandlung der gefertigten Ablich­tungen gewährleistet und sie nach Abschluss des Verfahrens vernichtet.
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