Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren im Konkurrentenschutz
Das gerichtliche Eilverfahren im Konkurrentenstreit soll die sachgerechte Überprüfung des Anspruchs sicherstellen / ermöglichen.
Will der zu Unrecht abgelehnte Beamte die Beförderungsentscheidung des Dienstherrn überprüfen lassen und seinen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Durchführung der Beförderungsauswahl verfolgen, so muss er alles tun, um den Dienstherrn daran zu hindern, die fehlerhafte Entscheidung umzusetzen.
Dazu gehört es, dass der übergangene Beamte in einem Eilverfahren die gerichtliche Anordnung erstrebt, dass die Stelle vorläufig nicht vergeben werden darf.
Während des Eilverfahrens soll der Dienstherr die beanstandete Beförderungsentscheidung nicht umsetzen. Das erwartet man von ihm. Setzt er dennoch dazu an, so kann das Gericht für die Dauer des Eilverfahrens einen sog. Hängebeschluss erlassen.
Auszug aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Saarlouis
- 1 W 19 / 2006 - vom 30.03.06
1. Sucht bei einer Beförderungskonkurrenz der Beamte, der nach dem Willen des Dienstherrn nicht zum Zuge kommen soll, um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach, so hat das Verwaltungsgericht eine eingehende, im Maßstab einem Hauptsacheverfahren entsprechende Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen.
2. Solange das entsprechende Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, darf der Dienstherr keine Beförderung vornehmen; dieses Verbot ist erforderlichenfalls durch eine Zwischenregelung des Gerichts festzuschreiben.
3. Dass der Dienstherr zusichert, eine weitere Planstelle freizuhalten und auf dieser den Antragsteller zu befördern, falls dieser im Hauptsacheverfahren obsiegt, macht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entbehrlich.
- 1 W 19 / 2006 - vom 30.03.06
1. Sucht bei einer Beförderungskonkurrenz der Beamte, der nach dem Willen des Dienstherrn nicht zum Zuge kommen soll, um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach, so hat das Verwaltungsgericht eine eingehende, im Maßstab einem Hauptsacheverfahren entsprechende Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen.
2. Solange das entsprechende Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, darf der Dienstherr keine Beförderung vornehmen; dieses Verbot ist erforderlichenfalls durch eine Zwischenregelung des Gerichts festzuschreiben.
3. Dass der Dienstherr zusichert, eine weitere Planstelle freizuhalten und auf dieser den Antragsteller zu befördern, falls dieser im Hauptsacheverfahren obsiegt, macht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entbehrlich.
Das Verwaltungsgericht hatte im Eilverfahren einen sogenannten Hängebeschluss erlassen und dem Dienstherrn untersagt, während des Eilverfahrens Beförderungen vorzunehmen.
Das Oberverwaltungsgericht stützt dieses Vorgehen:
"Bei dem Ausspruch des VG handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut,
der für die Geltungsdauer des Verbots auf den Abschluss des "vorliegenden
Verfahrens", also nicht den des Hauptsacheverfahrens, sondern den des
einstweiligen Anordnungsverfahrens abhebt, nicht um die umfassende, die erste
Instanz abschließende Entscheidung, sondern um eine auf Art. 19 IV GG gestützte befristete Zwischenregelung.
Dieses Vorgehen erweist sich als sachgerecht.
Einerseits war es dem VG nämlich nicht möglich, kurzfristig abschließend über den jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslosen Antrag nach Art. 123 VwG0 zu entscheiden, weil ihm die Unterlagen über das Auswahlverfahren einschließlich der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht zur Verfügung standen; andererseits musste es in Rechnung stellen, dass es kurzfristig zur Aushändigung der Ernennungsurkunden an die für eine Beförderung vorgesehenen Beamten/Beamtinnen kommen konnte. Mit der Aushändigung der Ernennungsurkunden würden aber wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität vollendete Tatsachen geschaffen, und damit wäre das Recht des Antragstellers auf Gewährung effektiven Grundrechtsschutzes (Art. 19 IV, 33 II GG) unterlaufen.
Der Antragsteller hat nämlich nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG (BVerwGE 118, 370 [373] = NJW 2004, 870) auf Grund der genannten Verfassungsnormen einen Anspruch auf eingehende, im Maßstab einem Hauptsacheverfahren entsprechende Prüfung der Stichhaltigkeit seiner Einwendungen gegen die von ihm angegriffene Beförderungsauswahlentscheidung vor deren Vollzug. Daher war es geboten, die Aushändigung der Ernennungsurkunden vorweg befristet zu untersagen. An diesen Gegebenheiten hat sich inzwischen nichts geändert. So liegen dem Senat insbesondere die Unterlagen über die Einwendungen des Ast. gegen seine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht vor.
Unerheblich ist auch, dass der Antragsgegner in der Beschwerde zugesichert hat, eine - weitere - Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 freizuhalten und den Antragsteller zu befördern, falls dieser im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte. Das hat das BVerwG in seinem bereits zitierten Urteil vom 21.08.03 (BVerwGE 118, 370 [376] = NJW 2004, 870) damit begründet, dass es sich bei dieser "Reservestelle" um eine andere Stelle handele, auf die sich das bisherige Vergabeverfahren nicht bezog, und dass diese weitere Stelle erst nach einem auf sie ausgerichteten neuerlichen Verwaltungsverfahren besetzt werden dürfe.
Die von dem Ag. angegriffene Zwischenanordnung verdeutlicht im Übrigen ohnehin nur, was auch ohne sie gilt. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung (zuletzt BAG, NZA 2003, 324 = PersV 2003, 300 [303], und OVG Bautzen, NVwZ 2004, 1134) die Auffassung, dass es einem Dienstherrn mit dem Eingang eines Konkurrentenantrags beim VG "automatisch" verboten ist, die angegriffene Beförderungsauswahlentscheidung durch Aushändigung der Ernennungsurkunden zu vollziehen, bis das eingeleitete einstweilige Anordnungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist."
Dieses Vorgehen erweist sich als sachgerecht.
Einerseits war es dem VG nämlich nicht möglich, kurzfristig abschließend über den jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslosen Antrag nach Art. 123 VwG0 zu entscheiden, weil ihm die Unterlagen über das Auswahlverfahren einschließlich der dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht zur Verfügung standen; andererseits musste es in Rechnung stellen, dass es kurzfristig zur Aushändigung der Ernennungsurkunden an die für eine Beförderung vorgesehenen Beamten/Beamtinnen kommen konnte. Mit der Aushändigung der Ernennungsurkunden würden aber wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität vollendete Tatsachen geschaffen, und damit wäre das Recht des Antragstellers auf Gewährung effektiven Grundrechtsschutzes (Art. 19 IV, 33 II GG) unterlaufen.
Der Antragsteller hat nämlich nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG (BVerwGE 118, 370 [373] = NJW 2004, 870) auf Grund der genannten Verfassungsnormen einen Anspruch auf eingehende, im Maßstab einem Hauptsacheverfahren entsprechende Prüfung der Stichhaltigkeit seiner Einwendungen gegen die von ihm angegriffene Beförderungsauswahlentscheidung vor deren Vollzug. Daher war es geboten, die Aushändigung der Ernennungsurkunden vorweg befristet zu untersagen. An diesen Gegebenheiten hat sich inzwischen nichts geändert. So liegen dem Senat insbesondere die Unterlagen über die Einwendungen des Ast. gegen seine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht vor.
Unerheblich ist auch, dass der Antragsgegner in der Beschwerde zugesichert hat, eine - weitere - Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 freizuhalten und den Antragsteller zu befördern, falls dieser im Hauptsacheverfahren obsiegen sollte. Das hat das BVerwG in seinem bereits zitierten Urteil vom 21.08.03 (BVerwGE 118, 370 [376] = NJW 2004, 870) damit begründet, dass es sich bei dieser "Reservestelle" um eine andere Stelle handele, auf die sich das bisherige Vergabeverfahren nicht bezog, und dass diese weitere Stelle erst nach einem auf sie ausgerichteten neuerlichen Verwaltungsverfahren besetzt werden dürfe.
Die von dem Ag. angegriffene Zwischenanordnung verdeutlicht im Übrigen ohnehin nur, was auch ohne sie gilt. Der Senat vertritt in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung (zuletzt BAG, NZA 2003, 324 = PersV 2003, 300 [303], und OVG Bautzen, NVwZ 2004, 1134) die Auffassung, dass es einem Dienstherrn mit dem Eingang eines Konkurrentenantrags beim VG "automatisch" verboten ist, die angegriffene Beförderungsauswahlentscheidung durch Aushändigung der Ernennungsurkunden zu vollziehen, bis das eingeleitete einstweilige Anordnungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist."
Seit der Entscheidung hat sich auf diesem Rechtsgebiet viel getan. Sie hat
aber immer noch Bedeutung für den Beamten, der eine Beförderungsentscheidung angreifen und seine Rechte wahren will.