Aktuelle dienstliche Beurteilungen als Grundlage der Beförderungsauswahl
Dienstliche Beurteilungen bilden die wichtigste Grundlage für eine Entscheidung unter mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten, also für die Bestenauslese. Dies ist die seit langem herrschende Auffassung.
Aufhebung / Änderung einer Beurteilung während des Beförderungsauswahlverfahrens?
Die nachfolgende Entscheidung befasst sich damit, dass während eines laufenden Auswahlverfahrens dienstliche Beurteilungen neu gefasst wurden und es dabei zu einer merkwürdigen Verbesserung der Beurteilung eines Bewerbers kam.Der so besser Beurteilte (in der Entscheidung: der Beigeladene) wurde für die Beförderung ausgewählt.
Dagegen wehrt sich erfolgreich ein anderer Bewerber (in der Entscheidung: der Antragsteller).
Sie finden die Entscheidung in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen und auch in NVwZ-RR 2017, 242 f.
Wir müssen einräumen, dass die Entscheidung einen sehr seltenen Fall betrifft.
Auch dürfte sie für Laien kaum lesbar sein.
Für den Fachmann ist sie insbesondere zu der Frage interessant, ob der Dienstherr dienstliche Beurteilungen "einfach so" aufheben und neu fassen kann, auch wenn sie von dem Beurteilten nicht angefochten wurden.
Beschluss des VGH Kassel - 1 B 883/16 - vom 26.07.16
Leitsatz:
Auch die Aufhebung rechtswidriger dienstlicher Beurteilungen während eines laufenden Auswahlverfahrens muss mindestens in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar sein.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt - 1 L 1592/15.DA - vom 14.03.16 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.239,56 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Antragsteller und Beigeladener sind Obergerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Antragsgegners. Sie bewarben sich neben weiteren Obergerichtsvollziehern um die ausgeschriebene Stelle einer Obergerichtsvollzieherin/eines Obergerichtsvollziehers mit Amtszulage bei dem Amtsgericht A-Stadt.
2
Mit Bericht vom 08.05.14 legte der Präsident des Amtsgerichts A-Stadt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt die eingegangenen Bewerbungen unter anderem nebst aktuellen Beurteilungen aller Bewerber und dem Hinweis, dass alle Bewerber mit der Endnote "sehr gut" beurteilt seien, vor und bat unter Zugrundelegung eines Vergleichs der Einzelaussagen in den Beurteilungen darum, das ausgeschriebene Amt dem Beigeladenen als dem am besten beurteilten Bewerber zu übertragen.
3
Am 17.10.14 wies der Präsident des Oberlandesgerichts B-Stadt die Geschäftsleiterin des Amtsgerichts A-Stadt telefonisch darauf hin, dass die Beurteilung vom 14.04.14 keinesfalls den Beigeladenen als den eindeutig Leistungsstärksten ausweise. Nach einer vergleichenden Wertung sei die Feststellung vertretbar, dass der Antragsteller als leistungsstärkster Bewerber Vorrang vor den Mitbewerbern genieße. Sofern dies durch den Präsidenten des Amtsgerichts A-Stadt nicht mitgetragen werden könne, werde Gelegenheit gegeben, ergänzend zu berichten. Am 06.11.14 teilte die Geschäftsleiterin des Amtsgerichts A-Stadt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt mit, dass an der Bitte, das Beförderungsamt dem Beigeladenen zu übertragen, festgehalten werde. Ein weiterer Bericht hierzu solle jedoch nicht vorgelegt werden.
4
In der Folgezeit wurde festgestellt, dass sich das Gesamturteil in den vorgelegten Beurteilungen nicht auch auf die Eignung für das angestrebte Amt bezog. Schließlich wurde entschieden, alle Beurteilungen mit Blick auf die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 Hessische Laufbahnverordnung - HLVO - neu zu fassen, da der Mangel nur durch neu zu fassende Beurteilungen behoben werden könne (vgl. Bl. 41 ff. d. Auswahlvorgangs).
5
Mit Bericht vom 20.08.15 legte der Präsident des Amtsgerichts A-Stadt sechs aktuelle Beurteilungen der Bewerber vor. Der Beigeladene sei mit der Endnote "hervorragend" beurteilt worden, alle übrigen Bewerber mit der Endnote "sehr gut". Es werde daher gebeten, das Beförderungsamt dem Beigeladenen als dem am besten beurteilten Bewerber zu übertragen.
6
Im anschließend erstellten Auswahlvermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 31.08.15 (vgl. Bl. 50 ff. d. Auswahlvorgangs) heißt es abschließend, der Beigeladene hebe sich auf der Grundlage des Anforderungsprofils gegenüber den Mitbewerbern hervor und genieße als leistungsstärkster Bewerber den Vorrang vor den Mitbewerbern. Nach Einholung weiterer erforderlicher Zustimmungen durch das Hessische Ministerium der Justiz bzw. den örtlichen Personalrat teilte der Präsident des Oberlandesgerichts B-Stadt dem Antragsteller mit Schreiben vom 23.09.15 mit, der Beigeladene sei für die Besetzung der in Rede stehenden Stelle ausgewählt worden.
7
Am 08.10.15 hat der Antragsteller einen Eilrechtsschutzantrag gestellt, dem das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 14.03.16 stattgegeben hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 10.07.15 unbrauchbar sei. Allein dem Beigeladenen sei nunmehr in Steigerung des 2014 vergebenen Gesamturteils "sehr gut" das Gesamturteil "hervorragend" zuerkannt worden. Ihm werde im Vergleich zu seiner (aufgehobenen) Beurteilung vom April 2014 eine deutliche Verbesserung seiner dienstlichen Leistungen attestiert. Aus einem Vergleich einzelner Aussagen der Beurteilungen des Beigeladenen vom April 2014 und vom Juli 2015 folge, dass er binnen eines Zeitraums von knapp fünfzehn Monaten seine dienstlichen Leistungen nach Auffassung der zuständigen Beurteiler in ganz außergewöhnlicher Weise gesteigert habe. Dies sei umso bemerkenswerter, als die aktuelle Beurteilung den Zeitraum vom 20.05.08 bis zum 10.07.15 umfasse, während die Beurteilung vom April 2014 den Zeitraum vom 20.05.08 bis April 2014 umfasst habe. Somit habe eine Leistungssteigerung stattgefunden, die es nicht nur rechtfertige, die im Zeitraum von April 2014 bis Juli 2015 erbrachten dienstlichen Leistungen mit "hervorragend" zu bewerten, sondern auch die in den vorangegangenen sechs Jahren erbrachten, im April 2014 mit "sehr gut" beurteilten, Leistungen nunmehr als hervorragend erscheinen lasse. Ob eine derartige Leistungssteigerung tatsächlich möglich sei, möge fraglich erscheinen, unterliege aber nicht der Beurteilung des Gerichts. Bedenken könnten sich allerdings daraus ergeben, dass in der aktuellen Beurteilung verschiedentlich davon die Rede sei, dass der Beigeladene die jetzt gewürdigten Spitzenleistungen schon seit Jahren erbringe. Weshalb dies keinen Niederschlag in der Beurteilung vom April 2014 gefunden habe, erschließe sich nicht. Da weder Änderungen des Aufgabenfeldes des Beigeladenen noch sonstige Umstände bekannt seien, die eine derartige Leistungssteigerung plausibel machen könnten, sei der Dienstherr gehalten gewesen, eine detaillierte, inhaltlich umfassende Begründung für diesen Leistungsanstieg vorzulegen. Dies sei nicht geschehen mit der Folge, dass gegenwärtig die Beurteilung vom 10.07.15 der Beförderungsauswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden könne.
8
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben, die er am 06.04.16 begründet hat.
9
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, die Auswahl sei anhand der dienstlichen Beurteilungen vom 10.07.15 erfolgt, die jeweils hinreichend aktuelle und aussagekräftige Erkenntnisse über die fachlichen Leistungen und die Befähigung der Bewerber enthielten. Soweit das Verwaltungsgericht beanstande, die Beurteilung des Beigeladenen vom 10.07.15 lasse eine hinreichende Begründung für die im Vergleich zu der Beurteilung vom April 2014 festgestellte Leistungssteigerung vermissen, erweise sich dies bereits im Ausgangspunkt als angreifbar. Die vormals unter dem 14.04.14 erstellte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen sei seinerzeit - ebenso wie diejenigen der übrigen Bewerber - entgegen des geänderten § 41 Abs. 1 HLVO nur von einer Person erstellt worden und daher für eine fehlerfreie Auswahlentscheidung nicht geeignet gewesen. Entsprechend sei entschieden worden, alle Beurteilungen neu zu fassen. Folglich sei es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weder zu beanstanden, dass diese - formell fehlerhafte - Beurteilung vom 14.04.14 aus der Personalakte bzw. aus dem Besetzungsvorgang entfernt worden sei, noch biete sie eine Vergleichsgrundlage für die spätere Beurteilung vom 10.07.15. Die mangelbehaftete und daher ersatzlos zu entfernende Beurteilung des Beigeladenen vom 14.04.14 sei vielmehr als nicht existent zu betrachten und könne daher keinen Anlass bieten, eine eingehende Begründung für einen vermeintlichen Leistungssprung des Beigeladenen in der Zeit vom April 2014 bis zum Juli 2015 zu fordern. Das Verwaltungsgericht verkenne nicht nur, dass sich das im Rahmen der Beurteilung des Beigeladenen vom 10.07.15 vergebene Gesamturteil "hervorragend" nicht lediglich auf die Zeit zwischen April 2014 und Juli 2015, sondern auf den gesamten Beurteilungszeitraum beziehe. Es gehe auch zu Unrecht davon aus, der Antragsgegner habe sich bereits vor der im Auswahlvermerk dokumentierten Entscheidung auf den Beigeladenen festgelegt. Gemessen an den in diesem Zusammenhang geltenden Rechtsgrundsätzen sei die Beurteilung des Beigeladenen vom 10.07.15 fehlerfrei. Ihr lägen die von den zuständigen Erst- bzw. Zweitbeurteilern gewonnenen Erkenntnisse und Beobachtungen zugrunde, die ausgehend von den sorgfältig begründeten Bewertungen der Einzelmerkmale plausibel und schlüssig in das für den (gesamten) Beurteilungszeitraum vergebene Gesamturteil "hervorragend" mündeten. Dem Vorbringen des Antragstellers ließen sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Bewertung der Leistungen des Beigeladenen inhaltlich unzutreffend oder für außenstehende Dritte nicht nachvollziehbar wäre oder auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhen könne. Vorliegend könne schon anhand der detaillierten Einzelfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die für die Bewertung von Leistung, Befähigung und Eignung des Beigeladenen erforderlichen Tatsachen hinreichend ermittelt worden seien. Soweit die Beurteiler anhand der so gewonnenen Erkenntnisse zu der Einschätzung gelangt seien, dass die Leistungen des Beigeladenen für den gesamten Beurteilungszeitraum das Prädikat "hervorragend" verdienten, unterliege diese Wertung nicht der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Zudem habe im Rahmen dieser Erkenntnisgewinnung für die Beurteiler weder eine Bindung an vorangegangene Beurteilungen noch ein gesonderter Begründungsbedarf für den Beurteilungszeitraum ab April 2014 bestanden. Vielmehr ergebe sich mit Rücksicht auf das Gesamturteil und in Auswertung der Einzelfeststellungen, dass die Auswahlentscheidung anhand der Bestenauslese erfolgt sei und der Antragsgegner die ihm eingeräumte Beurteilungsermächtigung fehlerfrei ausgeübt habe.
10
Der Antragsgegner beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14.03.16 - 1 L 1592/15.DA - den Antrag des Antragstellers vom 08.10.15 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
11
Der Antragsteller stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
12
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Er schließt sich der Begründung des Antragsgegners an und hält die angegriffene Entscheidung für fehlerhaft, weil er ausweislich der dort getroffenen Feststellungen nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen der am besten geeignete Bewerber sei.
II.
13
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Auswahlverfahren das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.
14
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Dementsprechend sind im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt auch die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Eine der Auswahlentscheidung zugrundeliegende fehlerhafte dienstliche Beurteilung führt zur Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubescheidung, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Daher ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann. Dienstliche Beurteilungen unterliegen dabei grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Es obliegt allein dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten, in den dienstlichen Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes entspricht. Dem Dienstherrn steht bei diesem Akt wertender Erkenntnis eine den gesetzlichen Regelungen immanente Beurteilungsermächtigung zu. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgegenüber darauf zu beschränken, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die dienstliche Beurteilung muss jedenfalls in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Die darin enthaltenen Werturteile dürfen keine formelhafte Behauptung bleiben, sondern der Beamte muss die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfahren und für ihn muss der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar werden. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29.01.16 - 1 B 1511/15 -, Rdnr. 33, 38 m. w. N.). Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch in Bezug auf die Überprüfung bzw. Überprüfbarkeit einer dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen im Konkurrentenstreitverfahren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.14 - 10 B 10320/14 -, juris, Rdnr. 16).
15
Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die der Auswahl zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 10.07.15 nicht nachvollziehbar ist. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung anhand einer Gegenüberstellung von Aussagen der dienstlichen Beurteilungen vom April 2014 und Juli 2015 zu den Punkten "Fachliches Können", "Arbeitsgüte", "Arbeitsweise" und "Auffassungsgabe/geistige Beweglichkeit//Pflichtbewusstsein und Einsatzbereitschaft" im Einzelnen eine außergewöhnliche Leistungssteigerung des Beigeladenen aufgezeigt und dabei zu Recht moniert, dass diese Leistungssteigerung nicht nachvollziehbar sei. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Im Gegenteil: Soweit der Antragsgegner ausführt, die aktuelle dienstliche Beurteilung und die darin vergebene Spitzennote beziehe sich auf den gesamten Beurteilungszeitraum, folgt daraus, dass - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - der Antragsgegner nunmehr ganz offensichtlich die Leistungen im Zeitraum von Mai 2008 bis April 2014 anders - nämlich besser - beurteilt als dies noch in der Beurteilung vom April 2014 der Fall gewesen ist. Belegt wird dies zudem durch den Umstand, dass dem Beigeladenen in der Beurteilung vom April 2014 attestiert worden war, dass er "seit Jahren auch unter qualitativen Gesichtspunkte Spitzenleistungen" erbringe, während die aktuelle dienstliche Beurteilung ihm bescheinigt, "seit Jahren auch unter qualitativen Gesichtspunkten in jeder Lage insgesamt absolute Spitzenleistungen" zu erbringen. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen wird dadurch noch weniger nachvollziehbar. Weshalb die Leistungen des Beigeladenen im Zeitraum vom Mai 2008 bis April 2014 im Juli 2015 einer anderen Bewertung unterlegen haben sollen als im April 2014, erschließt sich nicht.
16
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die dienstliche Beurteilung vom April 2014 bei der Überprüfung der dienstlichen Beurteilung vom Juli 2015 auch nicht deshalb irrelevant, weil sie im Laufe des Auswahlverfahrens aufgehoben wurde. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen durfte der Dienstherr die Aussagen in der dienstlichen Beurteilung vom April 2014 bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom Juli 2015 nicht ausblenden, weil die Entscheidung über die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom April 2014 nicht nachvollziehbar ist.
17
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Dienstherrn bei einer bereits eröffneten dienstlichen Beurteilung verwehrt, diese ohne weiteres aufzuheben. Das gilt selbst dann, wenn sich die dienstliche Beurteilung als rechtswidrig erweist. Durch die nachträgliche Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung von Amts wegen greift der Dienstherr durch schlichtes Verwaltungshandeln in eine grundrechtlich nach Art. 33 Abs. 2 GG geschützte Rechtsposition ein, denn die dienstliche Beurteilung vermittelt dem Beamten im Hinblick auf Auswahl- und Beförderungsentscheidungen eine schutzwürdige Position (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17.03.16 - 2 A 4.15 -, juris, Rdnr. 16). Aus diesem Grund misst das Bundesverwaltungsgericht im Verhältnis vom Dienstherrn zum beurteilten Beamten die Aufhebung von bereits eröffneten rechtswidrigen dienstlichen Beurteilungen in entsprechender Anwendung an § 48 VwVfG. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob § 48 VwVfG auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation im Verhältnis von Dienstherr und Antragsteller in Bezug auf die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen entsprechend zugrunde gelegt werden kann. Jedenfalls ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Grundsätzen, dass auch die dienstliche Beurteilung eines Beigeladenen im Konkurrentenstreit nicht ohne weiteres aufgehoben werden kann. Anderenfalls würde der dem Antragsteller aus Art. 33 Abs. 2 GG in Bezug auf seine eigene Beurteilung zukommende Schutz in derartigen Fallkonstellationen leicht ausgehöhlt werden können. Daher muss die Entscheidung des Dienstherrn, die dienstliche Beurteilung eines Beigeladenen aufzuheben, mindestens in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar sein. Das entspricht dem Maßstab, der für die Begründung einer Auswahlentscheidung generell gilt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 23.09.15 - 1 B 707/15 -, Rdnr. 29). Bei einer anderen Betrachtungsweise würde für die nachträgliche Aufhebung bzw. Änderung eines zentralen Elements für die Begründung einer Auswahlentscheidung - die sich aus der dienstlichen Beurteilung ergebende und für die Entscheidung des Dienstherrn vorrangig zugrunde zu legende Gesamtnote - ein anderer, weniger strenger, Maßstab gelten als für die Auswahlentscheidung selbst. Den Rechtsschutzinteressen eines Antragstellers wird indes nur dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Aufhebung/Änderung von dienstlichen Beurteilungen im Rahmen von Auswahlverfahren mindestens denselben Kriterien genügen muss, wie die Auswahlentscheidung selbst. Ob darüber hinaus weitere Anforderungen an die Aufhebung/Änderung dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren erfüllt sein müssen, kann hier offen bleiben, denn die Entscheidung des Dienstherrn über die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen genügt hier schon nicht den dargelegten Mindestanforderungen.
18
Ausweislich des Vermerks vom 25.11.14 (Bl. 41 f. d. Auswahlvorgangs) wurde zunächst die Frage aufgeworfen, ob dem vom Dienstherrn gesehenen Beurteilungsmangel des fehlenden Gesamturteils bezogen auf das angestrebte Amt durch entspreche Ergänzung der Beurteilungen abgeholfen werden könne. Einem weiteren handschriftlichen Vermerk vom 26.11.14 (Bl. 42 d. Auswahlvorgangs) ist zu entnehmen, dass die Angelegenheit erörtert worden sei. Hiernach seien für die Auswahlentscheidung alle Beurteilungen neu zu fassen. Gleiches lässt sich einem Vermerk vom 27.11.14 und einem Schreiben vom selben Tag an den Präsidenten des Amtsgerichts A-Stadt (Bl. 43 f. d. Auswahlvorgangs) entnehmen. Eine nähere Erläuterung, weshalb der Fehler nicht durch Ergänzung der dienstlichen Beurteilungen beseitigt werden kann, lässt sich weder den genannten Vermerken noch dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren entnehmen. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner vielmehr vorgetragen, die Beurteilungen seien aufgehoben worden, weil sie lediglich durch einen Erst- und nicht auch einen Zweitbeurteiler erstellt worden seien. Diese Begründung findet sich indes im gesamten Auswahlvorgang nicht für die Aufhebung der dienstlichen Beurteilungen. Welcher Grund für die Aufhebung der dienstlichen Beurteilungen letztendlich maßgeblich war, bleibt vor dem Hintergrund des widersprüchlichen Antragsgegnervortrags damit ebenso offen wie die Frage, ob etwaige Mängel nicht auf andere Weise als durch vollständige Aufhebung der dienstlichen Beurteilungen hätten behoben werden können.
19
Da offen ist, welches Gesamturteil sich bei einer rechtmäßig erstellten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen ergeben wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer neuerlichen Auswahlentscheidung für die fragliche Stelle ausgewählt wird.
20
Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Der Beigeladene war nicht mit den Kosten zu belasten, da er keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten des Beigeladenen bestand in der vorliegenden Situation ebenfalls kein Anlass.
21
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 4 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Leitsatz:
Auch die Aufhebung rechtswidriger dienstlicher Beurteilungen während eines laufenden Auswahlverfahrens muss mindestens in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar sein.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt - 1 L 1592/15.DA - vom 14.03.16 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.239,56 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Antragsteller und Beigeladener sind Obergerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Antragsgegners. Sie bewarben sich neben weiteren Obergerichtsvollziehern um die ausgeschriebene Stelle einer Obergerichtsvollzieherin/eines Obergerichtsvollziehers mit Amtszulage bei dem Amtsgericht A-Stadt.
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Mit Bericht vom 08.05.14 legte der Präsident des Amtsgerichts A-Stadt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt die eingegangenen Bewerbungen unter anderem nebst aktuellen Beurteilungen aller Bewerber und dem Hinweis, dass alle Bewerber mit der Endnote "sehr gut" beurteilt seien, vor und bat unter Zugrundelegung eines Vergleichs der Einzelaussagen in den Beurteilungen darum, das ausgeschriebene Amt dem Beigeladenen als dem am besten beurteilten Bewerber zu übertragen.
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Am 17.10.14 wies der Präsident des Oberlandesgerichts B-Stadt die Geschäftsleiterin des Amtsgerichts A-Stadt telefonisch darauf hin, dass die Beurteilung vom 14.04.14 keinesfalls den Beigeladenen als den eindeutig Leistungsstärksten ausweise. Nach einer vergleichenden Wertung sei die Feststellung vertretbar, dass der Antragsteller als leistungsstärkster Bewerber Vorrang vor den Mitbewerbern genieße. Sofern dies durch den Präsidenten des Amtsgerichts A-Stadt nicht mitgetragen werden könne, werde Gelegenheit gegeben, ergänzend zu berichten. Am 06.11.14 teilte die Geschäftsleiterin des Amtsgerichts A-Stadt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt mit, dass an der Bitte, das Beförderungsamt dem Beigeladenen zu übertragen, festgehalten werde. Ein weiterer Bericht hierzu solle jedoch nicht vorgelegt werden.
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In der Folgezeit wurde festgestellt, dass sich das Gesamturteil in den vorgelegten Beurteilungen nicht auch auf die Eignung für das angestrebte Amt bezog. Schließlich wurde entschieden, alle Beurteilungen mit Blick auf die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 Hessische Laufbahnverordnung - HLVO - neu zu fassen, da der Mangel nur durch neu zu fassende Beurteilungen behoben werden könne (vgl. Bl. 41 ff. d. Auswahlvorgangs).
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Mit Bericht vom 20.08.15 legte der Präsident des Amtsgerichts A-Stadt sechs aktuelle Beurteilungen der Bewerber vor. Der Beigeladene sei mit der Endnote "hervorragend" beurteilt worden, alle übrigen Bewerber mit der Endnote "sehr gut". Es werde daher gebeten, das Beförderungsamt dem Beigeladenen als dem am besten beurteilten Bewerber zu übertragen.
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Im anschließend erstellten Auswahlvermerk des Präsidenten des Oberlandesgerichts B-Stadt vom 31.08.15 (vgl. Bl. 50 ff. d. Auswahlvorgangs) heißt es abschließend, der Beigeladene hebe sich auf der Grundlage des Anforderungsprofils gegenüber den Mitbewerbern hervor und genieße als leistungsstärkster Bewerber den Vorrang vor den Mitbewerbern. Nach Einholung weiterer erforderlicher Zustimmungen durch das Hessische Ministerium der Justiz bzw. den örtlichen Personalrat teilte der Präsident des Oberlandesgerichts B-Stadt dem Antragsteller mit Schreiben vom 23.09.15 mit, der Beigeladene sei für die Besetzung der in Rede stehenden Stelle ausgewählt worden.
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Am 08.10.15 hat der Antragsteller einen Eilrechtsschutzantrag gestellt, dem das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 14.03.16 stattgegeben hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 10.07.15 unbrauchbar sei. Allein dem Beigeladenen sei nunmehr in Steigerung des 2014 vergebenen Gesamturteils "sehr gut" das Gesamturteil "hervorragend" zuerkannt worden. Ihm werde im Vergleich zu seiner (aufgehobenen) Beurteilung vom April 2014 eine deutliche Verbesserung seiner dienstlichen Leistungen attestiert. Aus einem Vergleich einzelner Aussagen der Beurteilungen des Beigeladenen vom April 2014 und vom Juli 2015 folge, dass er binnen eines Zeitraums von knapp fünfzehn Monaten seine dienstlichen Leistungen nach Auffassung der zuständigen Beurteiler in ganz außergewöhnlicher Weise gesteigert habe. Dies sei umso bemerkenswerter, als die aktuelle Beurteilung den Zeitraum vom 20.05.08 bis zum 10.07.15 umfasse, während die Beurteilung vom April 2014 den Zeitraum vom 20.05.08 bis April 2014 umfasst habe. Somit habe eine Leistungssteigerung stattgefunden, die es nicht nur rechtfertige, die im Zeitraum von April 2014 bis Juli 2015 erbrachten dienstlichen Leistungen mit "hervorragend" zu bewerten, sondern auch die in den vorangegangenen sechs Jahren erbrachten, im April 2014 mit "sehr gut" beurteilten, Leistungen nunmehr als hervorragend erscheinen lasse. Ob eine derartige Leistungssteigerung tatsächlich möglich sei, möge fraglich erscheinen, unterliege aber nicht der Beurteilung des Gerichts. Bedenken könnten sich allerdings daraus ergeben, dass in der aktuellen Beurteilung verschiedentlich davon die Rede sei, dass der Beigeladene die jetzt gewürdigten Spitzenleistungen schon seit Jahren erbringe. Weshalb dies keinen Niederschlag in der Beurteilung vom April 2014 gefunden habe, erschließe sich nicht. Da weder Änderungen des Aufgabenfeldes des Beigeladenen noch sonstige Umstände bekannt seien, die eine derartige Leistungssteigerung plausibel machen könnten, sei der Dienstherr gehalten gewesen, eine detaillierte, inhaltlich umfassende Begründung für diesen Leistungsanstieg vorzulegen. Dies sei nicht geschehen mit der Folge, dass gegenwärtig die Beurteilung vom 10.07.15 der Beförderungsauswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden könne.
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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben, die er am 06.04.16 begründet hat.
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Zur Begründung führt der Antragsteller aus, die Auswahl sei anhand der dienstlichen Beurteilungen vom 10.07.15 erfolgt, die jeweils hinreichend aktuelle und aussagekräftige Erkenntnisse über die fachlichen Leistungen und die Befähigung der Bewerber enthielten. Soweit das Verwaltungsgericht beanstande, die Beurteilung des Beigeladenen vom 10.07.15 lasse eine hinreichende Begründung für die im Vergleich zu der Beurteilung vom April 2014 festgestellte Leistungssteigerung vermissen, erweise sich dies bereits im Ausgangspunkt als angreifbar. Die vormals unter dem 14.04.14 erstellte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen sei seinerzeit - ebenso wie diejenigen der übrigen Bewerber - entgegen des geänderten § 41 Abs. 1 HLVO nur von einer Person erstellt worden und daher für eine fehlerfreie Auswahlentscheidung nicht geeignet gewesen. Entsprechend sei entschieden worden, alle Beurteilungen neu zu fassen. Folglich sei es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weder zu beanstanden, dass diese - formell fehlerhafte - Beurteilung vom 14.04.14 aus der Personalakte bzw. aus dem Besetzungsvorgang entfernt worden sei, noch biete sie eine Vergleichsgrundlage für die spätere Beurteilung vom 10.07.15. Die mangelbehaftete und daher ersatzlos zu entfernende Beurteilung des Beigeladenen vom 14.04.14 sei vielmehr als nicht existent zu betrachten und könne daher keinen Anlass bieten, eine eingehende Begründung für einen vermeintlichen Leistungssprung des Beigeladenen in der Zeit vom April 2014 bis zum Juli 2015 zu fordern. Das Verwaltungsgericht verkenne nicht nur, dass sich das im Rahmen der Beurteilung des Beigeladenen vom 10.07.15 vergebene Gesamturteil "hervorragend" nicht lediglich auf die Zeit zwischen April 2014 und Juli 2015, sondern auf den gesamten Beurteilungszeitraum beziehe. Es gehe auch zu Unrecht davon aus, der Antragsgegner habe sich bereits vor der im Auswahlvermerk dokumentierten Entscheidung auf den Beigeladenen festgelegt. Gemessen an den in diesem Zusammenhang geltenden Rechtsgrundsätzen sei die Beurteilung des Beigeladenen vom 10.07.15 fehlerfrei. Ihr lägen die von den zuständigen Erst- bzw. Zweitbeurteilern gewonnenen Erkenntnisse und Beobachtungen zugrunde, die ausgehend von den sorgfältig begründeten Bewertungen der Einzelmerkmale plausibel und schlüssig in das für den (gesamten) Beurteilungszeitraum vergebene Gesamturteil "hervorragend" mündeten. Dem Vorbringen des Antragstellers ließen sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Bewertung der Leistungen des Beigeladenen inhaltlich unzutreffend oder für außenstehende Dritte nicht nachvollziehbar wäre oder auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhen könne. Vorliegend könne schon anhand der detaillierten Einzelfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die für die Bewertung von Leistung, Befähigung und Eignung des Beigeladenen erforderlichen Tatsachen hinreichend ermittelt worden seien. Soweit die Beurteiler anhand der so gewonnenen Erkenntnisse zu der Einschätzung gelangt seien, dass die Leistungen des Beigeladenen für den gesamten Beurteilungszeitraum das Prädikat "hervorragend" verdienten, unterliege diese Wertung nicht der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Zudem habe im Rahmen dieser Erkenntnisgewinnung für die Beurteiler weder eine Bindung an vorangegangene Beurteilungen noch ein gesonderter Begründungsbedarf für den Beurteilungszeitraum ab April 2014 bestanden. Vielmehr ergebe sich mit Rücksicht auf das Gesamturteil und in Auswertung der Einzelfeststellungen, dass die Auswahlentscheidung anhand der Bestenauslese erfolgt sei und der Antragsgegner die ihm eingeräumte Beurteilungsermächtigung fehlerfrei ausgeübt habe.
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Der Antragsgegner beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14.03.16 - 1 L 1592/15.DA - den Antrag des Antragstellers vom 08.10.15 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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Der Antragsteller stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Er schließt sich der Begründung des Antragsgegners an und hält die angegriffene Entscheidung für fehlerhaft, weil er ausweislich der dort getroffenen Feststellungen nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen der am besten geeignete Bewerber sei.
II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Auswahlverfahren das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.
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Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Dementsprechend sind im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt auch die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Eine der Auswahlentscheidung zugrundeliegende fehlerhafte dienstliche Beurteilung führt zur Verpflichtung des Dienstherrn zur Neubescheidung, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Daher ist die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann. Dienstliche Beurteilungen unterliegen dabei grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Es obliegt allein dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten, in den dienstlichen Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes entspricht. Dem Dienstherrn steht bei diesem Akt wertender Erkenntnis eine den gesetzlichen Regelungen immanente Beurteilungsermächtigung zu. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgegenüber darauf zu beschränken, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die dienstliche Beurteilung muss jedenfalls in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Die darin enthaltenen Werturteile dürfen keine formelhafte Behauptung bleiben, sondern der Beamte muss die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfahren und für ihn muss der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar werden. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29.01.16 - 1 B 1511/15 -, Rdnr. 33, 38 m. w. N.). Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch in Bezug auf die Überprüfung bzw. Überprüfbarkeit einer dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen im Konkurrentenstreitverfahren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.14 - 10 B 10320/14 -, juris, Rdnr. 16).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die der Auswahl zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 10.07.15 nicht nachvollziehbar ist. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung anhand einer Gegenüberstellung von Aussagen der dienstlichen Beurteilungen vom April 2014 und Juli 2015 zu den Punkten "Fachliches Können", "Arbeitsgüte", "Arbeitsweise" und "Auffassungsgabe/geistige Beweglichkeit//Pflichtbewusstsein und Einsatzbereitschaft" im Einzelnen eine außergewöhnliche Leistungssteigerung des Beigeladenen aufgezeigt und dabei zu Recht moniert, dass diese Leistungssteigerung nicht nachvollziehbar sei. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Im Gegenteil: Soweit der Antragsgegner ausführt, die aktuelle dienstliche Beurteilung und die darin vergebene Spitzennote beziehe sich auf den gesamten Beurteilungszeitraum, folgt daraus, dass - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - der Antragsgegner nunmehr ganz offensichtlich die Leistungen im Zeitraum von Mai 2008 bis April 2014 anders - nämlich besser - beurteilt als dies noch in der Beurteilung vom April 2014 der Fall gewesen ist. Belegt wird dies zudem durch den Umstand, dass dem Beigeladenen in der Beurteilung vom April 2014 attestiert worden war, dass er "seit Jahren auch unter qualitativen Gesichtspunkte Spitzenleistungen" erbringe, während die aktuelle dienstliche Beurteilung ihm bescheinigt, "seit Jahren auch unter qualitativen Gesichtspunkten in jeder Lage insgesamt absolute Spitzenleistungen" zu erbringen. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen wird dadurch noch weniger nachvollziehbar. Weshalb die Leistungen des Beigeladenen im Zeitraum vom Mai 2008 bis April 2014 im Juli 2015 einer anderen Bewertung unterlegen haben sollen als im April 2014, erschließt sich nicht.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die dienstliche Beurteilung vom April 2014 bei der Überprüfung der dienstlichen Beurteilung vom Juli 2015 auch nicht deshalb irrelevant, weil sie im Laufe des Auswahlverfahrens aufgehoben wurde. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen durfte der Dienstherr die Aussagen in der dienstlichen Beurteilung vom April 2014 bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom Juli 2015 nicht ausblenden, weil die Entscheidung über die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom April 2014 nicht nachvollziehbar ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Dienstherrn bei einer bereits eröffneten dienstlichen Beurteilung verwehrt, diese ohne weiteres aufzuheben. Das gilt selbst dann, wenn sich die dienstliche Beurteilung als rechtswidrig erweist. Durch die nachträgliche Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung von Amts wegen greift der Dienstherr durch schlichtes Verwaltungshandeln in eine grundrechtlich nach Art. 33 Abs. 2 GG geschützte Rechtsposition ein, denn die dienstliche Beurteilung vermittelt dem Beamten im Hinblick auf Auswahl- und Beförderungsentscheidungen eine schutzwürdige Position (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17.03.16 - 2 A 4.15 -, juris, Rdnr. 16). Aus diesem Grund misst das Bundesverwaltungsgericht im Verhältnis vom Dienstherrn zum beurteilten Beamten die Aufhebung von bereits eröffneten rechtswidrigen dienstlichen Beurteilungen in entsprechender Anwendung an § 48 VwVfG. Zwar erscheint es zweifelhaft, ob § 48 VwVfG auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation im Verhältnis von Dienstherr und Antragsteller in Bezug auf die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen entsprechend zugrunde gelegt werden kann. Jedenfalls ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Grundsätzen, dass auch die dienstliche Beurteilung eines Beigeladenen im Konkurrentenstreit nicht ohne weiteres aufgehoben werden kann. Anderenfalls würde der dem Antragsteller aus Art. 33 Abs. 2 GG in Bezug auf seine eigene Beurteilung zukommende Schutz in derartigen Fallkonstellationen leicht ausgehöhlt werden können. Daher muss die Entscheidung des Dienstherrn, die dienstliche Beurteilung eines Beigeladenen aufzuheben, mindestens in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar sein. Das entspricht dem Maßstab, der für die Begründung einer Auswahlentscheidung generell gilt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 23.09.15 - 1 B 707/15 -, Rdnr. 29). Bei einer anderen Betrachtungsweise würde für die nachträgliche Aufhebung bzw. Änderung eines zentralen Elements für die Begründung einer Auswahlentscheidung - die sich aus der dienstlichen Beurteilung ergebende und für die Entscheidung des Dienstherrn vorrangig zugrunde zu legende Gesamtnote - ein anderer, weniger strenger, Maßstab gelten als für die Auswahlentscheidung selbst. Den Rechtsschutzinteressen eines Antragstellers wird indes nur dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Aufhebung/Änderung von dienstlichen Beurteilungen im Rahmen von Auswahlverfahren mindestens denselben Kriterien genügen muss, wie die Auswahlentscheidung selbst. Ob darüber hinaus weitere Anforderungen an die Aufhebung/Änderung dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren erfüllt sein müssen, kann hier offen bleiben, denn die Entscheidung des Dienstherrn über die Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen genügt hier schon nicht den dargelegten Mindestanforderungen.
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Ausweislich des Vermerks vom 25.11.14 (Bl. 41 f. d. Auswahlvorgangs) wurde zunächst die Frage aufgeworfen, ob dem vom Dienstherrn gesehenen Beurteilungsmangel des fehlenden Gesamturteils bezogen auf das angestrebte Amt durch entspreche Ergänzung der Beurteilungen abgeholfen werden könne. Einem weiteren handschriftlichen Vermerk vom 26.11.14 (Bl. 42 d. Auswahlvorgangs) ist zu entnehmen, dass die Angelegenheit erörtert worden sei. Hiernach seien für die Auswahlentscheidung alle Beurteilungen neu zu fassen. Gleiches lässt sich einem Vermerk vom 27.11.14 und einem Schreiben vom selben Tag an den Präsidenten des Amtsgerichts A-Stadt (Bl. 43 f. d. Auswahlvorgangs) entnehmen. Eine nähere Erläuterung, weshalb der Fehler nicht durch Ergänzung der dienstlichen Beurteilungen beseitigt werden kann, lässt sich weder den genannten Vermerken noch dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren entnehmen. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner vielmehr vorgetragen, die Beurteilungen seien aufgehoben worden, weil sie lediglich durch einen Erst- und nicht auch einen Zweitbeurteiler erstellt worden seien. Diese Begründung findet sich indes im gesamten Auswahlvorgang nicht für die Aufhebung der dienstlichen Beurteilungen. Welcher Grund für die Aufhebung der dienstlichen Beurteilungen letztendlich maßgeblich war, bleibt vor dem Hintergrund des widersprüchlichen Antragsgegnervortrags damit ebenso offen wie die Frage, ob etwaige Mängel nicht auf andere Weise als durch vollständige Aufhebung der dienstlichen Beurteilungen hätten behoben werden können.
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Da offen ist, welches Gesamturteil sich bei einer rechtmäßig erstellten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen ergeben wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer neuerlichen Auswahlentscheidung für die fragliche Stelle ausgewählt wird.
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Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Der Beigeladene war nicht mit den Kosten zu belasten, da er keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten des Beigeladenen bestand in der vorliegenden Situation ebenfalls kein Anlass.
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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 4 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
Falls Sie nun bemerken, dass die viele Theorie Sie wirklich ermüdet, überpringen Sie vielleicht Hinweise auf Gesetze und Beförderungsrichtlinien und wählen unter den folgenden Angeboten: Grundsätze des fairen Auswahlverfahrens Muss jede Stelle ausgeschrieben werden? Bedeutung des Ausschreibungstextes? Die schriftliche Mitteilung von der Ablehnung der eigenen Bewerbung Die Überprüfung ist eilig - innerhalb von 14 Tagen ist einiges zu veranlassen.