Beförderung / gesundheitliche Eignung
Die gesundheitliche Eignung der Bewerber ist ein zulässiges Kriterium bei der Auswahlentscheidung für ein Beförderungsamt.
In dem nachstehenden Fall war ein Beamter wegen gewisser Zweifel an seiner Dienstfähigkeit nicht für die Beförderung ausgewählt worden. Seine Bemühungen, diese Zweifel auszuräumen, bleiben ohne Erfolg.
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 01.02.13 - 6 B 1196/12 -
Die Beschwerde des Beamten bleibt ohne Erfolg.
Die Entscheidung, den Antragsteller für eine Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsstelle nicht in Betracht zu ziehen, unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu bewerten und zu vergleichen.
Bei der Bewertung der Eignung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Denn geeignet i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.08 - 2 BvR 2571/07 -, ZBR 2009, 125; BVerwG, Urteil vom 21.07.07 - 2 A 6.06 -; OVG NRW, Beschluss vom 13.11.07 - 6 B 1565/07 -.
Bestehen begründete Zweifel, ob ein Bewerber um eine Beförderungsstelle den Anforderungen der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht entspricht, ist der Dienstherr nicht berechtigt und kann er erst recht nicht verpflichtet sein, diese Stelle dem Bewerber unter Missachtung des öffentlichen Interesses an möglichst effektiver Aufgabenerfüllung und bestmöglicher Stellenbesetzung zu übertragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.03.11 - 6 B 187/11 -, und vom 08.12.1998 - 6 B 2211/98 -, ZBR 2000, 100; SächsOVG, Beschluss vom 15.03.10 - 2 B 516/09 -.
Vor diesem Hintergrund gibt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass die im September 2012 getroffene Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller vom Auswahlverfahren auszuschließen und die Beförderungsstelle nunmehr mit der einzig verbliebenen Bewerberin, der Beigeladenen, zu besetzen, zu beanstanden ist.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestanden begründete Zweifel, ob der Antragsteller die gesundheitliche Eignung für die in Rede stehende Stelle besitzt.
Der Antragsteller ist seit dem 17.01.12 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Nach dem Gutachten des Amtsarztes vom 24.05.12 leidet er an einer reaktiven depressiven Erkrankung, die sich im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes entwickelt hat. In der Annahme, der Antragsteller werde kurzfristig mit einer Psychotherapie beginnen, hat der Amtsarzt weiter ausgeführt: "Mit Hilfe dieser Psychotherapie sollte es möglich sein, die Dienstfähigkeit innerhalb eines halben Jahres wieder herzustellen. Ob eine Dienstfähigkeit auch am bisherigen Arbeitsort erreicht werden kann, ist derzeit (vor Beginn der Therapie) noch nicht klar einzuschätzen. Hierzu sollte eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin circa im August dieses Jahres eingeholt werden".
Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mangels einer zwischenzeitlich begonnenen Psychotherapie weder verlässlich zu prognostizieren, wann der Antragsteller seine Dienstfähigkeit wiedererlangen würde, noch, ob künftig überhaupt eine Beschäftigung am Berufskolleg I. wieder möglich sein würde.
Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, es handele sich nach den Ausführungen des Amtsarztes nicht um einen "unabsehbaren Krankheitszustand", berücksichtigt er schon nicht hinreichend, dass die Einschätzung des Amtsarztes, es sollte möglich sein, seine Dienstfähigkeit innerhalb eines halben Jahres wiederherzustellen, darauf beruhte, dass er kurzfristig psychotherapeutisch behandelt wird. Dies war indes nicht der Fall. Der Antragsteller ist erst seit Oktober 2012 in psychotherapeutischer Behandlung. Zum anderen lässt er außer Acht, dass nach den weiteren Ausführungen des Amtsarztes vor Beginn einer Psychotherapie eine verlässliche Einschätzung hinsichtlich der Frage, ob die Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung am Berufskolleg I. besteht, nicht erfolgten konnte und er es für angezeigt hielt, nach mehrmonatiger Behandlung zunächst eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin einzuholen. ...
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der von ihm angeführte Gesichtspunkt, er habe die Verzögerung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu vertreten, sowie der Umstand, dass sich der Beginn der psychotherapeutischen Behandlung verzögert hat, sind für das vorliegende Verfahren ebenso unerheblich wie die Frage, ob das Verhalten der "Schulleitung/Bezirksregierung", wie er meint, ursächlich für seine langwierige Erkrankung ist.
Die Beschwerde des Beamten bleibt ohne Erfolg.
Die Entscheidung, den Antragsteller für eine Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsstelle nicht in Betracht zu ziehen, unterliegt dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu bewerten und zu vergleichen.
Bei der Bewertung der Eignung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Denn geeignet i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.08 - 2 BvR 2571/07 -, ZBR 2009, 125; BVerwG, Urteil vom 21.07.07 - 2 A 6.06 -; OVG NRW, Beschluss vom 13.11.07 - 6 B 1565/07 -.
Bestehen begründete Zweifel, ob ein Bewerber um eine Beförderungsstelle den Anforderungen der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht entspricht, ist der Dienstherr nicht berechtigt und kann er erst recht nicht verpflichtet sein, diese Stelle dem Bewerber unter Missachtung des öffentlichen Interesses an möglichst effektiver Aufgabenerfüllung und bestmöglicher Stellenbesetzung zu übertragen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.03.11 - 6 B 187/11 -, und vom 08.12.1998 - 6 B 2211/98 -, ZBR 2000, 100; SächsOVG, Beschluss vom 15.03.10 - 2 B 516/09 -.
Vor diesem Hintergrund gibt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass die im September 2012 getroffene Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller vom Auswahlverfahren auszuschließen und die Beförderungsstelle nunmehr mit der einzig verbliebenen Bewerberin, der Beigeladenen, zu besetzen, zu beanstanden ist.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestanden begründete Zweifel, ob der Antragsteller die gesundheitliche Eignung für die in Rede stehende Stelle besitzt.
Der Antragsteller ist seit dem 17.01.12 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Nach dem Gutachten des Amtsarztes vom 24.05.12 leidet er an einer reaktiven depressiven Erkrankung, die sich im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes entwickelt hat. In der Annahme, der Antragsteller werde kurzfristig mit einer Psychotherapie beginnen, hat der Amtsarzt weiter ausgeführt: "Mit Hilfe dieser Psychotherapie sollte es möglich sein, die Dienstfähigkeit innerhalb eines halben Jahres wieder herzustellen. Ob eine Dienstfähigkeit auch am bisherigen Arbeitsort erreicht werden kann, ist derzeit (vor Beginn der Therapie) noch nicht klar einzuschätzen. Hierzu sollte eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin circa im August dieses Jahres eingeholt werden".
Hiervon ausgehend war im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mangels einer zwischenzeitlich begonnenen Psychotherapie weder verlässlich zu prognostizieren, wann der Antragsteller seine Dienstfähigkeit wiedererlangen würde, noch, ob künftig überhaupt eine Beschäftigung am Berufskolleg I. wieder möglich sein würde.
Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, es handele sich nach den Ausführungen des Amtsarztes nicht um einen "unabsehbaren Krankheitszustand", berücksichtigt er schon nicht hinreichend, dass die Einschätzung des Amtsarztes, es sollte möglich sein, seine Dienstfähigkeit innerhalb eines halben Jahres wiederherzustellen, darauf beruhte, dass er kurzfristig psychotherapeutisch behandelt wird. Dies war indes nicht der Fall. Der Antragsteller ist erst seit Oktober 2012 in psychotherapeutischer Behandlung. Zum anderen lässt er außer Acht, dass nach den weiteren Ausführungen des Amtsarztes vor Beginn einer Psychotherapie eine verlässliche Einschätzung hinsichtlich der Frage, ob die Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung am Berufskolleg I. besteht, nicht erfolgten konnte und er es für angezeigt hielt, nach mehrmonatiger Behandlung zunächst eine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin einzuholen. ...
Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der von ihm angeführte Gesichtspunkt, er habe die Verzögerung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht zu vertreten, sowie der Umstand, dass sich der Beginn der psychotherapeutischen Behandlung verzögert hat, sind für das vorliegende Verfahren ebenso unerheblich wie die Frage, ob das Verhalten der "Schulleitung/Bezirksregierung", wie er meint, ursächlich für seine langwierige Erkrankung ist.