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Beförderungsrichtlinie BKA - Entscheidung OVG Berlin-Brandenburg vom 05.07.12

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.07.12 - OVG 6 S 22.12 -


1. Eine Beförderungsauswahlentscheidung darf erst dann auf nicht leistungsbezogene Auswahlkriterien gestützt werden, wenn keine geeigneten leistungsbezogenen Auswahlkriterien mehr ersichtlich sind oder sinnvoll angewandt werden können.

2. In einem Konkurrentenstreitverfahren steht der Annahme eines Anordnungsgrundes nicht entgegen, dass ein Teil der ursprünglich vorgesehenen mehreren Planstellen für die Beförderung unbesetzt geblieben sind und der Antragsteller auf eine dieser Stellen befördert werden könnte.


Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides über den Widerspruch des Antragstellers ... gegen den Bescheid des Bundeskriminalamtes vom 10.02.12 die Beigeladenen in die im Beförderungsauswahlverfahren 2011 nach der Besoldungsgruppe A10g-Vollzug der Antragsgegnerin offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen einer Kriminaloberkommissarin/eines Kriminaloberkommissars zu befördern.


Gründe

I.

1
Der Antragsteller ist Kriminalkommissar (Besoldungsgruppe A9) beim Bundeskriminalamt - BKA -. Dort standen ursprünglich für das Beförderungsauswahlverfahren 2011 insgesamt 84 Planstellen zur Beförderung in die Besoldungsgruppe A 10g-Vollzug zur Verfügung. Von den 413 Vollzugsbeamtinnen und -beamten beim BKA in der Besoldungsgruppe A9g wurden insgesamt 383 Kandidatinnen und Kandidaten, darunter auch der Antragsteller, in das Auswahlverfahren einbezogen.

2
Ausweislich des Auswahlvermerks lag der Auswahlentscheidung primär das Gesamtergebnis der aktuellen dienstlichen Beurteilung zugrunde. Grundlage der dienstlichen Beurteilung sind die „Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen im nachgeordneten Geschäftsbereich des BMI (ohne BGS)“ vom 01.03.00.
Nach Ziffer 5.3 dieser Richtlinien gelten für die Bewertung der Leistungsmerkmale und die Gesamtnote Notenstufen von 1 bis 9, wobei 9 die Höchststufe bildet.
Die an die Beförderungskandidaten vergebene Höchstnote war die Notenstufe 7. Sie wurde für 114 der Beamtinnen und Beamten festgesetzt und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt. Dabei nahm die Behörde an, dass eine inhaltliche Auswertung der Einzelbewertungen in den aktuellen Beurteilungen nicht möglich sei und frühere dienstliche Beurteilungen der 114 Kandidatinnen und Kandidaten nicht herangezogen werden dürften, weil von diesen nur 89 über eine vorhergehende Beurteilung verfügten.
Aufgrund der Unterrepräsentanz von Frauen in der Besoldungsgruppe A 10g-Vollzug kämen daher zunächst die 38 Beamtinnen für eine Beförderung in Betracht, die die Gesamtnote „7“ erhalten hätten. Für die verbleibenden 46 Beförderungsmöglichkeiten, um die 76 Beamte mit der Note „7“ konkurrierten, sei für die weitere Differenzierung auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Laufbahnbefähigung abzustellen. Danach kämen 40 Beamte in Betracht, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Kriminaldienst im Oktober 2006 erworben hätten. Um die verbliebenen sechs Beförderungsmöglichkeiten würden nunmehr acht Beamte, darunter der Antragsteller, konkurrieren, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Kriminaldienst erst im April 2007 erworben hätten. Da weitere Kriterien für die Beförderungsauswahlentscheidung mit den Gremien des BKA nicht vereinbart worden seien, insbesondere ein Rückgriff auf das Ergebnis der Laufbahnprüfung nicht möglich sei und eine Binnendifferenzierung der Beurteilungen nicht erfolgen könne, könnten die letzten sechs Beförderungsmöglichkeiten nicht genutzt werden.

3
Mit Bescheid vom 10.02.12 wurde dem Antragsteller, der in der aktuellen dienstlichen Beurteilung ebenfalls die Gesamtnote „7“ erhalten hatte, mitgeteilt, dass er unter Anwendung der vorgenannten Auswahlkriterien nicht für eine Beförderung vorgesehen sei. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 28.02.12 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

4
Den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die im Beförderungsauswahlverfahren 2011 Ausgewählten unter Einweisung in die nach Besoldungsgruppe A 10g-Vollzug der Antragsgegnerin bewerteten offenen bzw. ausgeschriebenen Planstellen eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) zur Kriminaloberkommissarin/zum Kriminaloberkommissar zu befördern, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Verwirklichung seines aus Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - folgenden Anspruchs auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung nach dem Gebot der Bestenauslese durch die vorgesehene Beförderung der ausgewählten 78 Beamtinnen und Beamten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Da sechs der insgesamt für eine Beförderung zur Verfügung stehenden Stellen im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens 2011 nicht vergeben worden seien, könne der Antragsteller auch im Falle der Beförderung der 78 ausgewählten Mitbewerber und deren Einweisung in eine Planstelle noch befördert werden, so dass sein Bewerbungsverfahrensanspruch dadurch nicht unumkehrbar verletzt würde. Die Antragsgegnerin habe hierzu erklärt, dass die genannten sechs Stellen weiterhin vorhanden und besetzbar seien und derzeit eine Besetzung dieser Stellen nicht geplant sei. Vielmehr sollten sie, soweit sie nicht in der Folge der anhängigen Verfahren zu besetzen seien, erst in das für Anfang 2013 vorgesehene nächste Beförderungsauswahlverfahren einbezogen werden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.


II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat durchgreifende Bedenken gegen den erstinstanzlichen Beschluss geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht ein Anordnungsgrund (vgl. dazu 2.). Eine einstweilige Anordnung ist nötig, um den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (vgl. dazu 1.) zu sichern.


1. Artikel 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (sog. Bestenauslese). Dementsprechend hat ein Beförderungsbewerber einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung unter Beachtung der vorgenannten Kriterien ermessensfehlerfrei entschieden wird.

a) Bei der erforderlichen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abzustellen. Entscheidende Bedeutung kommt dabei der jeweils letzten dienstlichen Beurteilung der Bewerber zu, weil diese den aktuell erreichten und damit maßgeblichen Leistungsstand wiedergibt. Dem entspricht es, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vorsieht, dass Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV sind frühere Beurteilungen zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Bevor der Dienstherr von der gleichen Eignung aufgrund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ausgeht, muss er sich ein hinreichend klares Bild über deren Leistungsstand verschafft haben. Erst wenn die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der zu vergleichenden Bewerber gleichwohl zu im Wesentlichen gleichen Ergebnissen führen, darf der Dienstherr auf frühere dienstliche Beurteilungen und erst danach auf leistungsbezogene und erst dann auf sonstige Hilfskriterien wie etwa das Dienstalter oder die Frauenförderung zurückgreifen.

Nach den dargelegten Grundsätzen, die die Vorstellungen des Grundgesetzgebers wie des einfachen Gesetzgebers konkretisieren, bildet die Auswahlentscheidung anhand leistungsbezogener Kriterien den Regelfall. Je weniger die für die Auswahlentscheidung herangezogenen Kriterien einen Leistungsbezug aufweisen, desto eher büßt die Auswahlentscheidung daher ihre verfassungs- und einfachgesetzliche Legitimation ein. Diesem Primat der leistungsbezogenen Auswahlentscheidung kann sich der Dienstherr grundsätzlich nicht entziehen. Zwar steht es ihm frei, unter mehreren gleichrangigen Auswahlkriterien diejenigen heranzuziehen, die ihm für seine Zwecke am geeignetsten erscheinen. Es ist ihm aber jedenfalls verwehrt, zwischen mehreren gleich beurteilten Beförderungsbewerbern auf die Heranziehung leistungsbezogener Kriterien zu Gunsten nicht leistungsbezogener Kriterien zu verzichten, solange noch Möglichkeiten einer leistungsbezogenen Differenzierung eröffnet sind. Das gilt auch dann, wenn die Auswahlentscheidung mit erhöhtem Aufwand verbunden ist. Nur wenn der Dienstherr bei seiner rechtmäßigen Leistungsbewertung auch unter Berücksichtigung etwaiger zulässiger Abstufungen innerhalb der Gesamtnote („Binnendifferenzierungen“) und weiterer leistungsbezogener Kriterien, zu dem Ergebnis gelangt, dass zwei oder mehrere der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen gleich für das Beförderungsamt geeignet sind, kann er nach sonstigen, sachgerechten Merkmalen (Hilfskriterien) die Auswahl treffen. Eine Beförderungsauswahlentscheidung darf daher erst dann auf nicht leistungsbezogene Auswahlkriterien gestützt werden, wenn keine geeigneten leistungsbezogenen Auswahlkriterien mehr ersichtlich sind oder sinnvoll angewandt werden können.

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die vorliegend in Rede stehende Auswahlentscheidung rechtswidrig. Aus Sicht des erkennenden Senats hätten der Antragsgegnerin mehrere weitere Möglichkeiten einer leistungsbezogenen Differenzierung der für die Beförderungsauswahl in Betracht kommenden Kandidaten zur Verfügung gestanden, die sie hätte nutzen müssen, bevor sie auf das Hilfskriterium der Frauenförderung sowie auf das der längeren Dienstzeit in der Laufbahn zurückgreift.

aa) Aus Sicht des Senats hätte es sich aufgedrängt, hinsichtlich der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen vergebenen Gesamtnoten weiter zu differenzieren. Den dienstlichen Beurteilungen liegen verschiedene Leistungsmerkmale zu Grunde, die von den zuständigen Beurteilerinnen und Beurteilern jeweils nach den Notenstufen 1 bis 9 bewertet wurden. Hieraus ergibt sich eine Gesamtnote, die allerdings regelmäßig nicht den rechnerischen Wert des Durchschnitts der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale wiedergibt, sondern nach Auf- bzw. Abrundung stets nur durch die volle Notenstufe ausgedrückt wird. Für sämtliche der ausgewählten Bewerber wurde danach die Gesamtnote „7“ zugrunde gelegt. Legt man demgegenüber den Durchschnittswert der jeweiligen Leistungsmerkmale zu Grunde, ergibt sich eine individuelle Notenspreizung von mehr als einer Note. Sie reicht von einem Durchschnitt von „6,46“ (vgl. die Beigeladene zu 32.) bis zu einem Durchschnitt von „7,5“ (vgl. die Beigeladenen zu 17., 28. und 75.). Außerdem hätte die Antragsgegnerin auch einzelnen Leistungsmerkmalen - etwa solchen, die auf jeden der von den Beförderungsbewerbern bekleideten Dienstposten zu erbringen sind - besonderes Gewicht bei der Auswahlentscheidung beimessen können. Weshalb für die hier zu treffende Auswahlentscheidung eine derartige Differenzierung nach der individuellen Beurteilung nicht möglich oder sinnvoll sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die zur Rechtfertigung der gegenteiligen Auffassung von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe überzeugen nicht.

In dem Auswahlvermerk heißt es insoweit, eine Auswertung der Einzelbewertungen könne vorliegend nicht erfolgen. Die im BKA geltenden Beurteilungsrichtlinien sähen keine einheitlichen, nach bestimmten Gewichtungen für alle Beamtinnen und Beamten zu bewertenden Hauptmerkmale vor. Vielmehr obliege es der Beurteilerin bzw. dem Beurteiler, Leistungsmerkmale zu gewichten, gegebenenfalls zu streichen bzw. zu ergänzen. Aus diesem Grund werde keine Möglichkeit gesehen, die Einzelbewertungen der Beurteilungen unmittelbar miteinander zu vergleichen.

Die von der Antragsgegnerin gezogene Schlussfolgerung erscheint nicht nachvollziehbar (a. A. VG Köln, Beschluss vom 15.05.12 - 5 L 257/12 -, S. 11 ff. des Entscheidungsabdrucks). Zwar trifft es zu, dass nach Ziffer 5.1.3 der Beurteilungsrichtlinien die Beurteiler die Leistungsmerkmale, die wegen der Art der angefallenen Aufgaben im Beurteilungszeitraum nicht beobachtet werden konnten, aus dem Beurteilungsformular streichen bzw. - soweit für den Arbeitsplatz wichtige Leistungsmerkmale nicht vorgegeben seien - diese ergänzen und bewerten sollen. Weshalb dieser Umstand einer Berücksichtigung des Durchschnittswerts der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale, die gerade keine Gewichtung der einzelnen Leistungsmerkmale erfordert, entgegenstehen soll, erschließt sich dem Senat allerdings nicht. Es versteht sich von selbst, dass in einer dienstlichen Beurteilung (nur) diejenigen Leistungsmerkmale bewertet werden, die wegen der Art der angefallenen Aufgaben im Beurteilungszeitraum beobachtet werden konnten. Dass nicht auf allen Dienstposten sämtliche in Betracht kommenden Leistungsmerkmale beobachtet werden können, ist nicht ungewöhnlich. Gäbe man dem argumentativen Ansatz der Antragsgegnerin insoweit Raum, spräche das per se gegen die Vergleichbarkeit der auf unterschiedlichen Dienstposten erbrachten dienstlichen Leistungen. Schon daran zeigt sich, dass die Ansicht der Antragsgegnerin verfehlt ist.

Darüber hinaus verkennt sie auch ihren Beurteilungsspielraum. Denn es ist gerade dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (Senatsbeschluss vom 02.03.11 - OVG 6 S 46.10 -, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 07.05.1981 - 2 C 42/79 -, DVBl. 1982, S. 198, Rn. 19). Es ist daher auch seine Aufgabe, im Hinblick auf die Anforderungen der Beförderungsdienstposten eine Bewertung und Gewichtung der dienstlichen Beurteilungen und gegebenenfalls der darin enthaltenen und bewerteten einzelnen Leistungsmerkmale vorzunehmen und daran seine Auswahlentscheidung zu orientieren.

bb) Darüber hinaus ist es beurteilungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, eine Differenzierung nach dem leistungsbezogenen (Hilfs-) Kriterium „Ergebnis der Laufbahnprüfung“ sei nicht möglich gewesen. Im Auswahlvermerk (vgl. dort Ziffer 7.4.3) wie in der Beschwerdeerwiderung führt sie hierzu aus, die Laufbahnprüfung der zur Auswahl anstehenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A9g liege in vielen Fällen schon eine gewisse Zeit zurück. Mit zunehmendem Abstand von der Laufbahnprüfung verliere deren Ergebnis an Gewicht für die Bewertung der dienstlichen Leistungen. Beamtinnen und Beamte mit schlechtem Ergebnis der Laufbahnprüfung könnten sich als hervorragende Praktiker entwickeln, umgekehrt könnten Beamtinnen und Beamte mit herausragenden Ergebnissen der Laufbahnprüfung den Anforderungen der beruflichen Praxis nur eingeschränkt gewachsen sein. In jedem Fall fließe das Ergebnis der Umsetzung in der Laufbahnausbildung erworbener und zusätzlich erworbener Kenntnisse als wesentlicher Faktor in die dienstlichen Beurteilungen ein. Eine zusätzliche Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung komme jedenfalls für die hier zu betrachtenden Beamtinnen und Beamten nicht in Betracht. Diese Argumentation leuchtet nicht ein.

Was die berufliche Entwicklung und die nach erfolgter Laufbahnprüfung gezeigten praktischen Fähigkeiten anbelangt, sind in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen ausschlaggebend. Die Beurteilungen erfolgen ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Laufbahnprüfung. Sofern sich den Beurteilungen keine hinreichende Differenzierung entnehmen lässt, dürfte aus den dargelegten Gründen nur dann nicht auf das Ergebnis der Laufbahnprüfung als weiteres leistungsbezogenes (Hilfs-) Kriterium abgestellt werden, wenn sich dies als vollkommen ungeeignet für eine leistungsbezogene Differenzierung erweisen würde. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Laufbahnprüfung zeitlich schon so weit zurückliegt, dass sie keinerlei aussagekräftiges Bild über den Leistungsstand der Beamtin oder des Beamten zu geben in der Lage ist. Ungeachtet der Frage, ab welchem zeitlichen Abstand zwischen Laufbahnprüfung und Beförderungsauswahlentscheidung dies anzunehmen ist, kann davon vorliegend keine Rede sein. Die zur Beförderung anstehenden Beamtinnen und Beamten befinden sich sämtlich im Eingangsamt ihrer Laufbahn, viele haben ihre Probezeit noch nicht lange beendet, die Laufbahnprüfung liegt daher regelmäßig allenfalls ein paar Jahre zurück. Zudem trägt die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung selbst vor, dass ein Teil der Bewerber deswegen über keine dienstlichen Vorbeurteilungen verfüge, weil sie noch nicht lange genug Dienst ausübten. Weiter ergibt sich aus der Auswahlentscheidung selbst, dass die Laufbahnprüfungen der Beamtinnen und Beamten größtenteils im Oktober 2006 bzw.04.07 erfolgten und damit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, der der Auswahlvermerk vom 30.01.12 zugrundeliegt, erst rund fünf Jahre zurücklagen. Dieser Zeitraum erscheint nicht so lang, dass der Laufbahnprüfung aufgrund des Zeitablaufs für sich genommen per se keine Bedeutung mehr beigemessen werden könnte. Damit ist der Dienstherr zwar nicht gezwungen, auf das Ergebnis der Laufbahnprüfung als leistungsbezogenes Kriterium abzuheben. Wenn er davon ausgeht, dass dies nicht zulässig sei, verkennt er allerdings seinen Beurteilungsspielraum. Die Auswahlentscheidung erweist sich dann als beurteilungsfehlerhaft.

cc) Bereits aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Auswahlentscheidung anhand unzureichender Kriterien getroffen wurde. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob der Antragsgegnerin darin gefolgt werden kann, dass frühere dienstliche Beurteilungen der Mitbewerber nicht herangezogen werden könnten, weil lediglich 89 der 114 mit der Gesamtnote „7“ bewerteten Kandidaten über eine Vorbeurteilung verfügten.


2. Der Antragsteller kann diese Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung auch rügen. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Artikel 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann, seine Auswahl im Rahmen eines wiederholten Auswahlverfahrens also zumindest möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 04.11.10 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, Rn. 24). Das ist hier angesichts des oben dargestellten Befundes der Fall. Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller, dessen einzelne Leistungsmerkmale im Durchschnitt die Bewertung „6,57“ ergeben, für eine Beförderung ausgewählt würde, wenn die Antragsgegnerin zunächst ausschließlich leistungsbezogene Merkmale zugrundelegte. Zumindest eine der ausgewählten Kandidatinnen, nämlich die Beigeladene zu 32., wäre dann schlechter beurteilt als der Antragsteller.


3. Der Antragsteller verfügt auch über einen Anordnungsgrund. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist erforderlich, um zu verhindern, dass die Antragsgegnerin durch Beförderung der Beigeladenen im Hinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität vollendete Tatsachen schafft.

Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass sechs der ursprünglich 84 vorgesehenen Planstellen für die Beförderung unbesetzt geblieben sind. Gegenstand des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist seine Bewerbung für das Auswahlverfahren 2011. Dieses Auswahlverfahren erfolgte zu Lasten des Antragstellers aus den dargelegten Gründen fehlerhaft. Dass der Dienstherr sich (zulässigerweise) dafür entschieden hat, in diesem Auswahlverfahren lediglich 78 der ursprünglich vorgesehenen 84 Stellen zu besetzen, ändert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts daran nichts. Zwar könnte eine dieser sechs Stellen im Falle einer erneuten, zu Gunsten des Antragstellers ergehenden Auswahlentscheidung für seine Ernennung verwendet werden. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei der im Hinblick auf den Antragsteller erforderlichen erneuten Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der unter 1. aufgezeigten Grundsätze eine völlig andere Rangfolge unter den 114 mit der Note „7“ bewerteten Bewerbern ergeben könnte, bei der bisher ausgewählte Beigeladene keine Berücksichtigung finden könnten und andere bisher nicht berücksichtigte Bewerber dem Antragsteller vorzuziehen wäre. Wegen des aus Artikel 33 Abs. 2 GG folgenden überragenden verfassungsrechtlichen Prinzips der Bestenauslese und des aus Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes wäre es der Antragsgegnerin ebenso verwehrt, mit Blick auf die möglicherweise gegebene bestandskräftige Ablehnung ebenfalls mit der Gesamtnote „7“ beurteilter Bewerber den Antragsteller auf eine der freien sechs Stellen aus dem Beförderungsverfahren 2011 zu ernennen, wie den Antragsteller wegen des besseren Rangplatzes anderer bisher nicht berücksichtigter und deshalb vorzuziehender Bewerber auf das Beförderungsverfahren 2013 zu vertrösten. Die ausgesprochene einstweilige Anordnung ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erforderlich.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter BewerbernKonkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Beförderungsplanstelle Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Leistungsprinzip Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) spezielle Gesetze
Beförderungsrichtlinien, Laufbahnverlaufsmodelle Beförderungsrichtlinien BefRL Polizei Hamburg 2020 - OVG: 5 Jahre PM - POM - OVG: 4 Jahre PK - POK Beförderungsrangliste Zoll
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Ausschreibung / Kriterien Ausschreibung/ Anforderungsprofil Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Überprüfung ist eilig Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
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