Werden in der Ausschreibung Anforderungen als unbedingt zu erfüllen bezeichnet, sog. konstitutive Auswahlkriterien, dann bedarf es einer Begründung, weshalb Bewerber nicht ausgewählt werden können, welche diese Anforderung nicht erfüllen.
Man fragt gewissermaßen danach, ob die Arbeit auf dem ausgeschriebenen Posten bestimmte Kenntnisse oder Fähigkeiten wirklich voraussetzt.
Hiervon kann es in speziellen Fällen Ausnahmen geben, wie die nachstehende Entscheidung zeigt.
Auszug aus den Gründe
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2. Das Verwaltungsgericht hat weiter überzeugend entschieden, dass
jedoch kein Anordnungsanspruch gegeben ist, weil der Antragstellerin die in
der Ausschreibung geforderten besonderen Kenntnisse des Völker-,
Völkergewohnheits- und nationalen Wehrrechts, ferner des Rechts der
militärischen Gewaltanwendung und internationaler Organisationen sowie eine
mehrjährige operative Erfahrung als Rechtsberater-Stabsoffizier im
Auslandseinsatz der Bundeswehr fehlen und es hier ausnahmsweise zulässig
ist, auf diese besonderen Anforderungen des Dienstpostens abzustellen. Der
Umstand, dass die Antragstellerin im Statusamt A 16 bereits mit der Bestnote
A1 bewertet wurde, während der Beigeladene lediglich im Statusamt A 15 mit
A1 bewertet wurde und noch keine Bewertung im Statusamt A 16 vorweisen kann,
ist deshalb nicht ausschlaggebend. Mangels entsprechender einschlägiger
Berufserfahrung bzw. spezifischer operativer Rechtskenntnisse wären die
Erfolgsaussichten der Antragstellerin auch bei einer erneuten Auswahl
gegenüber dem Beigeladenen nicht zumindest offen, d.h. ihre Auswahl
erscheint auch dem Senat nicht hinreichend als möglich.
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Grundsätzlich ist Bezugspunkt bei der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs.
2 GG nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern
das angestrebte Statusamt. Ein Bewerber darf nicht vom
Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, nur weil er den besonderen
Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht,
denn dies stünde nicht im Einklang mit dem Laufbahnprinzip. Danach wird ein
Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig
als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die
seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet
sind. Es kann erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die
Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten.
Die Ausrichtung einer
Auswahlentscheidung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens ließe
überdies außer Acht, dass die Betrauung mit einem bestimmten Dienstposten
nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des
Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen
jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Schließlich
ermöglichte die grundsätzlich an den Anforderungen eines Dienstpostens
orientierte Auswahlentscheidung unter Umständen eine vom Gesamturteil der
dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe und würde damit
Missbrauchsgefahren schaffen.
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Wie das Verwaltungsgericht im
Einklang mit der Senatsrechtsprechung dargelegt hat, sind im Einzelfall
jedoch Ausnahmen von der Orientierung am Statusamt durch die Festlegung
eines - dienstpostenbezogenen - Anforderungsprofils zulässig, wenn die
Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse
oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht
mitbringt oder sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare
Beeinträchtigungen der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese
Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen; sie werden gerichtlich voll
kontrolliert (Senatsbeschluss vom 11.06.2018 - 4 S 893/18 -, n.v.).