Beförderung / gesundheitliche Eignung
Die gesundheitliche Eignung der Bewerber ist ein zulässiges Kriterium bei der Auswahlentscheidung für ein Beförderungsamt.
In dem nachstehenden Fall war ein Beamter wegen gewisser Zweifel an seiner Dienstfähigkeit nicht für die Beförderung ausgewählt worden. Seine Bemühungen, diese Zweifel auszuräumen, bleiben ohne Erfolg.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.04.17 - 6 A 794/16 -
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
13
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung ausgeführt, dass der Dienstherr bei der Bewertung der Eignung der Bewerber um eine Beförderungsstelle immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen hat, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Denn geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist.
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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.12.08 - 2 BvR 2571/07 -, ZBR 2009, 125, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 21.06.07 - 2 A 6.06 -, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.04.13 ‑ 6 B 285/13 -, juris Rn. 8, und vom 01.02.13 ‑ 6 B 1196/12 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
15
Bestehen begründete Zweifel, ob ein Bewerber um eine Beförderungsstelle den Anforderungen der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht entspricht, ist der Dienstherr nicht berechtigt und kann er erst recht nicht verpflichtet sein, diese Stelle dem Bewerber unter Missachtung des öffentlichen Interesses an möglichst effektiver Aufgabenerfüllung und bestmöglicher Stellenbesetzung zu übertragen.
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Derartige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Stellenbesetzung hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Sie stützen sich zunächst auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung,
17
vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.16 ‑ 1 WDS-VR 9.15 -, Rn. 37,
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gegebenen krankheitsbedingten Fehlzeiten, die erheblich sind: Der Kläger war im Jahre 2013 im Januar für 10 Tage dienstunfähig und sodann ab dem 26. Februar 2013 mit Ausnahme der Osterferien und weniger weiterer Tage annähernd durchgängig bis zur Auswahlentscheidung im Juli 2013 (und darüber hinaus). Die vor diesem Hintergrund begründeten Zweifel daran, dass der Kläger den Anforderungen der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht entsprechen werde, werden bestätigt durch die Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten vom 24.06.13, wonach die Gründe, die zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, nachvollziehbar seien, sowie - insbesondere - in der Bescheinigung des Dr. V. vom 4.07.13, wonach der Kläger "bis auf Weiteres" dienstunfähig sei. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in absehbarer Zeit wieder dienstfähig sein würde, bestanden nicht. Weder war einer der vorgelegten Bescheinigungen dafür etwas zu entnehmen noch hat der Kläger dergleichen auch nur angedeutet. Dafür hätte allerdings Anlass bestanden, nachdem er sich der laufenden Auswahlverfahren selbstverständlich bewusst sein musste und sich noch im Januar 2013 erneut auf ausgeschriebene Stellen als Studiendirektor beworben hatte. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte das beklagte Land vor dem geschilderten Hintergrund, vor allem angesichts der schon durchgeführten Untersuchung, auch nicht die (weitere) amtsärztliche Untersuchung abzuwarten, zu der es den Kläger mit Schreiben vom 12.07.13 aufgefordert hat. Diese diente der Nachprüfung der durch die Fehlzeiten begründeten Zweifel an seiner Dienstfähigkeit, nachdem er in den zurückliegenden sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hatte (§ 33 Abs. 1 LBG NRW in Verbindung mit § 26 Abs. 1 BeamtStG).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung ausgeführt, dass der Dienstherr bei der Bewertung der Eignung der Bewerber um eine Beförderungsstelle immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen hat, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Denn geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist.
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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.12.08 - 2 BvR 2571/07 -, ZBR 2009, 125, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 21.06.07 - 2 A 6.06 -, Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.04.13 ‑ 6 B 285/13 -, juris Rn. 8, und vom 01.02.13 ‑ 6 B 1196/12 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
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Bestehen begründete Zweifel, ob ein Bewerber um eine Beförderungsstelle den Anforderungen der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht entspricht, ist der Dienstherr nicht berechtigt und kann er erst recht nicht verpflichtet sein, diese Stelle dem Bewerber unter Missachtung des öffentlichen Interesses an möglichst effektiver Aufgabenerfüllung und bestmöglicher Stellenbesetzung zu übertragen.
16
Derartige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Stellenbesetzung hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Sie stützen sich zunächst auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung,
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vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.16 ‑ 1 WDS-VR 9.15 -, Rn. 37,
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gegebenen krankheitsbedingten Fehlzeiten, die erheblich sind: Der Kläger war im Jahre 2013 im Januar für 10 Tage dienstunfähig und sodann ab dem 26. Februar 2013 mit Ausnahme der Osterferien und weniger weiterer Tage annähernd durchgängig bis zur Auswahlentscheidung im Juli 2013 (und darüber hinaus). Die vor diesem Hintergrund begründeten Zweifel daran, dass der Kläger den Anforderungen der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht entsprechen werde, werden bestätigt durch die Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten vom 24.06.13, wonach die Gründe, die zur aktuellen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, nachvollziehbar seien, sowie - insbesondere - in der Bescheinigung des Dr. V. vom 4.07.13, wonach der Kläger "bis auf Weiteres" dienstunfähig sei. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in absehbarer Zeit wieder dienstfähig sein würde, bestanden nicht. Weder war einer der vorgelegten Bescheinigungen dafür etwas zu entnehmen noch hat der Kläger dergleichen auch nur angedeutet. Dafür hätte allerdings Anlass bestanden, nachdem er sich der laufenden Auswahlverfahren selbstverständlich bewusst sein musste und sich noch im Januar 2013 erneut auf ausgeschriebene Stellen als Studiendirektor beworben hatte. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte das beklagte Land vor dem geschilderten Hintergrund, vor allem angesichts der schon durchgeführten Untersuchung, auch nicht die (weitere) amtsärztliche Untersuchung abzuwarten, zu der es den Kläger mit Schreiben vom 12.07.13 aufgefordert hat. Diese diente der Nachprüfung der durch die Fehlzeiten begründeten Zweifel an seiner Dienstfähigkeit, nachdem er in den zurückliegenden sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hatte (§ 33 Abs. 1 LBG NRW in Verbindung mit § 26 Abs. 1 BeamtStG).