Laufbahnverlaufsmodell der Polizei in Hamburg
Bewertung der Verweilzeit zwischen A 7 und A 8 durch das Oberverwaltungsgericht
Zu den Beförderungsvoraussetzungen gehört, dass unter den in Fragen kommenden Beamten nach den gesetzlichen Kriterien ausgewählt wird. Es geht letztlich darum, ob unsere Verfassung eingehalten wird, Art. 33 GG.Soweit in dem LVM eine Verweilzeit von fünf Jahren zur Voraussetzung für eine Beförderung von A 7 nach A 8 (also zum Polizeiobermeister) gemacht wird, hält das Hamburgische Oberverwaltungsgericht das für rechtmäßig.
Man muss darauf hinweisen, dass nach dieser Entscheidung Verweilzeiten auch in die HmbLVO-Pol aufgenommen wurden. Solche Regelungen finden sich also nicht nur in Richtlinien.
Auch in Beamtengesetzen finden Sie gewisse Beförderungsverbote, so zum Beispiel in
§ 20 HmbLBG:
(1) ...
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7 und 37; die Erprobungszeit kann auch im Rahmen einer Zuweisung geleistet werden,
2. während der Probezeit,
3. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,
4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht führt in einer Entscheidung vom 28.05.09 - 1 Bs 70/09 - zu der Frage der Mindestverweilzeit für die Beförderung zum POM unter anderem aus:
1. Zur Frage, ob es auch auf dieser Stufe (A7 - A8) um Personalauswahl geht und Art. 33 GG zu beachten ist:
"Die Rüge der Antragsgegnerin, bei Streitigkeiten um die Regelbeförderung zur Polizeiobermeisterin oder zum Polizeiobermeister nach Ablauf der Regelverweilzeit gehe es bei der aktuellen Betrachtung der erbrachten Leistungen zur Feststellung der Geeignetheit nicht um ein Personalauswahlverfahren, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, geht in der Sache fehl. Wie schon die Überschrift des vierten Abschnitts der Richtlinie über das Laufbahnverlaufsmodell zeigt, handelt es sich auch bei Regelbeförderungen um Beförderungen nach dem Leistungsprinzip.
Damit legt die Richtlinie zutreffend den Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG für Beförderungen zu Grunde, wie das in § 7 Abs. 1 des Laufbahnverlaufsmodells ausdrücklich seinen Niederschlag gefunden hat.
Auch wenn die Antragsgegnerin für die Auswahl der zu befördernden Beamten keine Auswahlkommission eingesetzt hat, was rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 03.02.09, 1 Bs 208/08), ändert dies nichts daran, dass die Antragsgegnerin aus der Zahl der Polizeibeamten, die nach der Besoldungsgruppe A 7 besoldet werden, diejenigen Beamten auswählt, die sie in die Besoldungsgruppe A 8 befördern möchte. Der Umstand, dass sie sich dabei an den Vorgaben der Richtlinie zum Laufbahnverlaufsmodell orientiert, ändert nichts daran, dass es sich der Sache nach um eine Beförderung von Beamten handelt und diese Beförderung nach Auswahl der für die Beförderung in Betracht zu ziehenden Bewerber durch die Antragsgegnerin erfolgt. Anders als die Antragsgegnerin annimmt, befindet sich die Antragstellerin durchaus in Konkurrenz mit den anderen Bewerbern. Denn wenn sie nicht zur Beförderung ausgewählt wird, dann wird der infolgedessen frei gebliebene Beförderungsdienstposten mit einem Bewerber besetzt, der nach dem Leistungsrang (§ 10 Abs. 3 Richtlinie) ausgewählt worden ist. Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, dass die Beförderungsstelle unbesetzt bleiben würde, wenn die Antragstellerin nicht befördert würde. Dafür sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich."
2. Das Gericht führt aus, dass die Beamten zueinander in Konkurrenz stehen:
"Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin geht es vorliegend auch nicht lediglich um die Frage, ob die Leistungen der Antragstellerin für eine Ernennung ausreichen. Denn auch die Beförderung nach Regelverweilzeit und Nachweis einer anforderungsgerechten Leistung in einem festgelegten Zeitraum (§ 7 Abs. 2 Laufbahnverlaufsmodell) erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und damit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG."
3. Das Gericht legt dann seine Meinung dar, dass auf dieser Stufe eine Verweilzeit von fünf Jahren zur Voraussetzung für eine Beförderung gemacht werden darf:
"Die Möglichkeit einer Beförderung scheidet hier für die Antragstellerin auch nicht deshalb aus, weil ihr im Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einer besseren Leistungsbeurteilung vorgehen müssten, die die Regelverweilzeit von fünf Jahren im Eingangsamt A 7 noch nicht erfüllen. Hinsichtlich der hier streitigen Beförderung von einem Amt A 7 (Polizeimeister) nach A 8 (Polizeiobermeister) genügt § 7 Abs. 2 Laufbahnverlaufsmodell den Anforderungen des Art 33 Abs. 2 GG. Die Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes mit ihren erhöhten Anforderungen an angemessenes Verhalten in unterschiedlichsten Situationen bringen es bei Eingangsämtern mit sich, dass die mit fortschreitendem Dienstalter zunehmende dienstliche Erfahrung ein besonders wichtiges Kriterium bei der Feststellung von Eignung und Befähigung für die Beförderungsentscheidung ist. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin für das Eingangsamt A 7 bei ihren Beförderungsentscheidungen an die Regelverweilzeiten anknüpft und bei Nachweis anforderungsgerechter Leistungen den mit zunehmendem Dienstalter typischerweise entstehenden Zuwachs an dienstlichen Erfahrungen und damit Eignung und Befähigung für die ersten Beförderungsdienstposten vorrangig berücksichtigt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt der erforderlichen Erfahrung mit einer Regelverweildauer im Eingangsamt A 7 mit fünf Jahren übergewichtet hat. Sie hat mit dem Leistungsträgerfeststellungsverfahren dafür Sorge getragen, dass besonders leistungsfähige Beamte bereits nach einer geringeren Erfahrungszeit von 4 Jahren befördert werden können."
4. Das Gericht lässt aber offen, ob es Mindestverweilzeiten auch auf anderen Ebenen akzeptieren wird:
"Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, ob die im Laufbahnverlaufsmodell vorrangige Berücksichtigung von durch Regelverweilzeiten indiziertem Zuwachs an Eignung und Befähigung für ein Beförderungsamt uneingeschränkt auch bei Beförderungen über die Eingangsämter hinaus mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist."
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das OVG in anderen rechtlichen Zusammenhängen vor kurzem ausdrücklich betont hat, das Amt des Kommissars sei für Aufsteiger kein Eingangsamt, weil die Laufbahn des Polizeibeamten eine Einheitslaufbahn sei. die ganz unten begonnen werde.