Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren im Konkurrentenschutz
Das gerichtliche Eilverfahren im Konkurrentenstreit soll die sachgerechte Überprüfung des Anspruchs sicherstellen / ermöglichen.
Es sollte möglichst schnell nach Bekanntgabe des Ergebnisses eingeleitet werden.
Leiten Sie ein solches gerichtliches Verfahren nicht ein, dann können Sie Ihre Ansprüche verlieren - seien Ihre Beanstandungen auch noch so begründet.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 1846/07 u. a. - vom 08.10.07
II.
Die Verfassungsbeschwerden ... haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Allerdings kommt dem Beschwerdeführer ein Anordnungsgrund für den im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung zu, obwohl Gegenstand der Personalentscheidung nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, sondern nur die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens war, so dass die Auswahlentscheidung gegebenenfalls ersetzt und die Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerwGE 115, 58).
Denn ausweislich der Feststellungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen führt die Bewährung auf dem Dienstposten nach Ablauf der Bewährungszeit unmittelbar zur Beförderung, so dass eine nachfolgende Auswahlentscheidung, die den Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen könnte, nicht mehr stattfindet.
Effektiver Rechtsschutz zur Sicherung der Bestenauslesegrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG hat - wie von den Fachgerichten zutreffend angenommen - hier daher bereits im Zeitpunkt der Dienstpostenvergabe stattzufinden. Die Frage, ob bereits der unberechtigte Bewährungsvorsprung, den eine rechtswidrige Dienstpostenvergabe nach sich ziehen würde, die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Rechtswahrung des Mitbewerbers rechtfertigen könnte oder ob hierfür die Nichtberücksichtigung der Bewährungszeit im Rahmen der nachfolgenden Beförderungsentscheidung ausreichen könnte, bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.06.05 - 2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, S. 165).
2. Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt jedoch in diesem Fall nicht vor. ....
II.
Die Verfassungsbeschwerden ... haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Allerdings kommt dem Beschwerdeführer ein Anordnungsgrund für den im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung zu, obwohl Gegenstand der Personalentscheidung nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, sondern nur die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens war, so dass die Auswahlentscheidung gegebenenfalls ersetzt und die Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber rückgängig gemacht werden könnte (vgl. BVerwGE 115, 58).
Denn ausweislich der Feststellungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen führt die Bewährung auf dem Dienstposten nach Ablauf der Bewährungszeit unmittelbar zur Beförderung, so dass eine nachfolgende Auswahlentscheidung, die den Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen könnte, nicht mehr stattfindet.
Effektiver Rechtsschutz zur Sicherung der Bestenauslesegrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG hat - wie von den Fachgerichten zutreffend angenommen - hier daher bereits im Zeitpunkt der Dienstpostenvergabe stattzufinden. Die Frage, ob bereits der unberechtigte Bewährungsvorsprung, den eine rechtswidrige Dienstpostenvergabe nach sich ziehen würde, die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Rechtswahrung des Mitbewerbers rechtfertigen könnte oder ob hierfür die Nichtberücksichtigung der Bewährungszeit im Rahmen der nachfolgenden Beförderungsentscheidung ausreichen könnte, bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.06.05 - 2 BvR 221/05 -, ZBR 2006, S. 165).
2. Der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt jedoch in diesem Fall nicht vor. ....
Wir weisen darauf hin, dass die in der Entscheidung erwähnten Fachgerichte (also die Verwaltungsgerichte) im Mai 2016 ihre Rechtsprechung geändert haben. Man vertritt jetzt die Auffassung, dass die Besetzung des Dienstpostens mit dem ausgewählten Bewerber (nicht aber dessen Beförderung) zulässig sei. Es dürfe ihm aber der so erwachsende Bewährungsvorsprung nicht bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung zugute kommen.
Ob hierüber schon das letzte Wort gesprochen wurde, ist jedoch noch unklar.
Hier einige Entscheidungen dazu: