Assessment-Center bei Personalauswahl im öffentlichen Dienst
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.03, - 6 P 16.01 -,
Assessment-Center-Verfahren bei Personalauswahl
Mitbestimmungsrecht des Personalrats
Aus der Entscheidung (gekürzt):
Die Einführung und Ausgestaltung eines Assessment-Centers zur Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme, deren Absolvierung Voraussetzung für einen beruflichen Aufstieg ist, unterliegt nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH der Mitbestimmung.
1. ...
2. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ergibt sich aus seiner so genannten Allzuständigkeit bei innerdienstlichen Maßnahmen.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH bestimmt der Personalrat mit bei allen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. ...
Die mit Blick auf die Teilnahme an dem Stationsleitungskurs zu treffende Auswahl der Bewerber stellt eine Weichenstellung für den beruflichen Aufstieg dar.
Das Mitbestimmungsrecht beschränkt sich nicht auf die Festlegung aller, mehrerer oder einzelner Entscheidungskriterien, sondern erstreckt sich auch auf das Verfahren, in dem das Vorliegen der Entscheidungsvoraussetzungen festgestellt wird. Das Verfahren kann dadurch die Entscheidung ausschlaggebend beeinflussen, dass einzelne Aspekte deutlicher hervorgehoben oder in den Hintergrund gerückt werden. Verfahrensregelungen unterfallen jedenfalls insoweit der Mitbestimmung, als sie sich auf die Auswahl im eigentlichen Sinn auswirken können und nicht nur dem Vorfeld der eigentlichen Auswahl zuzuordnen sind.
Nach dem Dargelegten ist das Assessment-Center sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensgestaltung als auch unter demjenigen der Festlegung allgemeiner Entscheidungskriterien mit Blick auf die Teilnahme an dem Stationsleitungskurs mitbestimmungspflichtig.
Es handelt sich um ein eignungsdiagnostisches Verfahren, bei dem die Kandidaten in Situationen beobachtet werden, die die von ihnen angestrebten künftigen Aufgaben möglichst genau abbilden. So untergliedert es sich u.a. in eine persönliche Vorstellung, eine so genannte Postkorbübung, eine Gruppendiskussion und ein als Rollenspiel durchgeführtes Mitarbeitergespräch. Das Verhalten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird nach verschiedenen Merkmalen beobachtet. Als Beobachtungsmerkma!e sind vorgesehen Strukturierungsvermögen, vernetztes Denken, Selbstreflektion, soziale Wahrnehmungsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, wertschätzendes Verhalten, Kontaktfreude, Selbstsicherheit, Entscheidungsfreude und Glaubwürdigkeit. Auf der Grundlage dieser Merkmale findet eine Bewertung des Verhaltens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer statt. Die festgelegten Übungssituationen und Beobachtungsmerkmale stellen allgemeine Entscheidungskriterien für die Auswahlentscheidung dar. Diese Festlegungen sind für die Auswahl mit entscheidungserheblich. Das folgt schon daraus, dass auf ihrer Grundlage eine Bewertung des Verhaltens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt, dass diese sich in einer Punktzahl niederschlägt und dass nur bei Erreichen einer Mindest-Gesamtpunktzahl die Zulassung ... erfolgt.
Assessment-Center-Verfahren bei Personalauswahl
Mitbestimmungsrecht des Personalrats
Aus der Entscheidung (gekürzt):
Die Einführung und Ausgestaltung eines Assessment-Centers zur Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme, deren Absolvierung Voraussetzung für einen beruflichen Aufstieg ist, unterliegt nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH der Mitbestimmung.
1. ...
2. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ergibt sich aus seiner so genannten Allzuständigkeit bei innerdienstlichen Maßnahmen.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH bestimmt der Personalrat mit bei allen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. ...
Die mit Blick auf die Teilnahme an dem Stationsleitungskurs zu treffende Auswahl der Bewerber stellt eine Weichenstellung für den beruflichen Aufstieg dar.
Das Mitbestimmungsrecht beschränkt sich nicht auf die Festlegung aller, mehrerer oder einzelner Entscheidungskriterien, sondern erstreckt sich auch auf das Verfahren, in dem das Vorliegen der Entscheidungsvoraussetzungen festgestellt wird. Das Verfahren kann dadurch die Entscheidung ausschlaggebend beeinflussen, dass einzelne Aspekte deutlicher hervorgehoben oder in den Hintergrund gerückt werden. Verfahrensregelungen unterfallen jedenfalls insoweit der Mitbestimmung, als sie sich auf die Auswahl im eigentlichen Sinn auswirken können und nicht nur dem Vorfeld der eigentlichen Auswahl zuzuordnen sind.
Nach dem Dargelegten ist das Assessment-Center sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensgestaltung als auch unter demjenigen der Festlegung allgemeiner Entscheidungskriterien mit Blick auf die Teilnahme an dem Stationsleitungskurs mitbestimmungspflichtig.
Es handelt sich um ein eignungsdiagnostisches Verfahren, bei dem die Kandidaten in Situationen beobachtet werden, die die von ihnen angestrebten künftigen Aufgaben möglichst genau abbilden. So untergliedert es sich u.a. in eine persönliche Vorstellung, eine so genannte Postkorbübung, eine Gruppendiskussion und ein als Rollenspiel durchgeführtes Mitarbeitergespräch. Das Verhalten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird nach verschiedenen Merkmalen beobachtet. Als Beobachtungsmerkma!e sind vorgesehen Strukturierungsvermögen, vernetztes Denken, Selbstreflektion, soziale Wahrnehmungsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, wertschätzendes Verhalten, Kontaktfreude, Selbstsicherheit, Entscheidungsfreude und Glaubwürdigkeit. Auf der Grundlage dieser Merkmale findet eine Bewertung des Verhaltens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer statt. Die festgelegten Übungssituationen und Beobachtungsmerkmale stellen allgemeine Entscheidungskriterien für die Auswahlentscheidung dar. Diese Festlegungen sind für die Auswahl mit entscheidungserheblich. Das folgt schon daraus, dass auf ihrer Grundlage eine Bewertung des Verhaltens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt, dass diese sich in einer Punktzahl niederschlägt und dass nur bei Erreichen einer Mindest-Gesamtpunktzahl die Zulassung ... erfolgt.