Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren im Konkurrentenschutz
Das gerichtliche Eilverfahren im Konkurrentenstreit soll die sachgerechte Überprüfung des Anspruchs sicherstellen / ermöglichen. Es sollte möglichst schnell nach Bekanntgabe des Ergebnisses eingeleitet werden.
Ein Anordnungsgrund kann vorliegen, wenn der ausgewählte Bewerber befördert oder auf die Beförderungsstelle umgesetzt werden soll.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 1846/07 u. a. - vom 08.10.07
II.
Die Verfassungsbeschwerden ... haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Allerdings kommt dem Beschwerdeführer ein Anordnungsgrund für den im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung zu, obwohl Gegenstand der Personalentscheidung nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, sondern nur die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens war, so dass die Auswahlentscheidung gegebenenfalls ersetzt und die Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerwGE 115, 58). Denn ausweislich der Feststellungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts führt die Bewährung auf dem Dienstposten nach Ablauf der Bewährungszeit unmittelbar zur Beförderung, so dass eine nachfolgende Auswahlentscheidung, die den Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen könnte, nicht mehr stattfindet.
Effektiver Rechtsschutz zur Sicherung der Bestenauslesegrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG hat - wie von den Fachgerichten zutreffend angenommen - hier daher bereits im Zeitpunkt der Dienstpostenvergabe stattzufinden.
Die Frage, ob bereits der unberechtigte Bewährungsvorsprung, den eine rechtswidrige Dienstpostenvergabe nach sich ziehen würde, die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Rechtswahrung des Mitbewerbers rechtfertigen könnte oder ob hierfür die Nichtberücksichtigung der Bewährungszeit im Rahmen der nachfolgenden Beförderungsentscheidung ausreichen könnte, bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.06.05 - 2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, S. 165).
2. Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt jedoch in diesem Fall nicht vor. ....
II.
Die Verfassungsbeschwerden ... haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Allerdings kommt dem Beschwerdeführer ein Anordnungsgrund für den im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung zu, obwohl Gegenstand der Personalentscheidung nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, sondern nur die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens war, so dass die Auswahlentscheidung gegebenenfalls ersetzt und die Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerwGE 115, 58). Denn ausweislich der Feststellungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts führt die Bewährung auf dem Dienstposten nach Ablauf der Bewährungszeit unmittelbar zur Beförderung, so dass eine nachfolgende Auswahlentscheidung, die den Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen könnte, nicht mehr stattfindet.
Effektiver Rechtsschutz zur Sicherung der Bestenauslesegrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG hat - wie von den Fachgerichten zutreffend angenommen - hier daher bereits im Zeitpunkt der Dienstpostenvergabe stattzufinden.
Die Frage, ob bereits der unberechtigte Bewährungsvorsprung, den eine rechtswidrige Dienstpostenvergabe nach sich ziehen würde, die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Rechtswahrung des Mitbewerbers rechtfertigen könnte oder ob hierfür die Nichtberücksichtigung der Bewährungszeit im Rahmen der nachfolgenden Beförderungsentscheidung ausreichen könnte, bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.06.05 - 2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, S. 165).
2. Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt jedoch in diesem Fall nicht vor. ....
Die Gerichte prüfen zunächst, ob überhaupt ein Anlass für eine gerichtliche Entscheidung besteht, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist. Das hat das Bundesverfassungsgericht bejaht, weil schon die Umsetzung eines ausgewählten Bewerbers auf einen Beförderungsdienstposten in gewissem Umfang "vollendete Tatsachen" schaffen könnte.
Liegt ein Anordnungsgrund vor, dann steigen die Gerichte in die Prüfung ein, ob der Antrag sachlich berechtigt ist, ob also ein Anordnungsanspruch gegeben ist. In diesem Bereich geht es dann darum, ob zum Beispiel Art. 19 IV GG und / oder Art. 33 II GG verletzt sind.
In dem entschiedenen Fall war das Bundesverfassungsgericht aus Gründen, die hier nicht interessieren, letztlich der Auffassung, die Grundsätze der Bestenauslese aus Art. 33 II GG seien nicht verletzt.
Dann ist kein Anordnungsangspruch gegeben, dann wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.