Leistungsprinzip und Beförderungsrichtlinien
Insbesondere wenn es um Dienstzweige mit großer Personalstärke geht und sog. Massenbeförderungen zu organisieren sind, versucht die Verwaltung, die Kriterien und die Auswahlverfahren zu standardisieren.
Immer wieder werden Laufbahnverlaufsmodelle entwickelt oder Beförderungsrichtlinien erlassen.
Die Richtlinien / Ranglisten müssen so konzipiert sein, dass sie den Grundsatz der Bestenauslese realisieren.
Erfüllen sie diese Voraussetzung nicht, sind sie rechtswidrig.
Ein Beispiel aus dem Bereich der Schulbehörde der Hansestadt Hamburg:
Grundsätze für die Beförderung von Lehrkräften am Studienkolleg vom 02.01.2017
1. Anwendungsbereich
Die folgenden Beförderungsgrundsätze gelten für die Beförderung von Lehrkräften am Studienkolleg. Sie entsprechen den Grundsätzen für die Beförderung von Lehrkräften in der Primar- und Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II an staatlichen Schulen vom 19.06.2015. Die Grundsätze betreffen die Beförderungen von der Besoldungsgruppe
A 13 in die Besoldungsgruppe A 14
nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz. Sie finden keine Anwendung auf Funktionsstellen nach dem Hamburgischen Schulgesetz, die in der Besoldungsgruppe A 13 oder höher eingestuft sind.
2. Allgemeines
Um das beamtenrechtliche Instrument der Beförderung für eine gezielte Personalentwicklung und eine aufgabenorientierte Personalversorgung am Studienkolleg nutzbar zu machen, werden die Beförderungsstellen mit herausgehobenen Aufgaben verbunden. Das Studienkolleg erhält auf diese Weise die Möglichkeit für besonders wichtige Aufgabenbereiche entsprechende Stellen auszuschreiben. Inhalt und Schwerpunkt dieser Aufgaben können sich in Abhängigkeit von der Situation und der Entwicklung am Studienkolleg im Laufe der Zeit verändern.
Die in § 6 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO) geregelten Voraussetzungen für eine Beförderung müssen vorliegen. Danach dürfen nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die ihre allgemeinen Beamtenpflichten erfüllen und nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren fachlichen Leistungen den Anforderungen des höheren Amtes voll entsprechen.
In einer zum Zeitpunkt der Beförderung aktuellen Beurteilung muss in der Gesamtbewertung, entsprechend dem Anforderungsprofil, über die unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Leistungen mindestens „Entspricht den Anforderungen im Wesentlichen“ erreicht sein, verknüpft mit der Prognose, dass langfristig die Bewertung „Entspricht den Anforderun-gen im vollem Umfang“ erreicht wird. Dabei findet keine bloße Aufrechnung im Sinne eines Ausgleichs von weniger guten durch bessere Bewertungen statt. Werden Anforderungen nicht erfüllt, die für den Arbeitsplatz als besonders wichtig gekennzeichnet wurden, so kann durch Kumulation mit anderen, die Anforderungen übertreffende Kriterien regelmäßig kein Ausgleich erfolgen. Potenzial für zukünftige Entwicklung oder Führungspotenzial für zukünftige Führungsaufga-ben muss erkennbar sein.
3. Verfahren
3.1. Beteiligung der Gremien
Die Bestimmung der herausgehobenen Aufgaben erfolgt durch die Leitung des Studienkollegs nach Erörterung in der Lehrerkonferenz und innerhalb der von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze. Der Personalrat BSB (im folgenden Personalrat) wird im Rahmen seines allgemeinen Informationsrechts über die beschlossenen Grundsätze informiert.
3.2. Beteiligung des Personalrates
Nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz ist bei Ausschreibung einer Beförderungsstelle dem Personalrat unter Vorlage des Entwurfs der Ausschreibung Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Entwurfs Stellung zu nehmen (§ 88 Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. Abs. 7 HmbPersVG). Bei ablehnender Stellungnahme ist nach § 88 Abs. 6 HmbPersVG zu verfahren.
3.3. Verteilung der Beförderungsstellen
3.3.1. Grundsätze der Verteilung von A 14-Beförderungsstellen
Sobald die Anzahl der zu besetzenden Stellen feststeht, teilt die zuständige Stelle den Schulen/dem Studienkolleg mit, wie viele Beförderungsstellen jeweils ausgeschrieben und besetzt werden können. Die Zuweisung der Beförderungsstellen erfolgt zum Organisationstermin 1. August eines Jahres.
Die Zuweisung der A 14-Beförderungsstellen an die Schule/Studienkolleg orientiert sich grundsätzlich am schulspezifischen Stellenkegel der Stellen A 13/A 14 der mit höherem Lehramt eingestellten Lehrkräfte.
3.3.2. Beteiligung des Personalrates
Vor Zuweisung der Stellen gibt die zuständige Stelle gemäß § 88 Abs. 6 HmbPersVG dem Personalrat für das Studienkolleg Gelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Unterlagen zur Verteilung der Beförderungsstellen Stellung zu nehmen. Bei ablehnender Stellungnahme ist nach § 88 Abs. 6 HmbPersVG zu verfahren.
3.4. Ausschreibung
Die Beförderungsstellen werden zu den im Rahmen der Personalorganisation festgesetzten Terminen ausgeschrieben. Die Ausschreibungstexte werden auf der Internet-Plattform „pbOn“ bzw. „elbe“ der Behörde für Schule und Berufsbildung veröffentlicht. Auf die Ausschreibung bewerben können sich alle Lehrkräfte, auch wenn sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen mit ihrer Bewerbung eine aktuelle Beurteilung vorlegen.
3.5. Auswahlverfahren
Das Studienkolleg führt die Auswahlgespräche unter Beteiligung von Mitgliedern der Leitung (Funktionsstellen) und eines aus der Lehrerkonferenz gewählten Mitglieds durch. Über die Beteiligung von Schülerinnen und Schülern ent-scheidet das Studienkolleg im Einzelfall im Hinblick auf die jeweilige Aufgabe. Über Bewerbungen von schwerbehinderten Lehrkräften ist die zuständige Vertrauensperson für Schwerbehinderte zu informieren (§ 95 SGB IX). Sowohl die Vertrauensperson für Schwerbehinderte als auch der Personalrat (siehe § 90 Abs. 1 HmbPersVG) dürfen beratend an den Auswahlgesprächen teilnehmen.
3.6. Auswahl und Bedeutung der Beurteilung
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. § 5 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst ist zu beachten. Bei Bewerbungen von schwerbehinderten Lehrkräften sind die Regelungen des SchwbG und des Hamburger Teilhabeerlasses zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung der Eignung hat die bereits an Schulen, in Dienststellen oder anderen Einsatzbereichen bewiesene Befähigung und der durch Mobilität belegte Nachweis der Bereitschaft, sich wechselnden Anforderungen und Arbeitssituationen zu stellen und sie aktiv zu gestalten, ein großes Gewicht. Bei der Anforderung an die Mobilität sind die besonderen Auswirkungen von Behinderungen und von der Notwendigkeit Familie und Beruf zu vereinbaren, zu berücksichtigen.
[Anmerkung 1: Bei der Verteilung der Beförderungsstellen ist es zulässig ein Kontingent für die Nachsteuerung auszuweisen. Die Nachsteuerung kann dann ohne erneute Beteiligung des Personalrats BSB erfolgen.]
4. Herausgehobene Aufgaben
Das Studienkolleg bestimmt eine herausgehobene Aufgabe, deren Wahrnehmung zur Beförderung führen soll. Es muss sichergestellt werden, dass die Aufgabe der Wertigkeit der Stelle entspricht. Vorgesetztenfunktionen können übertragen werden, um eine erste Leitungsaufgabe zu erproben.
Bei der Delegation der Erstbeurteilung sind folgende Vorgaben zu beachten:
Grundsätzlich werden die Erstbeurteilungen an die Leitungskräfte auf Funktionsstellen im Sinne des § 96 Hamburgi-sches Schulgesetz (HmbSG) übertragen. Dabei soll diese Erstbeurteilerin/dieser Erstbeurteiler nicht mehr als 20 Be-schäftigte beurteilen. Reicht die Spanne von 1:20 nicht aus, um alle Beschäftigten am Studienkolleg zu beurteilen, kann die Leitung des Studienkollegs einen Ausnahmeantrag bei der Schulaufsicht stellen, die diesen Antrag der Personalreferentin/dem Personalreferenten zur Genehmigung weiterleiten. Wenn der Antrag genehmigt wird, kann das Studienkolleg seine A14-Beförderungsstellen mit Vorgesetztenaufgaben und Erstbeurteilung ausschreiben. Der Personalrat BSB ist über das Stellen bzw. die Genehmigung des Ausnahmeantrages zu informieren.
5. Laufbahnrechtliche Voraussetzungen
Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung sind in der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung (HmbLVO-Bildung) vom 20.08.2013 geregelt.
6. Verfahren beim Wechsel der Stelle nach Beförderung
Lehrkräfte, die bereits befördert sind, können einen Wechsel an zu jedem zwischen den Beteiligten (Lehrkraft, aufnehmende und abgebende Schule/Studienkolleg) vereinbarten Termin vollziehen, ohne sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben zu müssen. Voraussetzung für den Wechsel ist einzig, dass auch an der neuen Schule/am Studienkolleg entsprechend der Besoldung herausgehobene Aufgaben wahrgenommen werden (wertgleicher Wechsel). Bei der nächsten Verteilung von Beförderungsstellen wird der Wechsel dann bei der Ermittlung des Stellenkegels berücksichtigt.
7. Angestellte Lehrkräfte
Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Höhergruppierung von Lehrkräften im Arbeitnehmerverhältnis, die die aufgeführten Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen.
Hamburg, den 02.01.2017
Az.: V 42/110-03.60
MBlSchul 01-2017, Seite 13