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Beförderungsauswahl / Anforderungsprofil / unzulässige Anforderung in der Ausschreibung
Zur Erinnerung: Das Beförderungsauswahlverfahren wird durch den Text der Stellenausschreibung maßgeblich geprägt.
Werden in der Ausschreibung Anforderungen als unbedingt zu erfüllen bezeichnet, sog. konstitutive Auswahlkriterien, dann bedarf es einer Begründung, weshalb Bewerber nicht ausgewählt werden können, welche diese Anforderung nicht erfüllen.

Man fragt gewissermaßen danach, ob die Arbeit auf dem ausgeschriebenen Posten bestimmte Kenntnisse oder Fähigkeiten wirklich voraussetzt.

In diesem Fall ging es um den Dienstposten eines Abwesenheitsvertreters des Leiters des Hauptsachgebiets V 5 - Prüfgruppe Luftsicherheit - (A 11 BBesO) bei einem Polizeipräsidium.
In der Ausschreibung forderte man von den Bewerbern geforderten „umfangreiche Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes sowie der sonstigen speziellen Rechts- und Dienstvorschriften und der relevanten EU-Verordnungen“.

Halten Sie das für rechtmäßig?
Das Verwaltungsgericht hat die Frage bejaht, die höhere Instanz entscheidet anders.


Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2014 - 1 B 1913/13 -

vorgehend VG Darmstadt, 16.08.13, Az: 1 L 1525/12.DA, Beschluss

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung untersagt, den Dienstposten eines Abwesenheitsvertreters des Leiters des Hauptsachgebiets V 5 - Prüfgruppe Luftsicherheit - (A 11 BBesO) bei dem Polizeipräsidium ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Gründe

Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen in seinem von Art. 33 Abs. 2, Art. 134 HV, § 10 Abs. 1 HBG gewährleisteten Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden, weil die Auswahlentscheidung auf der Grundlage von auf den konkreten Dienstposten bezogenen unzulässigen Ausnahmeanforderungen getroffen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen mit der Erwägung zurückgewiesen, dass das Anforderungsprofil trotz seiner dienstpostenspezifischen Vorgaben hinsichtlich der geforderten „umfangreichen Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes sowie der sonstigen speziellen Rechts- und Dienstvorschriften und der relevanten EU-Verordnungen“ sachgerecht sei, weil es in einem engen Bezug zu den Anforderungen des Dienstpostens stehe und den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweise.
Es hat insoweit angenommen, dass dieses Leistungsmerkmal auch in Ansehung des Umstands, dass aufgrund der Laufbahnbefähigung von jedem Beamten erwartet werden könne, sich in die Aufgaben eines konkreten Dienstpostens einzuarbeiten, ausnahmsweise deshalb zulässig sei, weil die Aufgaben des konkreten Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse erforderten, die nicht jeder Laufbahnbewerber regelmäßig mit sich bringe und die er sich nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung verschaffen könne.

Damit wird die Entscheidung jedoch nicht den Maßgaben, die aus Art. 33 Abs. 2 GG im Hinblick auf die Bestimmung des Anforderungsprofils folgen, gerecht.
Zwar fällt es grundsätzlich in das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er seine Dienstposten zuschneidet und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht.
Ist jedoch mit der Dienstpostenvergabe auch eine statusrechtliche Entscheidung verbunden, sind die Vorgaben des Anforderungsprofils an den Maßstäben von Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Auswahlentscheidung anhand der Erfordernisse des angestrebten Statusamtes zu treffen ist, nicht jedoch anhand der Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens (BVerwG, Beschluss vom 20.06.13 - 2 VR 1/13 -).
Ausnahmen hiervon sind nur dann zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Erfordernis bestimmter Fachausbildungen bei Lehrern anerkannt. Auch im Hinblick auf die Zusammenfassung von ursprünglich fachspezifisch ausdifferenzierten Laufbahnen hat es insoweit dienstpostenspezifische Ausnahmeanforderungen im Hinblick auf die vereinigten unterschiedlichen Fachrichtungen mit dazugehörender Spezialisierung anerkannt. Gleiches soll für das Erfordernis besonderer Sprachkenntnisse gelten.


Unter Berücksichtigung dieser Maßgabe hat der Senat nicht erkennen können, dass ausnahmsweise die Voraussetzungen vorliegen, unter denen dienstpostenspezifische Anforderungsmerkmale für eine statusrechtlich relevante Auswahlentscheidung zulässig sind. Die Antragsgegnerin hat hierzu im Wesentlichen angeführt, dass sich die Materie des Luftsicherheitsrechts in dem vergangenen Jahrzehnt verkompliziert habe und umfangreicher geworden sei, einem stetigen Wandel unterlegen sei und die damit verbundenen Aufgaben deutlich angewachsen seien. Sie hat hierzu auf den ständig gewachsenen Personalbestand der in Frage stehenden Abteilung hingewiesen. Im Hinblick auf die Anfrage des Senats, ob der Antragsteller die Aufgaben des Dienstpostens von Anfang an allein bewältigen müsse oder eingearbeitet werden könne und wie lange eine Einarbeitungszeit dauern würde, hat der Antragsgegner die Arbeitsvorgänge und die Beschäftigungsstruktur in dem Hauptsachgebiet V 5 detailliert dargestellt. Diesen Ausführungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich zum einen die Personalrekrutierung für den streitgegenständlichen Arbeitsbereich als grundsätzlich schwierig herausgestellt hat. Weiterhin ist den Ausführungen zu entnehmen, dass zwar eine Vertretung wie auch eine Einarbeitung durch den vorgesetzten Hauptsachgebietsleiter grundsätzlich möglich wären, dieser jedoch selbst erst seit kurzem in seine Führungsposition umgesetzt worden ist und in die fachliche Einarbeitung bislang nicht einbezogen wurde. Er sei seit dem Zeitpunkt seiner Umsetzung fast ausnahmslos mit Fragen der Dienstaufsicht beschäftigt gewesen, sodass er bislang eine fachliche Einarbeitung nicht habe in Anspruch nehmen können. Auch im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf in dem Sachgebiet bestehende massive Arbeitsbelastung und Arbeitsrückstände, die insbesondere im Bereich der Sachbearbeitung bestünden. Eine Einarbeitung des Gruppenleiters, der auch die Funktion des ersten Sachbearbeiters innehabe, könne zwar auch zum Teil aus dem Kreise der Sachbearbeiter erfolgen. Diese stünden jedoch aus unterschiedlichen individuellen oder organisatorischen Gründen nur mit erheblichen Einschränkungen zur Verfügung. Insgesamt seien sämtliche Kräfte und Ressourcen der Organisationseinheit V 5 eingespannt und gefordert und würden ohne einen kompetenten und zuverlässigen Gruppenleiter nicht funktionieren. Eine irgendwie geartete Einarbeitung eines Gruppenleiters würde auch bei unzumutbaren Beeinträchtigungen der Aufgabenwahrnehmung durchaus ein Jahr in Anspruch nehmen. Da diese Beeinträchtigung nicht zumutbar wäre, könne eine eigentlich keine belastbare Aussage über eine Einarbeitungszeit getroffen werden.

Dieses Vorbringen macht zwar das Interesse des Dienstherrn an der Auswahl eines schon in dem Sachgebiet, in dem der konkrete Dienstposten angesiedelt ist, eingearbeiteten Beamten nachvollziehbar. Es rechtfertigt jedoch auch nicht ausnahmsweise die maßgebliche Berücksichtigung von insoweit dienstpostenbezogenen Ausnahmeanforderungen im Hinblick auf die Kenntnisse der Vorschriften des Luftsicherheitsgesetzes.
Aus der Stellungnahme des Antragsgegners lässt sich vielmehr entnehmen, dass die erforderliche Einarbeitung des Dienstposteninhabers lediglich aus in der Verantwortung des Dienstherrn liegenden organisatorischen Problemen in Gestalt einer unzureichenden Personalausstattung nicht möglich ist, nicht jedoch aufgrund der besonderen Anforderungen, die sich aus dem Dienstposten ergeben. Dass diese Anforderungen in fachlicher Hinsicht grundsätzlich nicht durch einen Laufbahnangehörigen wie dem Antragsteller nach einer zumutbaren Zeit einer Einarbeitung bewältigt werden können, ergibt sich aus der Stellungnahme gerade nicht. Die vorgetragenen Gründe, die einer Einarbeitung in zumutbarer Zeit entgegenstehen sollen, sind nicht besonderer fachspezifischer Natur und sie sind insbesondere nicht darin begründet, dass die Schwierigkeit und Komplexität der Tätigkeit eine besonders lange Einarbeitung erforderlich macht. Vielmehr stellt sich die Situation so dar, dass der hohe Geschäftsandrang in dem Sachgebiet einerseits und die mangelnden personelle Ausstattung andererseits es erschweren, den zusätzlichen Aufwand einer Einarbeitung zu leisten. Nicht eine besondere fachliche Ausdifferenzierung, sondern die Überlastung der für eine Einarbeitung zur Verfügung stehenden Mitarbeiter sind danach die Gründe dafür, dass es gegebenenfalls zu unzumutbaren Verzögerungen bei der Einarbeitung kommen kann. Dieses sind Umstände, auf die der einzelne Beamte in Ansehung der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Maßgaben der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung keinen Einfluss haben kann. Sie können daher auch nicht zu seinen Lasten Berücksichtigung finden.
Beamtenrecht / Übersicht Beamtengesetze
Konkurrentenschutz Konkurrentenschutz A - Z
Bewerbungsverfahrensanspruch
Organisationsentscheidung Organisationshoheit des Dienstherrn Dienst in höherwertiger Funktion wertgleiche Umsetzung Auswahl unter BewerbernKonkurrenz nach Art. 33 II GG gesundheitliche Eignung Disziplinarverfahren Laufbahnbefähigung Beförderungsverbote Stehzeit im Amt als Voraussetzung Beförderungsplanstelle wertgleiche Umsetzung Einengung des Bewerberkreises Leistungsprinzip / Art. 33 II GG Beurteilung als Grundlage Hochschulrecht / Professur Konkurrenz um Richterstelle § 9 BBG (und AGG) spezielle Gesetze Beförderungsrichtlinien
Die Handhabung faires Auswahlverfahren Stellenausschreibung Pflicht? Anforderungsprofil
Ausschreibung/ Anforderungsprofil Bundesverfassungsgericht zulässige konstitutive Kriterien? Berufserfahrung notwendig? Erfahrungen im Voramt Mindest-Verwendungsbreite? Führungserfahrung / -eignung umfassende Rechtskenntnisse? Erfahrungen im Abgabenrecht? EDV-Kenntnisse unabdingbar? BVerwG - nur mit Doktortitel? Befähigung zum Richteramt? NdsOVG - Landeskinderklausel Regional begrenzte Auswahl? nur aus dem Landgerichtsbezirk? Das weitere Auswahlverfahren Bewerbungsfrist Auswahl- / Vorstellungsgespräch Assessmentcenter Persönlichkeitstest Abbruch des Auswahlverfahrens Mitteilung von Ablehnung
Was tun im Streitfall? Akteneinsichtsrecht Inhalt der Akten Überprüfung ist eilig Widerspruch und/oder Klage Eilverfahren im Beförderungsstreit Der / die Beigeladene
Weitere Informationen Mehrfachbewerbung des Beamten Bewährungsaufstieg Besondere Testverfahren? Persönlichkeitstest BIP Aufstieg nur für Ältere? Aufstieg: Länge der Dienstzeit Schadensersatz rechtswidrige Vergabe der Stelle Rechtsprechung Bundeslaufbahnverordnung





Die zur Zeit wahrscheinlich herrschende Auffassung: es kommt nur in seltenen Fällen auf ganz spezielle Kenntnisse an.



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