kein Konkurrentenschutz bei wertgleicher Umsetzung ohne Beförderungschance
Das Verwaltungsgericht Freiburg äußert sich zu dem Fall, dass eine Stelle besetzt wird, ohne dass für den ausgewählten Bewerber (und/oder seinen Konkurrenten) eine Beförderungschance damit verbunden sein könnte. In diesem Fall gilt das Bestenausleseprinzip nicht.
Da Beförderungschancen nicht berührt sind, kann sich keiner der Bewerber bei der Auswahl für den statusgleichen Dienstposten auf Art. 33 II GG berufen, es gibt dementsprechend keine zu schützenden Bewerberverfahrensansprüche.
Rein vorsorglich äußert sich das Gericht in längeren Ausführungen auch noch zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Abbruch des Auswahlverfahrens.
Einige Dienstherren im norddeutschen Raum beginnen jetzt deutlich zwischen Interessenbekundungsverfahren und Beförderungsauswahlverfahren zu unterscheiden. Nur dann, wenn Beförderungschancen berührt sind, sieht man sich Art. 33 II GG verpflichtet.
VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 06.06.19 - 13 K 5668/18 -
Leitsatz
Auch wenn sich der Dienstherr beim Auswahlverfahren für eine ämtergleiche Dienstpostenvergabe ohne Statusrelevanz freiwillig selbst an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden hat, kann sich eine Bewerberin/ein Bewerber beim Abbruch dieses Auswahlverfahrens nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen.
Einer Bewerberin/einem Bewerber steht bei einem solchen Verfahrensabbruch auch kein Verfahrensanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG zu.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
1. Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren um die zwei Dienstposten eines Zolltrainers hauptamtlichen Sporttrainers beim Sachgebiet C am Dienstort Freiburg der Besoldungsgruppe A 8 mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzuführen, ist unzulässig.
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Der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zwar statthaft nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dem Antragsteller fehlt es aber an einer Antragsbefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO). Die sog. Antragsbefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es aber dann, wenn die vom Antragsteller beanspruchte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.17 - 4 S 1055/17 -; vgl. zur Klagebefugnis BVerwG, Urteil vom 19.11.15 - 2 A 6.13 -, m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller kann sich vorliegend weder auf die Verfahrensgarantien eines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen noch kann er einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen, so dass die Verletzung einer subjektiven Rechtsposition des Antragstellers nach keiner Betrachtungsweise möglich erscheint.
3
a) Der Antragsteller kann sich nicht auf einen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art 33 Abs. 2 GG als subjektive Rechtsposition berufen, da das vorliegend abgebrochene Auswahlverfahren auf eine ausschließlich ämtergleiche Dienstpostenvergabe ohne Statusrelevanz gerichtet war.
Die Vergabe der ausgeschriebenen zwei mit Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Dienstposten eines/r Zolltrainers/in stellt sich sowohl für den Antragsteller als auch für die übrigen Bewerber/innen, die sich alle bereits im Amt eines/r Zollhauptsekretär/in (Statusamt A 8) befinden, (nur) als eine ämtergleiche Umsetzung bzw. Versetzung dar. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den zwei ausgeschriebenen Dienstposten um einen sogenannten Beförderungsdienstposten oder jedenfalls einen Dienstposten mit sog. Vorwirkung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.16 – 2 VR 2.15 –) handeln könnte, so dass der Dienstpostenbesetzung doch Statusrelevanz zu kommen würde, sind nicht ersichtlich. Dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass es sich bei den zu vergebenen zwei Dienstposten für keinen der Bewerber/innen um einen Beförderungsdienstposten handelte und die Besetzung der Dienstposten in allen Fällen eine statusgerechte Um- bzw. Versetzung ohne Vorwirkung auf die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht widersprochen. Vielmehr geht er (wohl) selbst von einer reinen Dienstpostenkonkurrenz aus. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der seit Monaten kommissarisch auf dem umstrittenen Dienstposten eingesetzte Konkurrent einen Bewährungsvorsprung erhielte, bezieht sich dieser Bewährungsvorsprung allein auf ein erneutes Dienstpostenbesetzungsverfahren und nicht auf eine spätere Beförderungsentscheidung.
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Zwar könnte sich etwas anderes ergeben aus dem Inhalt der vorliegenden Stellenausschreibung, der durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.15, a. a. O.). So hat sich die offene Ausschreibung der Antragsgegnerin hinsichtlich der zwei Dienstposten eines/einer Zolltrainers/in nach deren allgemeinen Hinweisen zu ihren Stellenausschreibungen sowohl an Status- als auch an Beförderungsbewerberinnen/-bewerber gerichtet. Eine derart offene Ausschreibung hat allerdings nicht zwingend auch die Annahme zur Folge, dass es sich um einen Beförderungsdienstposten mit Statusrelevanz handelt, so dass Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten wäre. Vielmehr kann eine solche offene Ausschreibung auch nur der bloßen Interessensfeststellung dienen, um erst nach Sichtung des „Bewerberfeldes“ über die Art und Weise der Stellenvergabe zu entscheiden. Insofern kann entweder eine ämtergleiche Dienstpostenvergabe erfolgen oder aber auch eine Bestenauswahl stattfinden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.17, a. a. O., Rn. 32). Befinden sich allerdings im letztlichen Bewerberkreis neben ämtergleichen Bewerbern auch noch Bewerber, für die der ausgeschriebene Dienstposten Statusrelevanz hat (Beförderungsbewerber), sind die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG anzuwenden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.11.04 - 2 C 17.03 -, juris Rn. 18). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der ausgeschriebene Dienstposten weder für den Antragsteller noch für die übrigen Bewerber/innen, die sich auf die offene Ausschreibung der Antragsgegnerin beworben haben, Statusrelevanz hat, so dass es sich um eine Vergabe von Dienstposten ohne Statusrelevanz handelt.
5
Bei einer reinen Dienstpostenkonkurrenz steht allerdings lediglich die Vergabe eines Dienstpostens durch Umsetzung oder Versetzung eines/r Beamten/in im Streit. Eine Umsetzung bzw. Versetzung ist dabei eine das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne). Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 19.11.15, a. a. O., Rn. 18 sowie vom 01.03.18 - 1 WB 40/17 -, m. w. N. bei juris Rn. 21).
Ein Beamter hat dementsprechend grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten, sondern allein auf eine amtsangemessene Beschäftigung (vgl. u. a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.17, a. a. O., Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 07.12.16 - 1 WDS-VR 4.16 -, juris Rn. 28). Eine - wie hier vor dem erfolgten Verfahrensabbruch erfolgte - Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung bzw. Versetzung, die keinerlei Vorwirkung auf eine spätere Beförderung hat, unterfällt daher mit Blick auf deren Rechtscharakter grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, da bei ihr nicht die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes oder eine diese vorwegnehmende Entscheidung in Rede steht. Sie ist daher grundsätzlich und damit auch hier nicht an die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe gebunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.11.15, a. a. O., Rn. 20 sowie vom 01.03.18, a. a. O., Rn. 21 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.17, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.17 - 6 A 2314/15 -, juris Rn. 54 ff.; vgl. dazu auch Dr. Klaus von der Weiden, Abbruch eines Auswahlverfahrens wegen Umstrukturierung, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 5).
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach dem Bundesverfassungsgericht die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen hat. Denn diese Aussage des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich auf von Art. 33 Abs. 2 GG erfasste Auswahlentscheidungen bezogen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.03.13 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16, vom 24.07.14 - 2 BvR 816/14 -, juris Rn. 11 sowie vom 09.08.16 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 76). Dies ist bei reinen Dienstposten aber - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. Den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts liegt auch nach dem Sachverhalt jeweils ein Streit um die Vergabe eines Statusamts zugrunde, so dass ihnen - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht die Aussage entnommen werden kann, dass es sich bei einem Dienstposten um ein „konkretes Amt“ i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG handelt.
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Unterliegt aber eine Auswahlentscheidung nicht den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG, kann auch der Abbruch des Auswahlverfahrens unter Aufhebung dieser Auswahlentscheidung nicht an den Grundsätzen von Art. 33 Abs. 2 GG gemessen werden. Daher kann sich der Antragsteller hinsichtlich des vorliegenden Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens nicht auf einen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG als subjektive Rechtsposition berufen.
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b) Der Antragsteller kann auch nicht aus dem Umstand eine subjektive Rechtsposition ableiten, dass sich die Antragsgegnerin (möglicherweise) freiwillig bei der - hier - ausschließlich ämtergleichen Dienstpostenvergabe den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG „unterworfen“ haben könnte und sich damit über Art. 3 Abs. 1 GG an die analoge Anwendung der zum Bewerbungsverfahrensanspruch entwickelten Grundsätze gebunden haben könnte.
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Vorliegend spricht zwar vieles dafür, dass die Antragsgegnerin die im Streit stehenden Dienstposten (wohl) anhand der Kriterien einer Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausschreiben und vergeben wollte, was für eine erfolgte „Unterwerfung“ bzw. Selbstbindung sprechen könnte. So hat die Antragsgegnerin vorliegend ihre offene Ausschreibung der zwei Dienstposten sowohl an Status- als auch an Beförderungsbewerberinnen/-bewerber gerichtet. Auch erfolgt grundsätzlich bei der Antragsgegnerin ausweislich der allgemeinen Hinweise zu ihren Stellenausschreibungen die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern auf eine Ausschreibung, welche die zwingend erforderlichen dienstpostenbezogenen Voraussetzungen erfüllen, nach den Grundsätzen der geltenden ARZV Richtlinien für die interne Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten und Arbeitsplätzen in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein. Nach dieser ist gemäß Nr. 3. 5. 2 ARZV als maßgebliches Auswahlkriterium die aktuelle Regelbeurteilung heranzuziehen. Ebenfalls spricht der Auswahlvermerk der Antragsgegnerin (AS 36 der Verfahrensakte zur Stellenbesetzung) sowie ihr eigener Vortrag im gerichtlichen Verfahren für eine beabsichtigte Anwendung der Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG. Dies kann - hier - aber letztlich dahinstehen, da nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg selbst eine - gegebenenfalls ausdrücklich erklärte - Selbstbindung des Dienstherrn an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG im Falle einer ausschließlich ämtergleichen Dienstpostenvergabe den Bewerbern/innen und somit auch im vorliegenden Fall dem Antragsteller keine weitergehenden subjektive Rechte vermittelt. Denn der Beamte wird in diesem rein organisationsrechtlichen Bereich nicht in seiner Rechtssphäre berührt. Er kann damit auch keinen eigenen Anspruch gegen den Dienstherrn auf Rechtsanwendungsgleichheit haben, den die Selbstbindung mit Außenwirkung voraussetzt, weil die Selbstbindung kein Instrument der Verwaltung ist, mit dem diese an Stelle des Gesetzgebers Ansprüche zu begründen vermag. Eine Selbstbindung kann nur im Rahmen der eigenen Gestaltungszuständigkeit der Verwaltung eintreten. Ist sie mit höherrangigem Recht und vom Normgebern verfolgten Zielen nicht vereinbar, widerspricht sie dem Grundsatz der Gewaltenteilung und ist als kompetenzüberschreitende Eigenmacht unwirksam (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.17, a. a. O., Rn. 34; diese Frage offenlassend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.17, a. a. O., Rn. 63).
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Die Kammer schließt sich dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs an. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor den mit seiner Entscheidung vom 27.09.11 (- 2 VR 3.11 -, juris; ähnlich Urteil vom 19.11.15, a. a. O., Rn. 21 ff.) entwickelten Ausnahmefall einer freiwilligen Unterwerfung unter die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG prüft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.12.16, a. a. O. sowie vom 01.03.18, a. a. O., Rn. 26, dort aber jeweils nicht entscheidungstragend). Nach Auffassung der Kammer steht die Annahme eines solchen Ausnahmefalls aber nicht mehr im Einklang mit der neuen Dogmatik zum Konkurrentenstreitverfahren, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit den Beschlüssen vom 10.05.16 (a. a. O.) sowie vom 21.12.16 (- 2 VR 1.16 -, juris) entwickelt und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 27.07.16 - 4 S 1083/16 -, juris, vom 06.12.16 - 4 S 2078/16 -, juris <„Nikolaus-Beschluss“> sowie vom 06.06.17, a. a. O. <„Pfingst-Beschluss“>; vgl. dazu Bergmann/Paehlke-Gärtner, Zur Dogmatik des Konkurrentenstreits, NVwZ 2018, 110 ff. sowie jüngst VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.19 – 4 S 2770/18 - juris) fortgeführt und weiterentwickelt worden ist. Unterliegt selbst die Vergabe eines Funktionsamts (Dienstpostens) während des laufenden Auswahlverfahrens für ein Statusamt nicht den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG, solange keine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 10.05.16, a. a. O.), muss dies erst recht für eine reine Dienstpostenvergabe außerhalb eines Auswahlverfahrens für ein Statusamt gelten. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung steht dieser Trennung von Statusamt und Dienstposten, wie bereits oben ausgeführt, nicht entgegen (s. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 16.12.15 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 56, Rn. 41 f. zur Dienstpostenbündelung). Es wäre auch widersinnig, dem Beamten aus Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens zuzubilligen, obwohl die Vergabe eines Dienstpostens grundsätzlich eine die Individualsphäre des Beamten nicht berührende innerorganisationsrechtliche Maßnahme ist, die Vergabe eines Dienstpostens auch ohne eine Ausschreibung durch einfache Umsetzung bzw. Versetzung erfolgen kann und ein Beamter grundsätzlich keinen subjektiven Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten hat. Wird ein Grundrechtsträger durch eine Maßnahme oder durch ein Unterlassen nicht in seiner eigenen Rechtsstellung betroffen - hat die Maßnahme bzw. das Unterlassen also keinerlei Auswirkungen auf seine rechtlich geschützten Interessen -, kann er aus Art. 3 Abs. 1 GG weder Abwehr- noch Leistungsansprüche ableiten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12.09.12 - 2 BvR 1390/12 u. a. -, juris Rn. 95).
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Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, kann ein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann fortbestehen, wenn der Dienstherr die Stelle weiterhin vergeben will (BVerwG, Urteil vom 03.12.14 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14, Rn. 16). Hier macht die Antragsgegnerin jedoch geltend, der Abbruch sei erfolgt, um nach der Reduktion der abzuleistenden Dienstsporteinheiten pro Jahr von 18 auf 12 den Personaleinsatz zu evaluieren und danach zu entscheiden, ob und mit welchem Umfang eine erneute Stellenausschreibung erfolgt. Soweit der Antragsteller dies in Zweifel zieht, weil bereits jetzt ohne erneutes Auswahlverfahren eine Dienstpostenvergabe an seinen Konkurrenten erfolgt sei, steht ihm offen, dagegen zu klagen (näher unten unter c)).
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c) Des Weiteren kann der Antragsteller auch keine subjektive Rechtsposition aus einem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über den Abbruch des Verfahrens geltend machen. Zwar kommt für eine nicht statusrelevante Umsetzung bzw. Versetzung das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.17, a. a. O., Rn. 30 sowie vom 09.10.18 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 10; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 19.11.15, a. a. O., Rn. 27, wonach mangels subjektiver Rechtsposition bei der ämtergleichen Umsetzung selbst das Willkürverbot nicht eingreifen soll). Dies gilt allerdings lediglich für die erneute Vergabe des ämtergleichen Dienstpostens und nicht auch für den Abbruch des Dienstpostenbesetzungsverfahrens, da dem Antragsteller aus Art. 3 Abs. 1 GG kein derartiger Verfahrensanspruch zusteht und seine Rechtssphäre durch den Verfahrensabbruch nicht betroffen ist. Der nicht berücksichtigte Antragsteller hat daher keinen Anspruch darauf, die behördliche Abbruchentscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen, selbst wenn diese - wofür im Streitfall allerdings nichts ersichtlich ist - auf Willkür beruhte.
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Der Antragsteller bleibt jedoch nicht rechtsschutzlos. Vielmehr kann er gegen eine (mögliche) erneute Vergabe der Dienstposten im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens vorgehen und die Sachentscheidung seines Dienstherrn im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG überprüfen lassen. Sollte eine erneute Dienstpostenvergabe vorliegend - entsprechend dem Vortrag des Antragstellers - bereits erfolgt sein, könnte er demnach bereits jetzt mit einer Klage gegen diese Vergabe vorgehen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen diese Dienstpostenvergabe hätte allerdings aufgrund eines fehlenden Anordnungsgrunds keine Aussicht auf Erfolg, da die Vergabe der Dienstposten jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könnte (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.17, a. a. O., Rn. 17 ff.). Hinsichtlich der vom Antragsteller angesprochenen Rechtsschutzgarantie weist die Kammer darauf hin, dass dem Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der jeweils belastenden Verwaltungsentscheidung aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich dadurch hinreichend Rechnung getragen wird, dass Mängel im Verwaltungsverfahren im Rahmen eines gegen die Sachentscheidung zulässigen Klageverfahrens gerügt werden können und rechtlich geprüft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.19 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 23). Dies ist nach den obigen Ausführungen vorliegend der Fall.
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Bei einer Dienstpostenvergabe, die jederzeit rückgängig gemacht werden kann und für die der Grundsatz der Ämterstabilität nicht gilt, dient es auch nicht dem effektiven Rechtsschutz, die verfahrensabschließende Vergabeentscheidung durch die Eröffnung der Möglichkeit gerichtlicher Auseinandersetzungen über vorgelagerte Verfahrensschritte zu verzögern (in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 14.03.19 - 2 VR 5.18 -, juris zur Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren). Effektiver Rechtsschutz bedeutet vielmehr auch Rechtsschutz in angemessener Zeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21.12.04 - 1 BvR 2401/04 -, juris).
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2. Der Antrag des Antragstellers, ihm einen der beiden Dienstposten eines Zolltrainers (hauptamtlichen Sporttrainers) beim Sachgebiet C am Dienstort X vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zuzuweisen, ist ebenfalls mangels einer Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig. Denn der Antragsteller kann nach keiner Betrachtungsweise einen Anspruch auf eine - auch nur vorübergehende - Zuweisung des ämtergleichen Dienstpostens haben, da ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten, sondern allein auf eine amtsangemessene Beschäftigung hat (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 19.11.15, a. a. O., Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.17, a. a. O., Rn. 20 sowie vom 09.10.18, a. a. O., Rn. 8).
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3. Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an der mit Schreiben vom 29.06.18 mitgeteilten Auswahlentscheidung in dem Stellenbesetzungsverfahren um die zwei Dienstposten eines Zolltrainers (hauptamtlichen Sporttrainers) beim Sachgebiet C am Dienstort X der Besoldungsgruppe A 8 einstweilen festzuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers hiergegen rechtskräftig entschieden wurde, ist ebenfalls mangels einer Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig. Denn nach den obigen Ausführungen kann der Antragsteller nicht das Fortführen des im Streit stehenden Stellenbesetzungsverfahren geltend machen. Dieses ist durch den erfolgten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens wirksam beendet worden. Spätestens dadurch ist die Auswahlentscheidung, wenn sie nicht bereits durch die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 22.08.18 wirksam aufgehoben worden ist, gegenstandslos.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, da sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Streitwert bei einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich eines Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens nach dem Auffangwert und nicht im Hinblick auf die im Streit stehende Stelle bemisst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.19 - 4 S 497/19 -). Eine Reduzierung dieses Streitwerts im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58) scheidet aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache aus.
Leitsatz
Auch wenn sich der Dienstherr beim Auswahlverfahren für eine ämtergleiche Dienstpostenvergabe ohne Statusrelevanz freiwillig selbst an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden hat, kann sich eine Bewerberin/ein Bewerber beim Abbruch dieses Auswahlverfahrens nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen.
Einer Bewerberin/einem Bewerber steht bei einem solchen Verfahrensabbruch auch kein Verfahrensanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG zu.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
1. Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, das Stellenbesetzungsverfahren um die zwei Dienstposten eines Zolltrainers hauptamtlichen Sporttrainers beim Sachgebiet C am Dienstort Freiburg der Besoldungsgruppe A 8 mit dem bestehenden Bewerberkreis fortzuführen, ist unzulässig.
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Der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zwar statthaft nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dem Antragsteller fehlt es aber an einer Antragsbefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO). Die sog. Antragsbefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es aber dann, wenn die vom Antragsteller beanspruchte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.17 - 4 S 1055/17 -; vgl. zur Klagebefugnis BVerwG, Urteil vom 19.11.15 - 2 A 6.13 -, m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller kann sich vorliegend weder auf die Verfahrensgarantien eines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG berufen noch kann er einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen, so dass die Verletzung einer subjektiven Rechtsposition des Antragstellers nach keiner Betrachtungsweise möglich erscheint.
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a) Der Antragsteller kann sich nicht auf einen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art 33 Abs. 2 GG als subjektive Rechtsposition berufen, da das vorliegend abgebrochene Auswahlverfahren auf eine ausschließlich ämtergleiche Dienstpostenvergabe ohne Statusrelevanz gerichtet war.
Die Vergabe der ausgeschriebenen zwei mit Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Dienstposten eines/r Zolltrainers/in stellt sich sowohl für den Antragsteller als auch für die übrigen Bewerber/innen, die sich alle bereits im Amt eines/r Zollhauptsekretär/in (Statusamt A 8) befinden, (nur) als eine ämtergleiche Umsetzung bzw. Versetzung dar. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den zwei ausgeschriebenen Dienstposten um einen sogenannten Beförderungsdienstposten oder jedenfalls einen Dienstposten mit sog. Vorwirkung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.05.16 – 2 VR 2.15 –) handeln könnte, so dass der Dienstpostenbesetzung doch Statusrelevanz zu kommen würde, sind nicht ersichtlich. Dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass es sich bei den zu vergebenen zwei Dienstposten für keinen der Bewerber/innen um einen Beförderungsdienstposten handelte und die Besetzung der Dienstposten in allen Fällen eine statusgerechte Um- bzw. Versetzung ohne Vorwirkung auf die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht widersprochen. Vielmehr geht er (wohl) selbst von einer reinen Dienstpostenkonkurrenz aus. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der seit Monaten kommissarisch auf dem umstrittenen Dienstposten eingesetzte Konkurrent einen Bewährungsvorsprung erhielte, bezieht sich dieser Bewährungsvorsprung allein auf ein erneutes Dienstpostenbesetzungsverfahren und nicht auf eine spätere Beförderungsentscheidung.
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Zwar könnte sich etwas anderes ergeben aus dem Inhalt der vorliegenden Stellenausschreibung, der durch eine am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.15, a. a. O.). So hat sich die offene Ausschreibung der Antragsgegnerin hinsichtlich der zwei Dienstposten eines/einer Zolltrainers/in nach deren allgemeinen Hinweisen zu ihren Stellenausschreibungen sowohl an Status- als auch an Beförderungsbewerberinnen/-bewerber gerichtet. Eine derart offene Ausschreibung hat allerdings nicht zwingend auch die Annahme zur Folge, dass es sich um einen Beförderungsdienstposten mit Statusrelevanz handelt, so dass Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten wäre. Vielmehr kann eine solche offene Ausschreibung auch nur der bloßen Interessensfeststellung dienen, um erst nach Sichtung des „Bewerberfeldes“ über die Art und Weise der Stellenvergabe zu entscheiden. Insofern kann entweder eine ämtergleiche Dienstpostenvergabe erfolgen oder aber auch eine Bestenauswahl stattfinden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.17, a. a. O., Rn. 32). Befinden sich allerdings im letztlichen Bewerberkreis neben ämtergleichen Bewerbern auch noch Bewerber, für die der ausgeschriebene Dienstposten Statusrelevanz hat (Beförderungsbewerber), sind die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG anzuwenden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.11.04 - 2 C 17.03 -, juris Rn. 18). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der ausgeschriebene Dienstposten weder für den Antragsteller noch für die übrigen Bewerber/innen, die sich auf die offene Ausschreibung der Antragsgegnerin beworben haben, Statusrelevanz hat, so dass es sich um eine Vergabe von Dienstposten ohne Statusrelevanz handelt.
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Bei einer reinen Dienstpostenkonkurrenz steht allerdings lediglich die Vergabe eines Dienstpostens durch Umsetzung oder Versetzung eines/r Beamten/in im Streit. Eine Umsetzung bzw. Versetzung ist dabei eine das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne). Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 19.11.15, a. a. O., Rn. 18 sowie vom 01.03.18 - 1 WB 40/17 -, m. w. N. bei juris Rn. 21).
Ein Beamter hat dementsprechend grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten, sondern allein auf eine amtsangemessene Beschäftigung (vgl. u. a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.17, a. a. O., Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 07.12.16 - 1 WDS-VR 4.16 -, juris Rn. 28). Eine - wie hier vor dem erfolgten Verfahrensabbruch erfolgte - Auswahlentscheidung unter den Bewerbern um eine ämtergleiche Umsetzung bzw. Versetzung, die keinerlei Vorwirkung auf eine spätere Beförderung hat, unterfällt daher mit Blick auf deren Rechtscharakter grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG, da bei ihr nicht die Vergabe eines höherwertigen Statusamtes oder eine diese vorwegnehmende Entscheidung in Rede steht. Sie ist daher grundsätzlich und damit auch hier nicht an die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstäbe gebunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.11.15, a. a. O., Rn. 20 sowie vom 01.03.18, a. a. O., Rn. 21 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.17, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.17 - 6 A 2314/15 -, juris Rn. 54 ff.; vgl. dazu auch Dr. Klaus von der Weiden, Abbruch eines Auswahlverfahrens wegen Umstrukturierung, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 5).
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach dem Bundesverfassungsgericht die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen hat. Denn diese Aussage des Bundesverfassungsgerichts ist lediglich auf von Art. 33 Abs. 2 GG erfasste Auswahlentscheidungen bezogen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.03.13 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16, vom 24.07.14 - 2 BvR 816/14 -, juris Rn. 11 sowie vom 09.08.16 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 76). Dies ist bei reinen Dienstposten aber - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. Den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts liegt auch nach dem Sachverhalt jeweils ein Streit um die Vergabe eines Statusamts zugrunde, so dass ihnen - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht die Aussage entnommen werden kann, dass es sich bei einem Dienstposten um ein „konkretes Amt“ i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG handelt.
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Unterliegt aber eine Auswahlentscheidung nicht den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG, kann auch der Abbruch des Auswahlverfahrens unter Aufhebung dieser Auswahlentscheidung nicht an den Grundsätzen von Art. 33 Abs. 2 GG gemessen werden. Daher kann sich der Antragsteller hinsichtlich des vorliegenden Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens nicht auf einen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG als subjektive Rechtsposition berufen.
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b) Der Antragsteller kann auch nicht aus dem Umstand eine subjektive Rechtsposition ableiten, dass sich die Antragsgegnerin (möglicherweise) freiwillig bei der - hier - ausschließlich ämtergleichen Dienstpostenvergabe den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG „unterworfen“ haben könnte und sich damit über Art. 3 Abs. 1 GG an die analoge Anwendung der zum Bewerbungsverfahrensanspruch entwickelten Grundsätze gebunden haben könnte.
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Vorliegend spricht zwar vieles dafür, dass die Antragsgegnerin die im Streit stehenden Dienstposten (wohl) anhand der Kriterien einer Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausschreiben und vergeben wollte, was für eine erfolgte „Unterwerfung“ bzw. Selbstbindung sprechen könnte. So hat die Antragsgegnerin vorliegend ihre offene Ausschreibung der zwei Dienstposten sowohl an Status- als auch an Beförderungsbewerberinnen/-bewerber gerichtet. Auch erfolgt grundsätzlich bei der Antragsgegnerin ausweislich der allgemeinen Hinweise zu ihren Stellenausschreibungen die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern auf eine Ausschreibung, welche die zwingend erforderlichen dienstpostenbezogenen Voraussetzungen erfüllen, nach den Grundsätzen der geltenden ARZV Richtlinien für die interne Ausschreibung und Besetzung von Dienstposten und Arbeitsplätzen in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein. Nach dieser ist gemäß Nr. 3. 5. 2 ARZV als maßgebliches Auswahlkriterium die aktuelle Regelbeurteilung heranzuziehen. Ebenfalls spricht der Auswahlvermerk der Antragsgegnerin (AS 36 der Verfahrensakte zur Stellenbesetzung) sowie ihr eigener Vortrag im gerichtlichen Verfahren für eine beabsichtigte Anwendung der Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG. Dies kann - hier - aber letztlich dahinstehen, da nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg selbst eine - gegebenenfalls ausdrücklich erklärte - Selbstbindung des Dienstherrn an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG im Falle einer ausschließlich ämtergleichen Dienstpostenvergabe den Bewerbern/innen und somit auch im vorliegenden Fall dem Antragsteller keine weitergehenden subjektive Rechte vermittelt. Denn der Beamte wird in diesem rein organisationsrechtlichen Bereich nicht in seiner Rechtssphäre berührt. Er kann damit auch keinen eigenen Anspruch gegen den Dienstherrn auf Rechtsanwendungsgleichheit haben, den die Selbstbindung mit Außenwirkung voraussetzt, weil die Selbstbindung kein Instrument der Verwaltung ist, mit dem diese an Stelle des Gesetzgebers Ansprüche zu begründen vermag. Eine Selbstbindung kann nur im Rahmen der eigenen Gestaltungszuständigkeit der Verwaltung eintreten. Ist sie mit höherrangigem Recht und vom Normgebern verfolgten Zielen nicht vereinbar, widerspricht sie dem Grundsatz der Gewaltenteilung und ist als kompetenzüberschreitende Eigenmacht unwirksam (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.17, a. a. O., Rn. 34; diese Frage offenlassend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.17, a. a. O., Rn. 63).
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Die Kammer schließt sich dieser Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs an. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor den mit seiner Entscheidung vom 27.09.11 (- 2 VR 3.11 -, juris; ähnlich Urteil vom 19.11.15, a. a. O., Rn. 21 ff.) entwickelten Ausnahmefall einer freiwilligen Unterwerfung unter die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG prüft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.12.16, a. a. O. sowie vom 01.03.18, a. a. O., Rn. 26, dort aber jeweils nicht entscheidungstragend). Nach Auffassung der Kammer steht die Annahme eines solchen Ausnahmefalls aber nicht mehr im Einklang mit der neuen Dogmatik zum Konkurrentenstreitverfahren, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit den Beschlüssen vom 10.05.16 (a. a. O.) sowie vom 21.12.16 (- 2 VR 1.16 -, juris) entwickelt und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 27.07.16 - 4 S 1083/16 -, juris, vom 06.12.16 - 4 S 2078/16 -, juris <„Nikolaus-Beschluss“> sowie vom 06.06.17, a. a. O. <„Pfingst-Beschluss“>; vgl. dazu Bergmann/Paehlke-Gärtner, Zur Dogmatik des Konkurrentenstreits, NVwZ 2018, 110 ff. sowie jüngst VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.19 – 4 S 2770/18 - juris) fortgeführt und weiterentwickelt worden ist. Unterliegt selbst die Vergabe eines Funktionsamts (Dienstpostens) während des laufenden Auswahlverfahrens für ein Statusamt nicht den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG, solange keine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 10.05.16, a. a. O.), muss dies erst recht für eine reine Dienstpostenvergabe außerhalb eines Auswahlverfahrens für ein Statusamt gelten. Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung steht dieser Trennung von Statusamt und Dienstposten, wie bereits oben ausgeführt, nicht entgegen (s. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 16.12.15 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 56, Rn. 41 f. zur Dienstpostenbündelung). Es wäre auch widersinnig, dem Beamten aus Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens zuzubilligen, obwohl die Vergabe eines Dienstpostens grundsätzlich eine die Individualsphäre des Beamten nicht berührende innerorganisationsrechtliche Maßnahme ist, die Vergabe eines Dienstpostens auch ohne eine Ausschreibung durch einfache Umsetzung bzw. Versetzung erfolgen kann und ein Beamter grundsätzlich keinen subjektiven Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten hat. Wird ein Grundrechtsträger durch eine Maßnahme oder durch ein Unterlassen nicht in seiner eigenen Rechtsstellung betroffen - hat die Maßnahme bzw. das Unterlassen also keinerlei Auswirkungen auf seine rechtlich geschützten Interessen -, kann er aus Art. 3 Abs. 1 GG weder Abwehr- noch Leistungsansprüche ableiten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12.09.12 - 2 BvR 1390/12 u. a. -, juris Rn. 95).
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Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, kann ein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann fortbestehen, wenn der Dienstherr die Stelle weiterhin vergeben will (BVerwG, Urteil vom 03.12.14 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14, Rn. 16). Hier macht die Antragsgegnerin jedoch geltend, der Abbruch sei erfolgt, um nach der Reduktion der abzuleistenden Dienstsporteinheiten pro Jahr von 18 auf 12 den Personaleinsatz zu evaluieren und danach zu entscheiden, ob und mit welchem Umfang eine erneute Stellenausschreibung erfolgt. Soweit der Antragsteller dies in Zweifel zieht, weil bereits jetzt ohne erneutes Auswahlverfahren eine Dienstpostenvergabe an seinen Konkurrenten erfolgt sei, steht ihm offen, dagegen zu klagen (näher unten unter c)).
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c) Des Weiteren kann der Antragsteller auch keine subjektive Rechtsposition aus einem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über den Abbruch des Verfahrens geltend machen. Zwar kommt für eine nicht statusrelevante Umsetzung bzw. Versetzung das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.17, a. a. O., Rn. 30 sowie vom 09.10.18 - 4 S 1773/18 -, juris Rn. 10; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 19.11.15, a. a. O., Rn. 27, wonach mangels subjektiver Rechtsposition bei der ämtergleichen Umsetzung selbst das Willkürverbot nicht eingreifen soll). Dies gilt allerdings lediglich für die erneute Vergabe des ämtergleichen Dienstpostens und nicht auch für den Abbruch des Dienstpostenbesetzungsverfahrens, da dem Antragsteller aus Art. 3 Abs. 1 GG kein derartiger Verfahrensanspruch zusteht und seine Rechtssphäre durch den Verfahrensabbruch nicht betroffen ist. Der nicht berücksichtigte Antragsteller hat daher keinen Anspruch darauf, die behördliche Abbruchentscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen, selbst wenn diese - wofür im Streitfall allerdings nichts ersichtlich ist - auf Willkür beruhte.
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Der Antragsteller bleibt jedoch nicht rechtsschutzlos. Vielmehr kann er gegen eine (mögliche) erneute Vergabe der Dienstposten im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens vorgehen und die Sachentscheidung seines Dienstherrn im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG überprüfen lassen. Sollte eine erneute Dienstpostenvergabe vorliegend - entsprechend dem Vortrag des Antragstellers - bereits erfolgt sein, könnte er demnach bereits jetzt mit einer Klage gegen diese Vergabe vorgehen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen diese Dienstpostenvergabe hätte allerdings aufgrund eines fehlenden Anordnungsgrunds keine Aussicht auf Erfolg, da die Vergabe der Dienstposten jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könnte (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.06.17, a. a. O., Rn. 17 ff.). Hinsichtlich der vom Antragsteller angesprochenen Rechtsschutzgarantie weist die Kammer darauf hin, dass dem Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der jeweils belastenden Verwaltungsentscheidung aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich dadurch hinreichend Rechnung getragen wird, dass Mängel im Verwaltungsverfahren im Rahmen eines gegen die Sachentscheidung zulässigen Klageverfahrens gerügt werden können und rechtlich geprüft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.19 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 23). Dies ist nach den obigen Ausführungen vorliegend der Fall.
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Bei einer Dienstpostenvergabe, die jederzeit rückgängig gemacht werden kann und für die der Grundsatz der Ämterstabilität nicht gilt, dient es auch nicht dem effektiven Rechtsschutz, die verfahrensabschließende Vergabeentscheidung durch die Eröffnung der Möglichkeit gerichtlicher Auseinandersetzungen über vorgelagerte Verfahrensschritte zu verzögern (in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 14.03.19 - 2 VR 5.18 -, juris zur Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren). Effektiver Rechtsschutz bedeutet vielmehr auch Rechtsschutz in angemessener Zeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 21.12.04 - 1 BvR 2401/04 -, juris).
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2. Der Antrag des Antragstellers, ihm einen der beiden Dienstposten eines Zolltrainers (hauptamtlichen Sporttrainers) beim Sachgebiet C am Dienstort X vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zuzuweisen, ist ebenfalls mangels einer Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig. Denn der Antragsteller kann nach keiner Betrachtungsweise einen Anspruch auf eine - auch nur vorübergehende - Zuweisung des ämtergleichen Dienstpostens haben, da ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten, sondern allein auf eine amtsangemessene Beschäftigung hat (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 19.11.15, a. a. O., Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.06.17, a. a. O., Rn. 20 sowie vom 09.10.18, a. a. O., Rn. 8).
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3. Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an der mit Schreiben vom 29.06.18 mitgeteilten Auswahlentscheidung in dem Stellenbesetzungsverfahren um die zwei Dienstposten eines Zolltrainers (hauptamtlichen Sporttrainers) beim Sachgebiet C am Dienstort X der Besoldungsgruppe A 8 einstweilen festzuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers hiergegen rechtskräftig entschieden wurde, ist ebenfalls mangels einer Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig. Denn nach den obigen Ausführungen kann der Antragsteller nicht das Fortführen des im Streit stehenden Stellenbesetzungsverfahren geltend machen. Dieses ist durch den erfolgten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens wirksam beendet worden. Spätestens dadurch ist die Auswahlentscheidung, wenn sie nicht bereits durch die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 22.08.18 wirksam aufgehoben worden ist, gegenstandslos.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, da sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Streitwert bei einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich eines Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens nach dem Auffangwert und nicht im Hinblick auf die im Streit stehende Stelle bemisst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.19 - 4 S 497/19 -). Eine Reduzierung dieses Streitwerts im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58) scheidet aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache aus.